Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Gra... (720.265)
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Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kanton Graubünden über die Befreiung von Zuwendungen zu gemeinnützigen und mildtätigen (wohltätigen) Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern

Gegenseitigkeitserklärung zwischen der Bundesre- publik Deutschland und dem Kanton Graubünden über die Befreiung von Zuwendungen zu gemein- nützigen und mildtätigen (wohltätigen) Zwecken von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
1 ) Von der Bündner Regierung genehmigt am 5. Mai 1975 Vom Bundesrat genehmigt am 16. Juni 1975 Durch Briefwechsel vom 11. Augus t 1975 zwischen dem Auswärtigen Amt in Bonn und der Schweizerischen Botschaft in Köln zum Abschluss gebracht
1. Auf Zuwendungen einer im Kant on Graubünden oder in der Bundes- republik Deutschland ansässigen Person oder von im Kanton Grau- bünden oder in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grund- stücken werden Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie allfällige kommunale Erbanfall- und Schenkungssteuern nicht erho- ben, wenn a) die Zuwendung an eine juristische Person erfolgt; b) die Zuwendung ausschliesslich ge meinnützigen oder mildtätigen (wohltätigen) Zwecken gewidmet ist und c) die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist. Die Verwendung zu dem bestimmten Zweck wird unterstellt, wenn die Zuwendung zu dem genannten Zweck an Einrichtungen der öf- fentlichen Hand erfolgt.
2. Ziffer 1 erstreckt sich auch auf alle anhängigen Fälle.
3. Ziffer 1 gilt auch im Verhältnis zu Gemeinden des Kantons Graubün- den, die im Anhang zu dieser Er klärung nicht erwähnt sind, sofern sie ihren Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären, und erstreckt sich dann auf die nach dem Beitritt eingetretenen Erbanfälle und vollzo- genen Schenkungen.
2 )
4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deut schland gegenüber der Regierung
1) Siehe dazu Art. 113 Abs. 2 StG, BR 720.000
2) Sämtliche Gemeinden des Kantons Gr aubünden sind diesen Vereinbarungen beigetreten.
des Kantons Graubünden innerhalb von drei Monaten nach Inkraft- treten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.
5. Diese Vereinbarung tritt am 1. August 1975 in Kraft; sie kann jeder- zeit von der Regierung der Bundesre publik Deutschland oder von der Regierung der Schweizerischen Ei dgenossenschaft im Namen des Kantons Graubünden unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
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