Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des menschlichen Erbgutes (810.7)
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Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des menschlichen Erbgutes

Gesetz zum Schutz vor bleibenden Veränderungen des menschlichen Erbgutes vom 14. April 1993 (Stand 15. August 1993)

§ 1 Verbot von Eingriffen

1 Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind verbo - ten.

§ 2 Strafbestimmung

1 Wer gegen dieses Verbot verstösst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

§ 3 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
1 )
1) In Kraft gesetzt auf den 15. August 1993.
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