Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren (590.200)
    CH - BS

    Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren

    Gebühren der Feuerwehr: Verordnung Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren (FWGeV) Vom 3. September 2013 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
    1 ) und auf die Ver - ordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni 1972
    2 betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel- Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG) vom 6. Juni 2012
    3 ) , beschliesst:

    § 1 Gebührenerhebung

    1 Die Feuerwehr stellt ihren Aufwand nach folgenden Ansätzen zuzüglich Mehrwertsteuer in Rech - nung: Personalkosten pro Std. / pro angefangene 1/4 Std. Offizier/Offizierin Fr. 140 / 35 Unteroffizier/Unteroffizierin Fr. 120 / 30 Personal der Mannschaft Fr. 108 / 27 Administrative Mitarbeiter/Mitarbeiterin Fr. 108 / 27
    2 Fahrzeuge, Anhänger, Wechselladebehälter (ohne Personalkosten) Anschaffungskosten des Fahrzeugs bis Fr. 100'000

    5.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 80

    5.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 30

    Anschaffungskosten des Fahrzeugs von Fr. 100'001 bis Fr.

    6.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100

    6.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 45

    Anschaffungskosten des Fahrzeugs von Fr. 300'001 bis Fr.

    7.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 170

    7.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 80

    Anschaffungskosten des Fahrzeugs ab Fr. 800'001

    8.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 180

    8.2. pro angefangene 1/4 Std. Fr. 100

    3 Wasserfahrzeuge Feuerlöschboot

    9.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 1'200

    9.2. pro angefangene 1/4 Stunde Fr. 300

    10.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100

    10.2. pro angefangene 1/4 Stunde Fr. 25

    Mehrzweckboot

    11.1. Grundgebühr pro Einsatz Fr. 100

    11.2. pro angefangene 1/4 Stunde Fr. 25

    4 Retablierungen/Revisionen Pumpe/Sauger pro Stk. und Einsatz Fr. 40
    1) SG 153.800 .
    2) SG 153.810 .
    3) SG 590.100 .
    1
    Gebühren der Feuerwehr: Verordnung Chemikalien Pumpe/Sauger Chemievollschutzanzug Chemieschutzanzug leicht pro Stk. und Einsatz Fr. 50 Atemschutzgeräte Fr. 55 Kreislaufgeräte Fr. 250 Pressluftatmer und Filtermasken nach Aufwand Bindemittel gemäss Rechnung des Lieferanten Pulverfüllungen gemäss Rechnung des Lieferanten
    5 Automatische Gefahrenmeldeanlagen (GMA) Erstellung eines Einsatzplanes pro Std. Fr. 108 Anschluss inkl. Datenaufnahme Pauschale einmalig Fr. 500 Schlüsseldepot jährlich pauschal Fr. 200 Fehlalarmeinsatz bei GMA

    24.1. nach 30 Min. Wartezeit pro angef. 1/4 Std. Fr. 375

    Abnahme einer GMA nach Aufwand
    6 Instruktionen/Führungen/Besichtigungen Instruktion Handfeuerlöscher

    26.1. bis 10 teilnehmende Personen Fr. 1'400

    26.2. ab 11. teilnehmende Person pro zusätzliche Person Fr. 50

    Führungen Wache

    27.1. bis 20 Personen Fr. 200

    27.2. bis 40 Personen Fr. 400

    27.3. für Feuerwehren und staatl. Institutionen frei

    Besichtigung Löschboot

    28.1. pauschal Fr. 300

    28.2. für Feuerwehren und staatl. Institutionen frei

    Fahrt mit Löschboot

    29.1. pauschal Fr. 1'000

    29.2. für Feuerwehren und staatl. Institutionen Fr. 500

    diverse Instruktionen und Kursangebote nach Aufwand
    7 Raummieten Theoriesaal gross

    31.1. ganzer Tag (8 Std.) pauschal Fr. 400

    31.2. halber Tag (4 Std.) pauschal Fr. 200

    Theoriesaal klein

    32.1. ganzer Tag (8 Std.) pauschal Fr. 200

    32.2. halber Tag (4 Std.) pauschal Fr. 100

    8 Diverses Wärmebildkamera pauschal Fr. 30 Materialentsorgung gemäss Rechnung des Lieferanten Insektenbekämpfung pro Einsatz pauschal Fr. 150 Feuersicherheitswachen Unfugalarm Abnahme von bewilligungspflichtigen In- und Outdoor Feuerwerken nach Aufwand Evakuierungsübungen nach Aufwand
    2
    Gebühren der Feuerwehr: Verordnung

    § 1a

    4 ) Sport- und Konzertveranstaltungen
    1 Leistungen der Feuerwehr im Zusammenhang mit Sport- und Konzertveranstaltungen werden nach Massgabe von § 18 Abs. 1 Ziff. 7 der Verordnung betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel- Stadt (Polizeiverordnung, PolV) vom 3. Juni 1997 in Rechnung gestellt.

    § 2 Gebührenbefreiung

    1 Für folgende Hilfe- und Dienstleistungen werden gestützt auf § 4 Abs. 5 des Gesetzes keine Gebüh - ren erhoben:
    5 ) Bewässerung von öffentlichen Grünanlagen durch die Milizfeuerwehr ab Gefahrenstufe 5 im Bereich Wald (sehr grosse Waldbrandgefahr) Hilfeleistungen im Zoologischen Garten oder im Tierpark Lange Erlen Hilfeleistungen bei gemeinnützigen Anlässen Transporte für Museen des Kantons Basel-Stadt

    § 3 Kaution

    1 Die Feuerwehr kann eine Kaution im Betrag der mutmasslich zu erwartenden Gebührenhöhe erhe - ben, wenn die Bezahlung der Gebühren als nicht gesichert erscheint oder wenn die gebührenpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat.

    § 4 Verzugszins, Mahngebühren

    1 Die Zahlungsfrist von Gebühren beträgt 30 Tage.
    2 Nach Ablauf der Zahlungsfrist kann ein Verzugszins von 5% erhoben werden.
    3 Für nicht rechtzeitig bezahlte Gebühren können Mahngebühren und Umtriebsgebühren für Inkasso - massnahmen erhoben werden. Diese betragen: erste Mahnung gratis ab zweiter Mahnung je Fr. 40 Umtriebsgebühr für Inkassomassnahmen Fr. 50
    4 Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Gebühren im Zusammenhang mit Betreibungsverfah - ren. Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird sofort wirksam.
    6 )
    4) Eingefügt am 29. August 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (KB 02.09.2017)
    5) Fassung vom 10. Dezember 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 14.12.2019)
    6) Wirksam seit 8. 9. 2013. Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die von der Feuerwehr zu erhebenden Gebühren vom 30. 4. 2002.
    3
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren