Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des menschlichen Erbgutes
Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des menschlichen Erbgutes vom 14. April 1993 (Stand 15. August 1993)
§ 1 Verbot von Eingriffen
1 Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind verbo - ten.
§ 2 Strafbestimmung
1 Wer gegen dieses Verbot verstösst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
§ 3 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
1 )
1) In Kraft gesetzt auf den 15. August 1993.
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