Grossratsbeschluss über einen Staatsbeitrag an die Melioration Sennwald
Grossratsbeschluss über einen Staatsbeitrag an die Melioration Sennwald vom 23. Januar 1972 (Stand 24. Januar 1972) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. April 1971
1 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November
1890 2 als Beschluss: 3 Ziff. 1
1 Der Staat unterstützt die Melioration in der Gemeinde Sennwald gemäss dem von der Grundeigentümerversammlung angenommenen generellen Projekt.
2 Er richtet an die auf Fr. 18 000 000.– geschätzten Gesamtkosten die gleichen Bei - träge aus wie der Bund, höchstens aber Franken 6 900 000.–.
3 Der Staatsbeitrag wird gewährt unter der Voraussetzung, dass die Gemeinde Sennwald im Interesse des Naturschutzes bis zum Abschluss der ersten Etappe die Massnahmen trifft, welche zur Erhaltung des Rietlandes, das nach dem generellen Projekt nicht zur Entwässerung vorgesehen ist, nötig sind. Ziff. 2
1 Der Staat leistet an die auf Fr. 6 000 000.– veranschlagten subventionsberechtig - ten Kosten der ersten Etappe einen Beitrag von 38,2 Prozent, höchstens aber Fr. 2 292 000.–.
1 ABl 1971, 610.
2 sGS 111.1 .
3 nGS 8, 77. Vom Grossen Rat erlassen am 24. November 1971; in der Volksabstimmung angenommen worden und rechtsgültig geworden am 23. Januar 1972; in Vollzug ab 24. Ja - nuar 1972.
Ziff. 3
1 Über die Staatsbeiträge an die Kosten der zweiten und dritten Etappe sowie über die Bewilligung von Nachtragskrediten für Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurück - gehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig. Ziff. 4
1 Der Kredit für die Staatsbeiträge wird nach Massgabe des jährlichen Baupro - grammes auf dem Budgetweg gewährt.
2 Die Beiträge werden nach dem Arbeitsfortschritt und unter den gleichen Bedin - gungen, wie sie für die Bundesbeiträge festgesetzt werden, ausbezahlt.
3 Der Regierungsrat bestimmt das jährliche Bauvolumen. Ziff. 5
1 Die Grundeigentümer haben mit der Zahlung der Perimeterbeiträge zu begin - nen, sobald dieser Beschluss in Vollzug getreten ist. Ziff. 6
1 Die Staatsbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn der meliorierte Boden dem Zweck entfremdet, erneut zerstückelt oder der Unterhalt vernachlässigt wird. Ziff. 7
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieser Beschluss in Vollzug tritt. Ziff. 8
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 6 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967 4 dem obligatorischen Finanzreferendum.
4 Ursprüngliche Fassung, nGS 5, 247 (sGS 125.1 ).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 8, 77 23.01.1972 24.01.1972 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
23.01.1972 24.01.1972 Erlass Grunderlass 8, 77
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