Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (31.1)
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Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 06.10.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, in der Fassung vom 13. Dezember 2002 mit den Änderungen vom 24. März
2006 (das Strafgesetzbuch); gestützt auf die Botschaft des Staatsrates vom 29. August 2006; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Strafgesetzbuches. Es bezeichnet insbesondere die zuständigen Behörden und legt die Regeln für den Vollzug und für die Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktionen fest, mit Ausnahme der strafrechtlichen Freiheitsstrafen und freiheitsbeschränkenden Strafen und Massnahmen.
2 Es regelt zudem die Polizeiübertretungen und die auf die Übertretungen des kantonalen Rechts anwendbaren allgemeinen Bestimmungen.
3 Das Strafprozessrecht sowie die mit der Rechtspflege betrauten Organe wer - den in der Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 2 Ausführungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen namentlich in Bezug auf:
a) ...
b) ...
c) ...
d) das informatisierte Strafregister;
e) die Zuständigkeit und das Verfahren bei straflosem Schwangerschafts - abbruch.
2 Zuständige Behörden

Art. 3 ...

Art. 4 Aufhebung des Berufsverbots

1 Für die Aufhebung des Berufsverbots oder um den Umfang und die Dauer des Berufsverbots einzuschränken, ist der Richter, der das Urteil gefällt hat, oder bei einem Urteil eines Gerichts der Präsident zuständig.

Art. 5 Verwendung zugunsten des Geschädigten

1 Zuständig für die Zusprechung gemäss Artikel 73 Abs. 3 StGB ist der Rich - ter, der das Urteil gefällt hat, oder der Präsident bei einem Urteil eines Ge - richts.
2 Der Geschädigte muss sein Gesuch mit einem Urteil oder einer Vereinba - rung begründen; dieses oder diese muss über die vom Straftäter geschuldete Schadenersatz- oder Genugtuungssumme Aufschluss geben.
3 Das Verfahren ist kostenlos.
4 Bei der Urteilseröffnung weist der Richter den Geschädigten auf den Inhalt von Artikel 73 StGB und gegebenenfalls Artikel 240 Abs. 4 der Strafprozess - ordnung hin.

Art. 6 Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

1 Das Antragsrecht bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Artikel 217 Abs. 1 StGB steht folgenden Behörden zu:
a) der Sozialkommission;
b) dem für die Sozialhilfe zuständigen Amt 1 ) ;
c) den Friedensgerichten.

Art. 7 Begnadigung

1 Das Recht der Begnadigung wird in den Fällen, die von den kantonalen Be - hörden in Anwendung des Strafgesetzbuches, eines anderen Bundesgesetzes oder des kantonalen Rechts abgeurteilt werden, vom Grossen Rat ausgeübt.
2 Das begründete Begnadigungsgesuch ist beim Grossen Rat einzureichen.
3 Die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission verlangt von der Behörde, die mit dem Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen beauftragt ist, die für die Prüfung des Gesuchs nützlichen Informationen.
1) Heute: Kantonales Sozialamt.
4 Das für den Vollzug der Strafsanktionen zuständige Amt kann den Vollzug der ausgefällten Strafe bis zum Entscheid über das Gesuch vorläufig ausset - zen, namentlich dann, wenn die Begnadigung ohne diese Massnahme illuso - risch würde.

Art. 8 Durchsuchungshandlungen nach Verwaltungsstrafrecht

1 Der Generalstaatsanwalt ist für die Bezeichnung der Amtsperson zuständig, die gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht der Durchsuchung beiwohnt.

Art. 8a Kantonale Stelle für Fälle häuslicher Gewalt

1 Die Kantonspolizei ist die für Fälle häuslicher Gewalt zuständige kantonale Stelle im Sinne von Artikel 55a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs.
2 Massnahmen, die in Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Opfer von Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ergriffen wer - den, müssen der Kantonspolizei gemeldet werden.

Art. 8b Lernprogramm gegen Gewalt

1 Der Staatsrat sorgt dafür, dass ein Lernprogramm gegen Gewalt im Sinne von Artikel 55a Abs. 2 des Strafgesetzbuchs angeboten wird.
2 Mit der Schaffung des Lernprogramms gegen Gewalt kann eine Organisati - on beauftragt werden, die auf die Begleitung von Gewalt ausübenden Perso - nen spezialisiert und im Kanton Freiburg anerkannt ist.
3 Die Organisation, die für die Schaffung sorgt, erhält vom Staat nicht rück - zahlbare Beiträge im Sinne des Subventionsgesetzes. Diese werden sowohl für das eigentliche Lernprogramm gegen Gewalt, wie auch zur Unterstützung der übrigen Leistungen der Organisation gewährt, sofern deren Nutzen für die Gewaltprävention erwiesen ist.
4 Die Übernahme der Leistungen, die im Rahmen des Lernprogramms gegen Gewalt erbracht werden, richtet sich nach den Artikeln 423 und 426 der Strafprozessordnung. Der Staatsrat erlässt einen Tarif über die Höhe der Be - teiligung von Personen, die zur Teilnahme am Lernprogramm verpflichtet wurden.
3 Widerhandlungen gegen das kantonale Recht
3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Grundsätze

1 Als Widerhandlungen gegen das kantonale Recht gelten:
a) die Polizeiübertretungen gemäss den Artikeln 11–14;
b) die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozess - recht gemäss Spezialgesetzgebung.
2 Widerhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.
3 Lediglich die Übertretungen nach kantonalem Recht, die auf dem Kantons - gebiet begangen werden, werden nach Freiburger Recht geahndet.

Art. 10 Anwendbares Recht

1 Die Bestimmungen der Artikel 103–109 und 79a des Strafgesetzbuches fin - den auf die Widerhandlungen gegen das kantonale Recht sinngemäss Anwen - dung. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbe - halten.
2 Die Widerhandlungen gegen das kantonale Recht sind jedoch auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen wurden; anders lautende Bestimmungen blei - ben vorbehalten.
3 Die Regeln des Strafgesetzbuchs über die Verantwortlichkeit des Unterneh - mens (Art. 102 StGB) gelten sinngemäss.
4 Der Mindestbetrag der Busse beträgt stets 50 Franken.
3.2 Polizeiübertretungen

Art. 11 Übertretungen gegen polizeiliche Vorschriften oder Massnahmen

1 Mit Busse wird bestraft:
a) wer den Entscheiden einer polizeilichen Behörde zur Wahrung oder zur Wiederherstellung der Ordnung, der Sicherheit oder der öffentlichen Ruhe zuwiderhandelt;
b) wer den Anordnungen oder Massnahmen der Polizei zur Wiederherstel - lung der Ordnung und Sicherheit zuwiderhandelt;
c) wer der Aufforderung der Polizei, ihr Nothilfe zu leisten, ohne Grund nicht nachkommt;
d) wer sich trotz berechtigter Aufforderung einer Behörde oder eines Poli - zeibeamten weigert, seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder andere Angaben über seine Identität zu machen oder einen falschen Na - men angibt oder falsche Auskünfte erteilt;
e) wer ohne Berechtigung die Uniform der Kantonspolizei trägt oder ab - sichtlich Kleidungsstücke trägt, die zu einer Verwechslung mit dieser Uniform Anlass geben könnte.

Art. 12 Übertretungen gegen die öffentliche Ruhe

1 Mit Busse wird bestraft:
a) wer durch Unordnung oder Lärm die öffentliche Ruhe stört;
b) wer nicht die geeigneten Massnahmen trifft, um die Anwohner vor Be - lästigung durch Schreie von in seiner Obhut stehenden Tieren zu schüt - zen.

Art. 12a Vermummungsverbot und Verbot des Mitführens gefährlicher

Gegenstände
1 Wer sich bei Veranstaltungen mit einem gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes unkenntlich macht oder Gegenstände mit sich führt, die die körperliche Integrität schädigen oder materielle Schäden verursachen können, wird mit Busse bestraft.
2 Die Oberamtsperson kann, auf Antrag der Kantonspolizei und der betroffe - nen Gemeinde, je nach Zweck der Veranstaltung Ausnahmen bewilligen.
3 Gegenstände, die in Verletzung des Verbots mitgeführt oder verwendet wer - den, können von der Kantonspolizei als provisorische Sicherheitsmassnahme im Sinne von Artikel 263 Abs. 3 StPO beschlagnahmt werden.

Art. 13 Bettelei

1 Wer aus Gewinnsucht oder Arbeitsscheu bettelt oder Kinder oder andere von ihm abhängige Personen betteln schickt, wird mit Busse bestraft.

Art. 14 Entwendung von Gegenständen von geringem Wert

1 Wer jemandem stehendes Holz oder ungeerntete Feld- oder Gartenfrüchte von geringem Wert entwendet, um sie sich unrechtmässig anzueignen, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
4 Vollstreckung der strafrechtlichen Sanktionen

Art. 15 ...

Art. 16 ...

Art. 17 ...

Art. 18 Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten – Inkasso

1 Die Behörde, die den Entscheid erlassen hat, ist für das Inkasso der Geld - strafe, der Busse und der Verfahrenskosten sowie für die damit zusammen - hängenden Massnahmen zuständig.

Art. 19 Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten – Forderungen und

Kostenerlass
1 Die Forderungen des Staates verjähren nach zehn Jahren und sind verzins - lich. Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten im Übrigen sinnge - mäss.
2 Der Erlös der Geldstrafen und Bussen fällt dem Staat zu; anders lautende Bestimmungen bleiben vorbehalten.
3 Der Erlass der Verfahrenskosten und deren Stundung richten sich nach der Strafprozessordnung.

Art. 20 Andere Massnahmen

1 Die anderen Massnahmen werden gemäss den Bestimmungen des Bundes - rechts und des kantonalen Rechts vollzogen. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
2 Die Bestimmungen über die Teilung der eingezogenen Vermögenswerte bleiben vorbehalten. Der Erlös fällt dem Staate zu; anders lautende Bestim - mungen bleiben vorbehalten.

Art. 21 ...

5 Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a) das Einführungsgesetz vom 9. Mai 1974 zum Strafgesetzbuch (SGF
31.1);
b) das Gesetz vom 7. Dezember 1967 betreffend Änderung des Tarifs, des Bezuges und der Verteilung der Bussen (SGF 31.6).

Art. 23 Änderung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden gemäss den Bestimmungen des Anhangs
2 ) , der einen integrierenden Bestandteil dieses Gesetzes bildet, geändert:
1. das Gesetz vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle (SGF
114.21.1);
2. das Gesetz vom 22. November 1949 über die Gerichtsorganisation (SGF 131.0.1);
3. das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf (AnwG) (SGF 137.1);
4. das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (SGF 140.1);
5. das Gesetz vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) (SGF 150.1);
6. das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1);
7. das Gesetz vom 20. September 1967 über das Notariat (SGF 261.1);
8. die Zivilprozessordnung vom 28. April 1953 (ZPO) (SGF 270.1);
9. die Strafprozessordnung vom 14. November 1996 (StPO) (SGF 32.1);
10. das Gesetz vom 2. Oktober 1996 über die Anstalten von Bellechasse (SGF 341.1.1);
11. das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz) (SGF 411.0.1);
12. das Gesetz vom 27. September 1990 über die Schulzahnpflege und - prophylaxe (SGF 413.5.1);
13. das Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG) (SGF 631.1);
14. das Gesetz vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grund - pfandrechtssteuern (SGF 635.1.1);
15. das Gesetz vom 14. Dezember 1967 über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger (SGF 635.4.1);
16. das Gesetz vom 25. September 1974 betreffend die Besteuerung der Schiffe (SGF 635.4.2);
17. das Gesetz vom 28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes (SGF 635.6.1);
18. das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1);
2) Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
19. das Gesetz vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.1);
20. das Gesetz vom 6. Mai 1965 über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden (SGF 732.1.1);
21. das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SGF 741.1);
22. das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau (SGF
743.0.1);
23. das Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (SGF
750.1);
24. das Gesetz vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetz - gebung über den Strassenverkehr (AGSVG) (SGF 781.1);
25. das Gesetz vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG) (SGF 810.2);
26. das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999 (SGF 821.0.1);
27. das Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 (SGF 831.0.1);
28. das Gesetz vom 26. September 1990 über die Familienzulagen (SGF
836.1);
29. das Gesetz vom 24. November 1859 betreffend die Heiligung der Sonn- und Feiertage (SGF 865.1);
30. das Gesetz vom 26. September 1985 über die Sozialwohnbauförderung (SGF 87.2);
31. das Gesetz vom 16. Mai 1961 über die Verbesserung der Rindvieh-, Pferde- und Kleinviehzucht (SGF 913.0.1);
32. das Gesetz vom 2. März 1999 über den Wald und den Schutz vor Na - turereignissen (WSG) (SGF 921.1);
33. das Gesetz vom 6. November 1986 über die Reklamen (SGF 941.2);
34. das Gesetz vom 19. Februar 1992 über die Spielapparate und die Spiel - salons (SGF 946.1);
35. das Gesetz vom 24. September 1991 über die öffentlichen Gaststätten und den Tanz (GTG) (SGF 952.1).

Art. 24 Inkrafttreten

1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3 )
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007 (StRB 28.11.2006).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.10.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_120
31.05.2010 Art. 4 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 5 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 8 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 9 geändert 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 19 geändert 01.01.2011 2010_066
11.09.2013 Art. 12a eingefügt 01.01.2014 2013_070
19.12.2014 Art. 9 geändert 01.07.2015 2014_103
19.12.2014 Art. 10 geändert 01.07.2015 2014_103
07.10.2016 Art. 1 geändert 01.01.2018 2016_127
07.10.2016 Art. 2 geändert 01.01.2018 2016_127
07.10.2016 Art. 3 aufgehoben 01.01.2018 2016_127
07.10.2016 Art. 15 aufgehoben 01.01.2018 2016_127
07.10.2016 Art. 16 aufgehoben 01.01.2018 2016_127
07.10.2016 Art. 17 aufgehoben 01.01.2018 2016_127
07.10.2016 Art. 21 aufgehoben 01.01.2018 2016_127
24.06.2020 Art. 8a eingefügt 01.07.2020 2020_085
24.06.2020 Art. 8b eingefügt 01.07.2020 2020_085
06.10.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_120
06.10.2021 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_120
13.10.2022 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 7 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.10.2006 01.01.2007 2006_120

Art. 1 geändert 07.10.2016 01.01.2018 2016_127

Art. 2 geändert 07.10.2016 01.01.2018 2016_127

Art. 3 aufgehoben 07.10.2016 01.01.2018 2016_127

Art. 4 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 5 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 7 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110

Art. 7 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110

Art. 8 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 8a eingefügt 24.06.2020 01.07.2020 2020_085

Art. 8b eingefügt 24.06.2020 01.07.2020 2020_085

Art. 9 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 9 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 9 Abs. 2 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 10 geändert 19.12.2014 01.07.2015 2014_103

Art. 10 Abs. 1 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 10 Abs. 3 geändert 06.10.2021 01.01.2022 2021_120

Art. 12a eingefügt 11.09.2013 01.01.2014 2013_070

Art. 15 aufgehoben 07.10.2016 01.01.2018 2016_127

Art. 16 aufgehoben 07.10.2016 01.01.2018 2016_127

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Art. 17 aufgehoben 07.10.2016 01.01.2018 2016_127

Art. 19 geändert 31.05.2010 01.01.2011 2010_066

Art. 21 aufgehoben 07.10.2016 01.01.2018 2016_127

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