Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Kantons Graubünden über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Kantons Graubünden über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
1 ) Von der Bündner Regierung genehmigt am 29. Mai 1957 Von der Regierung des Fürstentums Li echtenstein genehmigt am 8. Au- gust 1957
1. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und die Regierung des Kantons Graubünden erklären, ge genseitig Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre An- stalten sowie an juristische Pers onen mit öffentlichen, gemeinnützi- gen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungs- steuer zu befreien.
2. Die Befreiung bezieht sich seitens des Fürstentums Liechtenstein auf die staatlichen Erbanfall- und Sc henkungssteuern, seitens des Kan- tons Graubünden auf die kantona len Nachlass- und Schenkungssteu- ern und allfällige kommunale Erbschafts- und Schenkungssteuern der im Anhang dieser Erklärung erwähnten politischen Gemeinden.
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3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den beiden Regie- rungen rechtsverbindlich unterzeichnet ist. Die Befreiung gilt auch für alle pendenten Fälle. Im Verhältnis zu Steuerpflich tigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bisher der vorliegende n Vereinbarung nicht angeschlos- sen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Ge- meinden eingetretenen Erbanf älle und vollzogenen Schenkungen gewährt.
4. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs M onaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
1) Siehe dazu Art. 113 Abs. 2 StG, BR 720.000
2) Sämtliche Gemeinden des Kantons Gra ubünden sind der Verei nbarung beigetre- ten.
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