Gesetz über die Unvereinbarkeit des Amtes eines Regierungsrates mit der Mitgliedschaft in der Bundesversammlung
                            Gesetz  über die Unvereinbarkeit des Amtes eines Regierungsrates mit  der Mitgliedschaft in der Bundesversammlung  vom 23. Dezember 1940 (Stand 23. Dezember 1940)  Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,  nach   Kenntnisnahme   von   einer   Botschaft   des   Regierungsrates   vom   16.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1940  1  ,  erlässt als Gesetz:  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Von den Mitgliedern des Regierungsrates dürfen gleichzeitig nicht mehr als zwei  der Bundesversammlung angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden bei einer Gesamtneuwahl des Regierungsrates mehr als zwei Mitglieder  der Bundesversammlung in den Regierungsrat gewählt, so entscheidet das Los  darüber, welche Gewählten zur Annahme beider Mandate berechtigt sind und  welche die Wahl als Mitglied des Regierungsrates nur annehmen dürfen, wenn sie  auf den Sitz in der Bundesversammlung verzichten. Der Entscheid durch das Los  unterbleibt, wenn innert 10 Tagen nach dem Wahltag eine Verständigung unter  den Gewählten erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die doppelte Mitgliedschaft darf jedoch nicht auf zwei Mitglieder derselben Par  -  tei fallen; wenn notwendig, entscheidet auch zwischen diesen das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn   bereits   zwei   Mitglieder   des   Regierungsrates   der   Bundesversammlung  angehören und bei einer Ersatzwahl in den Regierungsrat ein weiteres Mitglied der  Bundesversammlung gewählt wird, so darf der Gewählte die Wahl nur annehmen,  wenn er auf den Sitz in der Bundesversammlung verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 1940, 253.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 17, 85; bGS 1, 116. Vom Grossen Rat erlassen am 14.  November 1940; nach unbenützter  Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 23.  Dezember 1940; in Vollzug ab 23.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1940.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nimmt ein Mitglied des Regierungsrates zu anderer Zeit als bei Neuwahlen des  Nationalrates eine Wahl in die Bundesversammlung an, obwohl bereits zwei Mit  -  glieder des Regierungsrates dieser angehören, so hat er als Mitglied des Regie  -  rungsrates zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn nur ein Mitglied des Regierungsrates der Bundesversammlung angehört  und bei Ersatzwahlen in den Regierungsrat gleichzeitig mehrere Mitglieder der  Bundesversammlung gewählt werden, so ist in bezug auf die Neugewählten Art. 2  sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden bei der Gesamtneuwahl des Nationalrates mehr als zwei Mitglieder des  Regierungsrates  oder wird,  wenn ein Mitglied  des  Regierungsrates  schon dem  Ständerat angehört, mehr als ein Mitglied des Regierungsrates in den Nationalrat  gewählt, so steht das Recht der doppelten Mitgliedschaft demjenigen oder denjeni  -  gen zu, die unmittelbar vorher der Bundesversammlung angehörten, es sei denn,  dass sie schon ununterbrochen während zwölf Jahren Mitglied des Regierungsra  -  tes und der Bundesversammlung waren. Im übrigen ist Art. 2 sinngemäss anzu  -  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz kommt mit seinem Inkrafttreten zum Vollzug. Es wird jedoch auf  die derzeitigen Mitglieder des Regierungsrates während der laufenden Amtsdauer  nicht angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  GS 17, 58  23.12.1940  23.12.1940  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.12.1940  23.12.1940  Erlass  Grunderlass  GS 17, 58