Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (590.100)
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Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt

Feuerwehrgesetz Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz, FWG) Vom 6. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 11.0206.01 vom 28. Juni 2011 sowie in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 11.0206.02 - wie gestützt auf § 24 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgaben

1 Die Kernaufgabe der Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt ist die Intervention bei Bränden, Naturer - eignissen, Explosionen, Einstürzen, Unfällen oder ABC-Ereignissen zum Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sachwerten.
2 Unter Aufrechthaltung der Einsatzbereitschaft kann sie für weitere Aufgaben wie technische Hilfe - leistungen, Sicherheitswachen, Beratungen und Instruktionen eingesetzt werden.
3 Für sicherheitspolizeiliche Aufgaben wird die Feuerwehr nicht eingesetzt. Zur Unterstützung der Po - lizeikräfte bei der Bewältigung sicherheitspolizeilicher Aufgaben darf sie beigezogen werden.

§ 2 Organisation

1 Die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt umfasst: die Berufsfeuerwehr; die Milizfeuerwehr; staatlich anerkannte Feuerwehren.
2 Die weitere Organisation richtet sich nach dem Organisationsgesetz.

§ 3 Beiträge der Gebäudeversicherung und der privaten Feuerversicherungsgesellschaf -

ten
1 Die Gebäudeversicherung des Kantons Basel-Stadt und die privaten Feuerversicherungsgesellschaf - ten haben an die Aufwendungen der Berufs- und Milizfeuerwehr einen jährlichen Beitrag zu leisten.
2 Die Höhe des Beitrages der Gebäudeversicherung wird durch das Gebäudeversicherungsgesetz und
3 Die Höhe des Beitrages der privaten Feuerversicherungsgesellschaften beträgt 0,05 ‰ des im Kanton versicherten Kapitals. Die Feuerversicherungsgesellschaften sind verpflichtet, jeweils am Jahresende das versicherte Kapital anzugeben.

§ 4 Kostentragung

1 Hilfeleistungen der Feuerwehr namentlich zur Rettung von Menschen und Tieren in Not sind unent - geltlich.
2 Ausgenommen von Abs. 1 sind die Aufwendungen der Feuerwehr, die vorsätzlich oder grobfahrläs - sig verursacht wurden.
3 Die Feuerwehr kann für die Aufwendungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, Rechnung stellen.
1) SG 111.100 .
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Feuerwehrgesetz
4 Der Regierungsrat erlässt eine Gebührenverordnung.
5 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen, soweit dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. II. Berufsfeuerwehr

§ 5

1 Die Berufsfeuerwehr leistet im Kanton Basel-Stadt grundsätzlich den Ersteinsatz. § 10 bleibt vorbe - halten.
2 Die Berufsfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden. III. Milizfeuerwehr

§ 6 Einsatz und Organisation

1 Die Milizfeuerwehr unterstützt die Berufsfeuerwehr. Bei Bedarf kann sie selbständig eingesetzt wer - den.
2 Die Milizfeuerwehr kann für Hilfeleistungen ausserhalb des Kantons eingesetzt werden.
3 Näheres, insbesondere bezüglich Organisation, Besoldung, Funktionsvergütungen und Beförderun - gen, wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

§ 7 Feuerwehrdienst

1 Der Feuerwehrdienst in der Milizfeuerwehr ist freiwillig.
2 Der Feuerwehrdienst wird grundsätzlich von Personen im Alter zwischen 20 und 45 Jahren geleistet.
3 Der Eintritt kann frühestens am 1. Januar nach dem erfüllten 18. Altersjahr erfolgen.
4 Ein Verbleiben in der Milizfeuerwehr über das 45. Altersjahr hinaus ist möglich.
5 Für eine Aufnahme und den Verbleib sind die beruflichen und persönlichen Verhältnisse massge - bend.

§ 8 Disziplinarmassnahmen

1 Gegen Angehörige der Milizfeuerwehr, welche gegen die Ausführungsbestimmungen dieses Geset - zes verstossen, können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden: Verweis, Ausschluss.
2 Näheres wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt. IV. Betriebsfeuerwehren

§ 9 Bildung und staatliche Anerkennung

1 den Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.
2 Über Gesuche um staatliche Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr entscheidet das zuständige Depar - tement.
3 Für Betriebe, die gestützt auf Bundes- oder kantonales Recht zur Bildung einer staatlich anerkannten Betriebsfeuerwehr verpflichtet worden sind, legt das für das Feuerwehrwesen zuständige Departement die personellen und technischen Mittel fest.
4 Die staatliche Anerkennung kann einer Betriebsfeuerwehr entzogen werden, sofern diese den Anfor -
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§ 10 Einsatz

1 Die staatlich anerkannten Betriebsfeuerwehren leisten innerhalb ihres eigenen Betriebsareals den Er - steinsatz. Ereignisse, welche Einwirkungen über das eigene Betriebsareal hinaus haben können, sind der Berufsfeuerwehr unverzüglich zu melden.
2 Die Berufsfeuerwehr kann eine staatlich anerkannte Betriebsfeuerwehr anfordern, sofern sich deren Einsatz ausserhalb des Betriebsareals zur Unterstützung als notwendig erweist.
3 Bei Bedarf kann die Berufsfeuerwehr eine staatlich anerkannte Betriebsfeuerwehr auch selbständig ausserhalb des Betriebsareals einsetzen. V. Rechtsmittel

§ 11 Rechtsmittel

1 Gegen auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen gestützte Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt Rekurs erhoben werden. VI. Vollzugs- und Schlussbestimmungen

§ 12 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmun - gen.

§ 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit Wirksamkeit dieses Gesetzes wird das Gesetz betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrgesetz) vom 5. Juni 1980 aufgehoben.

§ 14 Wirksamkeit

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be - stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
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2) Wirksam seit 1. 1. 2013.
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