Reglement des Regierungsrates über die Lehrabschlussprüfungen in gewerblichen Berufen
                            vom 18. August 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Reglement  ordnet  in  Ausführung  und  Ergänzung  der  §§  27  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    die  Durch-   Die §§ 5 Absatz 4 und 8 bis 15 gelten sinngemäss für die Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Mitglieder  der  Lehrabschlussprüfungskommission  werden  durch   Den  nachstehend    genannten  Organisationen  steht  ein  Vorschlagsrecht  dem Thurgauischen Gewerbeverband für vier Mitglieder;  der Thurgauischen Handelskammer für ein Mitglied;  der Berufsschullehrer-Konferenz für zwei Mitglieder;  dem Thurgauischen Gewerkschaftsbund für drei Mitglieder;  der Christlichen Gewerkschaftsvereinigung für ein Mitglied;  dem Verband technischer Betriebskader für ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.211  Grundlagen  Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/1999  §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  gerechte  sowie  die  gesetzes-  und  reglementskonforme  Durchführung  der  Prüfungen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Aufgaben nicht pflichtgemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  führt  periodisch  Aussprachen  mit  den  Prüfungsobmännern  über  Fragen  der Prüfungsabnahme und der Notengebung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  f  und  die  Ergebnisse der Prüfungen jährlich einen Bericht.  §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  präsidenten,  dem  Obmann  der  Schulprüfungen  und  dem  Vertreter  des  Kantons zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  entscheidet  über  die  Notengebung  in  Grenzfällen  und  über  die  Wieder-  holung  von  Prüfungen  oder  Prüfungspositionen,  wenn  Mängel  in  der  Prüfungsabnahme festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ag,  bestimmte  Lehrbetriebe  zur Stellung von Experten zu verpflichten.  §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  des Geschäftsausschusses und vertritt diese nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  im Fach Allgemeinbildung nach den Weisungen der Kommission.  Aufgaben  Geschäfts-  ausschuss  Weitere Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Prüfungsleiter  des  Berufsbildungsamtes  erledigt  nach  den  Be-   Die Aufgaben    der  einzelnen  Organe  werden  durch  die  Kommission  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Sie  sorgen  in  Verbindung  mit  den  Berufsverbänden  der  Arbeitgeber   Ihre weiteren Aufgaben ergeben sich aus den speziellen Durchführungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   In Grenzfäl  len  (Note  3,9)  von  ungenügenden  Fachnoten  veranlasst  der   Dasselbe  gilt  im  Grundsatz  für  die  Gesamtnote.  Der  Geschäftsaus-  Stellung  Aufgaben  Rundungsregel  Notengebung  in Grenzfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/1999  §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausbildung  durch  den  Lehrmeister  schliessen  lassen,  so  erstatten  die  Experten dem Berufsbildungsamt einen schriftlichen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  betrieb und trifft Massnahmen zur Behebung der Mängel.  §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Berufsschulen oder in Werkstätten der Einführungskurse durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vereinbarungen  über  die  Durchführung  von  Sammelprüfungen  in  deren  Werkstätten treffen.  §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  interkantonal vereinheitlichte Prüfungsaufgaben zu verwenden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sind die Prüfungsobmänner für die Aufgabenstellung und die Festlegung  der Bewertungsmassstäbe verantwortlich.  §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ebnisse der Lehrabschlussprüfung sind innerhalb von 20 Tagen  nach Erhalt des Notenausweises mit Einsprache beim Berufsbildungsamt  zuhanden des Geschäftsausschusses anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  an das Departement weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-  rung eines Prüfungsergebnisses nachweisen können.  V. Schlussbestimmungen  §  14  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1987, Seite 967.  Mangelhafte  Ausbildung  Prüfungsorte  Prüfungsaufgaben  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 auf den 1. Januar   Die Lehrabschlussprüfungskommission ist auf Beginn der Amtsperiode  Inkrafttreten