Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Kirchenordnung vom 20. F... (187.121)
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Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Kirchenordnung vom 20. Februar 1978

Verordnung der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau zur Kirchenordnung vom 20. Februar 1978 vom 28. Februar 2000 (Stand 1. Juli 2000)

§ 1 Gottesdienste an Feiertagen und Nachfeiertagen

1 An den kirchlichen Feiertagen gemäss § 13 der Kirchenordnung
1 ) wird Gottes - dienst gehalten.
2 Über Weihnachten ist vom Heiligen Abend bis zum Stephanstag neben dem Mor - gengottesdienst am 25. Dezember mindestens ein weiterer Gottesdienst zu halten.
3 Am Karfreitag und Ostersonntag ist am Vormittag Gottesdienst zu halten. Ein drit - ter Gottesdienst wird am Vorabend vor Ostern, am Ostermontag oder als Abendgot - tesdienst auch am Hohen Donnerstag, Karfreitag oder Ostersonntag gefeiert.
4 Am Pfingstsonntag ist am Vormittag Gottesdienst zu halten. Ein weiterer Gottes - dienst wird am Pfingstmontag oder als Abendgottesdienst am Pfingstsonntag oder seinem Vorabend gefeiert.

§ 2 Regionale Gottesdienste

1 In einer Region können die folgenden Gottesdienste auch gemeinsam gefeiert wer - den:
a. zusätzliche Abend- und Werktagsgottesdienste,
b. zusätzliche Gottesdienste an Feiertagen,
c. Gottesdienste an Nachfeiertagen.
2 Für regionale Gottesdienste sind die Kirchenvorsteherschaften der beteiligten Gemeinden zuständig. Sie organisieren allenfalls einen Transportdienst für die Got - tesdienstbesucherinnen und -besucher ihrer Gemeinden.

§ 3 Gestaltung von Gottesdiensten durch Laien

1 Der Kirchenrat kann im Sinn von § 10 litera b der Kirchenordnung die Predigter - laubnis geeigneten Personen zuerkennen:
a. aufgrund eines durch einen entsprechenden Ausbildungsgang erworbenen Ausweises;
b. aufgrund langjähriger qualifizierter kirchlicher Tätigkeit.
2 Der Kirchenrat kann entsprechende Ausbildungsgänge anbieten. Er legt die Kriteri - en für die Zulassung fest.
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3 Die Predigterlaubnis für Laien berechtigt, im Gebiet der Evangelischen Landeskir - che des Kantons Thurgau, im Rahmen von Stellvertretungen die Verantwortung zur Leitung und Gestaltung von ordentlichen Sonntagsgottesdiensten zu übernehmen. Davon ausgenommen sind Abendmahlsgottesdienste und Kasualien.

§ 4 Gestaltung von Gottesdiensten durch Diakone und Diakoninnen

1 Auf Gesuch der örtlichen Kirchenvorsteherschaft kann der Kirchenrat einem Dia - kon oder einer Diakonin die Predigterlaubnis erteilen.
2 Diese Predigterlaubnis berechtigt zur ausnahmsweisen Leitung und Gestaltung von ordentlichen Sonntagsgottesdiensten und Kasualien in der eigenen Gemeinde.

§ 5 Laiensonntage

1 Der Kirchenrat kann einen Sonntag im Kirchenjahr zum Laiensonntag erklären.
2 Am Laiensonntag soll der Gottesdienst durch eine Gruppe aus der Gemeinde vor - bereitet und durchgeführt werden. Die Verantwortung liegt bei der Kirchenvorste - herschaft.
3 Für die Predigt an diesem Sonntag ist keine besondere Predigterlaubnis notwendig.

§ 6 Einstellung von Gottesdiensten

1 Wird infolge besonderer Umstände die Einstellung eines ordentlichen Gottesdiens - tes notwendig, ist dazu die Bewilligung des Kirchenrates einzuholen. Ist dies aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich, ist der Entscheid nachträglich zu begründen.

§ 7 Gesang- und Liturgiebücher

1 Für die Gestaltung der Gottesdienste sind die folgenden Gesang- und Liturgiebü - cher anerkannt:
1. Gesangbuch der evangelisch-reformierten Kirchen der deutschsprachigen Schweiz (Kirchengesangbuch);
2. die geltende Thurgauer Liturgie sowie die Liturgiebücher der einzelnen deutschschweizerischen evangelisch-reformierten Landeskirchen;
3. die vom Liturgie- und Gesangbuchverein der evangelisch-reformierten Kir - chen der Deutschschweiz herausgegebenen Liturgiebücher.

§ 8 Ordination und Installation

1 Ordination und Installation sind nach der geltenden Thurgauer Liturgie oder einem von der Evangelischen Synode des Kantons Thurgau anerkannten Formular zu voll - ziehen.

§ 9 Kircheneintritt und -übertritt

1 Kircheneintritte und Übertritte aus einer anderen christlichen Konfession sind von der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer zusammen mit einer Vertretung der Kirchenvorsteherschaft in feierlicher Form vorzunehmen.

§ 10 Teilnahme am Abendmahl

1 Zum Abendmahl sind alle eingeladen, welche die Gemeinschaft mit Jesus Christus suchen.
2 Kinder sind mit Form und Wesen des Abendmahls vertraut zu machen.
3 Bei Abendmahlsfeiern mit Gruppen und Jugendlichen ist auf eine würdige Feier und die Hinführung zum Abendmahl der Gemeinde zu achten.

§ 11 Ansetzung der Konfirmation

1 Die Konfirmation wird an einem Sonn- oder Feiertag, frühestens am vierten Sonn - tag nach Ostern gefeiert.
2 Der Konfirmationstag wird von der Kirchenvorsteherschaft festgelegt.

§ 12 ...

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§ 13 Inkraftsetzung

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2000 in Kraft.
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2000, Seite 1761.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 28.02.2000 01.07.2000 Erstfassung keine Angabe
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