Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (122.515)
CH - AG

Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Verordnung über die Integration der ausländischen Bevölkerung (IntegrationsV) Vom 14. Januar 2009 (Stand 1. September 2020) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 29 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht (EGAR) vom

25. November 2 008

1 ) und § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 2 ) , * beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Fi nanzierung von Integrationsmassnahmen für Ausländerinnen und Ausländer sowie die Organi- sation und Aufgaben der Migrationskommission.

2. Finanzierung von Integrationsmassnahmen

§ 2 Beitragsgewährung

1 Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MI KA) richtet nach Mass- gabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts finanzielle Beiträge an Integrati- onsmassnahmen aus. *
2 Als Integrationsmassnahmen gelten Kurse und andere Veranstaltungen, welche öffentlich zugänglich sowie politisch und konfessionell neutral sind.
1 ) SAR 122.600
2 ) SAR 612.300

§ 3 Beitragsempfängerinnen

1 Adressatinnen der finanziellen Beiträge können Vereine, Gruppen oder Institutio- nen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, die sich um die Förderung der In- tegration von Ausländerinnen und Ausländern bemühen.

§ 4 Förderungsbereiche

1 Gesuche um Finanzierung haben den Zielen der Förderungsbereiche gemäss den Vorgaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) möglichst zu entsprechen. Übersteigt die Zahl der eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügb aren Mittel, haben die Gesuche Vorrang, welche den Zielen dieser Förderungsbereiche am besten entsprechen. *

§ 5 Leistungsverträge *

1 Mit den Beitragsempfängerinnen werden Leistungsverträge abgeschlossen. Diese beinhalten namentlich Angaben zur Zweckbind ung der Gelder, zur Ausrichtung und Zielsetzung der Massnahmen sowie zur Berichterstattung und Messung der Zieler- reichung. *

§ 6 Verfahren

1 Das MIKA entscheidet über die Gewährung von finanziellen Beiträgen. Es erlässt Weisungen über die Modalitäten des Gesuchsverfahrens und der Auszahlung. *
2a. Finanzierung von Pilotprojekten der Deutschförderung vor dem Kindergarten *

§ 6a * Beiträge an Gemeinden

1 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) kann Gemeinden Beiträge an die Kosten von Pilotprojekten der Deutschförderung vor dem Kindergarten für Kin- der mit unzureichenden Deutschkenntnissen an zwei Halbtagen pro Woche in den Schuljahren 2021/22 bis 2023/24 ausrichten.
2 Beitragsberechtigt sind Pilotprojekte, die alltagsintegriert in einer Kindertagesst ät- te, Spielgruppe oder Tagesfamilie an mindestens zwei Halbtagen pro Woche im Schuljahr vor dem Kindergarteneintritt stattfinden.
3 Die Gemeinden können Dritte durch Leistungsverträge beauftragen.

§ 6b * Leistungsverträge

1 Das BKS schliesst mit den Gemei nden Leistungsverträge ab. § 5 Abs. 1 gilt sinn- gemäss.

§ 6c * Datenbearbeitungen

1 Die zuständigen Stellen der Gemeinden oder beauftragte Dritte erhalten auf Anfra- ge von der Einwohnerkontrolle folgende Daten von Kindern, die im übernächsten Schuljahr in d en Kindergarten eintreten: a) Vor - und Nachnamen, Geburtsdatum und Wohnadresse des Kinds, b) Vor - und Nachnamen der Mutter und des Vaters sowie deren Wohnadressen, soweit diese Daten bei der Einwohnerkontrolle vorhanden sind.
2 Das BKS, die zuständigen Ste llen der Gemeinden oder beauftragte Dritte bearbei- ten und geben einander die Personendaten der Kinder bekannt, die für die Vorberei- tung, Durchführung und Evaluation der Pilotprojekte notwendig sind.
3 Die Personendaten werden vor der Weitergabe anonymisier t, soweit es der Bear- beitungszweck erlaubt.

§ 6d * Leistungen des BKS

1 Das BKS erbringt übergeordnete Leistungen für die Pilotprojekte, insbesondere a) Auswertung der Erhebungen der Deutschkenntnisse der Kinder, b) Evaluation der Pilotprojekte, c) Bereit stellung von Kommunikationsmitteln für die Gemeinden.
2 Es kann Dritte durch einen Leistungsvertrag beauftragen.

3. Migrationskommission

§ 7 Zweck

1 Die Kantonale Migrationskommission berät und unterstützt den Regierungsrat bei der Integration der ausländ ischen Bevölkerung.

§ 8 Zusammensetzung und Wahl

1 Die Migrationskommission besteht aus 10 – 12 Mitgliedern.
2 Die Mitglieder sollen die wichtigsten gesellschaftlichen Bereiche vertreten, na- mentlich die Wirtschaft, Bildung, Religion, Kultur, Gesundheit, Sta dt - und Quartier- planung sowie Freizeit. Rund die Hälfte der Mitglieder soll nach Möglichkeit über einen Migrationshintergrund verfügen.
3 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf Vorschlag des Departements Volks- wirtschaft und Inneres. Er sorgt nach Mögli chkeit für eine angemessene Vertretung der verschiedenen Herkunftsregionen, Religionen sowie beider Geschlechter.
4 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
5 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Innere s und die Leitung des MIKA sind von Amtes wegen Mitglieder der Migrationskom- mission. *

§ 9 Organisation

1 Die Migrationskommission ist administrativ dem Departement Volkswirtschaft und Inneres angegliedert.
2 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departe ments Volkswirtschaft und Inneres präsidiert die Migrationskommission. Die Leitung des MIKA bekleidet das Vizeprä- sidium. *
3 Die Kommissionssprache ist Deutsch.

§ 10 Aufgaben

1 Die Migrationskommission a) beobachtet die Entwicklung im Ausländerbereich, b) klärt die Bedürfnisse beim Zusammenleben der ausländischen und der schweizerischen Bevölkerung ab und entwickelt Lösungsvorschläge, c) erfüllt im Einzelfall besondere Aufträge des Regierungsrats, insbesondere das Verfassen von Stellungnahmen und Berichten zu Integrationsfragen.

§ 11 Kompetenzen

1 Die Migrationskommission kann a) im Rahmen ihres Aufgabenbereichs von Behörden und Privaten Auskünfte einholen, b) Vertreterinnen oder Vertreter von Departementen sowie weitere geeignete Fachleute zu ihren Sitzun gen einladen.

§ 12 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 1 ) .
1 ) SAR 165.170

4. Schlussbestimmung

§ 13 Publikation und Inkrafttreten

1 Diese Veror dnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März
2009 in Kraft. Aarau, 14. Januar 2009 Regierungsrat Aargau Landammann B EYELER Staatsschreiber D R
. G RÜNENFELDER
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ände rung AGS Fundstelle

11.05.2011 01.08.2011 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2011/3 - 28

11.05.2011 01.08.2011 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2011/3 - 28

11.05.2011 01.08.2011 § 8 Abs. 5 geändert AGS 2011/3 - 28

11.05.2011 01.08.2011 § 9 Abs. 2 geändert AGS 2011/3 - 28

03.06.2 020 01.09.2020 Ingress geändert AGS 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 4 Abs. 1 geändert AGS 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 5 Titel geändert AGS 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 5 Abs. 1 geändert AGS 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 Titel 2a. eingefü gt AGS 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 6a eingefügt AGS 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 6b eingefügt AGS 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 6c eingefügt AGS 2020/9 - 11

03.06.2020 01.09.2020 § 6d eingefügt AGS 2020/9 - 11

Änderungstabelle - Nach Paragr aph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Ingress 03.06.2020 01.09.2020 geändert AGS 2020/9 - 11

§ 2 Abs. 1 11.05.2011 01.08.2011 geändert AGS 2011/3 - 28

§ 4 Abs. 1 03.06.2020 01.09.2020 geändert AGS 2020/9 - 11

§ 5 03.06.2020 01.09.2020 T itel geändert AGS 2020/9 - 11

§ 5 Abs. 1 03.06.2020 01.09.2020 geändert AGS 2020/9 - 11

§ 6 Abs. 1 11.05.2011 01.08.2011 geändert AGS 2011/3 - 28

Titel 2a. 03.06.2020 01.09.2020 eingefügt AGS 2020/9 - 11

§ 6a 03.06.2020 01.09.2020 eingefügt AGS 2020/9 - 11

§ 6b 03.06.2020 01.09.2020 eingefügt AGS 2020/9 - 11

§ 6c 03.06.2020 01.09.2020 eingefügt AGS 2020/9 - 11

§ 6d 03.06.2020 01.09.2020 eingefügt AGS 2020/9 - 11

§ 8 Abs. 5 11.05.2011 01.08.2011 geändert AGS 2011/3 - 28

§ 9 Abs. 2 11.05.2011 01.08.2011 geändert AGS 2 011/3 - 28

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