Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungss... (720.290)
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    Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

    Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Von der Bündner Regierung genehmigt am 13. Dezember 1994 Vom Regierungsrat des Kantons Uri genehmigt am 19. Dezember 1994 Die Regierung des Kantons Graubünde n und der Regierungsrat des Kan- tons Uri vereinbaren:

    Art. 1 Der Kanton Graubünden und der Kanton Uri halten auf dem Gebiet der

    Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.

    Art. 2 Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf:

    a) den Kanton und seine Anstalten; b) die Kreise, Einwohner- und Bürger gemeinden sowie ihre Anstalten; c) die staatlich anerkannten Landeskirchen und Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten; d) die übrigen juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliess- lich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

    Art. 3 Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Graubünden auf die kan-

    tonalen Nachlass- und Schenkungssteu ern und allfällige kommunale Erb- schafts- und Schenkungssteuern der im Anhang erwähnten Gemeinden, seitens des Kantons Uri und dessen Erbschafts- und Schenkungssteuern.

    Art. 4 Die Behörden beider Kantone verpflicht en sich zur gegenseitigen Benach-

    richtigung, sofern in dem einen ode r andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neues Recht schaff t oder aus anderen Gründen die mate- riellen oder formellen Voraussetzungen, auf welche diese Gegenrechtsver- einbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren.

    Art. 5

    Beide Kantone sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von di eser Gegenrechtsvereinbarung zu- rückzutreten.
    Art. 6
    1 Diese Gegenrechtsvereinbarung tritt am Tage der beidseitigen Unter- zeichnung in Kraft. Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt ein- getretenen Erbschaften, Vermäch tnisse und vollzogenen Schenkungen.
    2 Im Verhältnis zu Steuerpflichtig en in bündnerischen Gemeinden, die sich bisher der Gegenrechtsverei nbarung nicht angeschlossen haben 1 ) , wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetre- tenen Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen gewährt.
    1) Nunmehr sind sämtliche Gemeinden de s Kantons Graubünden der Vereinbarung beigetreten.
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