Regierungsratsbeschluss betreffend Strassenverkehrsabgaben von Invaliden (741.12)
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Regierungsratsbeschluss betreffend Strassenverkehrsabgaben von Invaliden

vom 2. Juni 1975 Zur Befreiung invalider Fahrzeughalter von der Verkehrssteuer gemäss § 1) wird das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau zuständig erklärt. Die Steuerbefreiung oder -ermässigung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:
a. Als invalid und gehbehindert im Sin ne von § 20 RRVV 1) gelten Personen, denen aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 IVV 2) von der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein Motorfahrzeug abgegeben wird oder die Amortisationsbeiträge zugesprochen erhalten. Diese Personen gelten nach Erreichung des 65. Alters- jahres weiterhin als invalid im Sinne von § 20 RRVV 1) . Sie haben unter Vorbehalt von literae c bis e Anspruch auf volle Befreiung von der Verkehrssteuer.
b. In besonderen Härtefällen kann die kantonale IV-Kommission weitere Personen als invalid im Sinne von § 20 RRVV 1) erklären. In diesen Fällen kann auf gänzliche oder Invalidität zu
50 Steuerermässigung zur Hälfte gewährt werden.
c. 3) ...
d. 4) Für Personenwagen von über 11 Steuer-PS kann weder teil- weise noch ganz auf die Verkehrssteuer verzichtet werden.
e. Die Steuerbefreiung oder -ermässigung kann dem Invaliden nur für ein Motorfahrzeug gewährt werden. Zu einem Motorfahr- zeug, für welches aufgrund von § 20 RRVV 1) nicht die volle Verkehrssteuer entrichtet wird, kann kein weiteres Motorfahr- zeug unter Wechselschild gelöst werden.
1
741.1
2 Jetzt Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden- versicherung vom 29. November 1976; SR 831.232.51.
3 Aufgehoben durch RRB vom 27. November 1990.
4 Fassung gemäss RRB vom 27. November 1990.
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