Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Graubünden und dem Regier... (720.260)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Graubünden und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Gegenrechtsvereinbarung zwischen der Regierung des Kantons Graubünden und dem Regierungsrat des Kantons Thurgau über die Befreiung von Zuwendungen zu öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
1 ) Von der Bündner Regierung genehmigt am 7. Mai 1958 Vom Regierungsrat des Kantons T hurgau genehmigt am 19. Mai 1958
1. Die Regierung des Kantons Gr aubünden und der Regierungsrat des Kantons Thurgau erklären, gegenseitig Zuwendungen an den Staat und seine Anstalten, an die Kreise und Gemeinden und ihre Anstalten sowie an juristische Personen mit öffentlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
2. Die Befreiung bezieht sich seite ns des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern und allfällige kommu- nale Erbschafts- und Schenkungssteuern der im Anhang zu dieser Er- klärung erwähnten politischen Gemeinden
2 ) , seitens des Kantons Thurgau auf die thurgauischen Er bschafts-, Vermächtnis- und Schen- kungssteuern.
3. Diese Vereinbarung tritt in Kraf t, nachdem sie von den Regierungen der beiden Kantone beschlossen wo rden ist. Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt eingetret enen Erbanfälle, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen. Im Verhältnis zu Steuerpflich tigen in bündnerischen Gemeinden, welche sich bisher der vorliegende n Vereinbarung nicht angeschlos- sen haben, wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Ge- meinde eingetretenen Erbanfä lle und vollzogenen Schenkungen ge- währt.
4. Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs M onaten von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
1) Siehe dazu Art. 113 Abs. 2 StG, BR 720.000
2) Sämtliche Gemeinden des Kantons Gr aubünden sind diesen Vereinbarungen beigetreten.
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