Verordnung des Obergerichts über die Rechtsstellung des Personals des Obergerichts und der Bezirksgerichte
1 vom 15. März 1990 hilfen
1) . § 2
1) liegt bei der Wahl- oder Anstellungsbehörde. § 3
16 der regierungsrätlichen
1) Die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Gerichte sorgen für eine
2)
2 Zur Anordnung obligatorischer oder Bewilligung freiwilliger Aus- und r bildung sind zuständig: Die Präsidenten und G ihrer Mitarbeiter bis zu drei Arbeitstage oder Kurskosten und Spesen bis Fr. 1000.– pro Mitarbeiter und Jahr; bei länger dauerndem A r 1000.– ist eine Bewilligung des Obergerichtspräs i
1 )
2 )
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2. s - r gerichts.
1)
3 Über eine allfällige Kürzung des rückzahlungspflichtigen Betrags im Sinne von § 30 Absatz 4 der regierungsrätlichen Verordnung 2) en t schei- det das Obergericht. § 5 Verantwortlich für die Mitarbeiterbeurteilung sind die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Gerichte hinsichtlich ihres Personals. § 6 Zuständig für die Bewilligung von Dienstaltersurlaub sind der Ober- gerichtspräsident beziehungsweise die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte. § 7
1 Die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Bezirksgeri chte können bezahlten oder unbezahlten Urlaub bis zu höchstens drei Tagen im Kalenderjahr bewilligen.
1)
2 Bezahlter oder unbezahlter Urlaub von mehr als drei Tagen im Kalen- derjahr bedarf der Bewilligung des Obergerichtspräsidenten. § 8 Für die Bewilligung zur Benützung des Privatwagens für Dienstfahrten sind die Präsidenten und Gerichtsschreiber der Gerichte zuständig. § 9 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juni 1990 in Kraft.
1 ) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 23. November 1999.
2 )
177.112 Mitarbeiter- beurteilung Dienstaltersurlaub Bewilligung von Urlaub Benutzung von Motorfahrzeugen Inkrafttreten
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