Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich --> 730.200 (720.350)
CH - GR

Gesetz über den interkommunalen Finanzausgleich --> 730.200

Vom Volke angenommen am 26. September 1993
1

Art. Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu mildern, indem es a) die Finanzierung und Ausrichtung bestimmter Beiträge an finanzschwache Gemeinden ordnet (direkter Finanzausgleich); b) die Voraussetzungen für die Abstufung von Leistungen zwischen Kanton und Gemeinden nach ihrer Finanzkraft schafft (indirekter Finanzausgleich). I. Direkter Finanzausgleich
1. MITTELBESCHAFFUNG

Art. Finanzausgleichsfonds

1 Zur Finanzierung des direkten Finanzausgleichs besteht ein Finanzausgleichsfonds als Spezialfinanzierung gemäss den Bestimmungen der Finanzhaushaltsgesetzgebung.
2 Vorschüsse an den Fonds aus allgemeinen Staatsmitteln sind nur vorübergehend, höchstens bis zur Höhe des letzten Kantonsbeitrages zulässig.

Art. Fondsfinanzierung

1 Dem Fonds werden folgende Mittel zugewiesen: a) der Überschuss der Zuschlagssteuer; b) ein Beitrag des Kantons und der Gemeinden von je 5 bis 12 Prozent der Zuschlagssteuer; c) ein Solidaritätsanteil der Gemeinden von 6 Prozent des ihnen jährlich nach den gesetzlichen beziehungsweise konzessionsvertraglichen Bestimmungen zustehenden Wasserzinses und ihrer jährlichen Konzessionsgebühren für Pumpwerke; d)
3 Familienstiftungen; e) ein Zusatzbeitrag des Kantons.
2 Ein Zusatzbeitrag des Kantons kann im Bedarfsfall und wenn die Finanzierungsmöglichkeit gemäss litera b bis mindestens 10 Prozent ausgeschöpft ist, gewährt werden. Er darf den Kantonsbeitrag gemäss litera b nicht übersteigen
4
.
3 Der Grosse Rat legt jährlich den Prozentsatz für Beiträge gemäss litera b und e fest.

Art. Zuschlagssteuer

1
5 Der Kanton erhebt für die Gemeinden eine Zuschlagssteuer zur kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuer.
2 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, finden die Bestimmungen des jeweils geltenden kantonalen Steuergesetzes
6 analog Anwendung.
3 Der Vollzug der Zuschlagssteuer obliegt der Kantonalen Steuerverwaltung.
Art.
7 Steuerpflichtig sind: a) die nach kantonalem Steuergesetz steuerpflichtigen juristischen Personen;
Art.
10 Steuerberechnung
1 Die Zuschlagssteuer wird in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben.
2 Die nach Artikel 5 Litera d steuerpflichtigen juristischen Personen müssen für ihre unternehmerische Tätigkeit eine separate Buchhaltung führen, die auch für die Satzbestimmung massgebend ist. Werden mehrere Betriebe geführt, erfolgt die Steuerberechnung zum Gesamtsatz.
3 Die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes finden sinngemäss Anwendung.

Art. Steuerfuss

1 Der Grosse Rat setzt gleichzeitig mit dem Steuerfuss für die Kantonssteuer den Steuerfuss für die Zuschlagssteuer fest.
2 Der Steuerfuss kann bis zu zehn Prozent höher oder tiefer sein als das Vorjahresmittel der Steuerfüsse der Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern und einer gleich grossen Anzahl Gemeinden mit der grössten Zahl zuschlagssteuerpflichtiger juristischer Personen.
3 Massgebend ist der am Ende der Steuerperiode geltende Steuerfuss.

Art. Gemeindetreffnisse

1 Die Zuschlagssteuer wird gemäss den Ausscheidungsregeln des interkantonalen Doppelbesteuerungsrechts auf die steuerberechtigten Gemeinden aufgeteilt.
2 Das Steuertreffnis einer Gemeinde wird aufgrund des kommunalen Steuerfusses in Prozenten der einfachen Kantonssteuer ermittelt.
3 Soweit das Gemeindetreffnis 100 Prozent der Zuschlagssteuer übersteigt, wird es um 50–75 Prozent gekürzt. Der Grosse Rat legt den Prozentsatz der Kürzung fest.

Art. Anrechenbarer Gemeindesteuerfuss

1 Massgebend ist der am Ende der Steuerperiode geltende Gemeindesteuerfuss. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihren Steuerfuss für das folgende Jahr bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres der Kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen.
2 Erscheint der Gemeindesteuerfuss wegen Finanzierung gemeindefremder Aufgaben, ungenügender Ausschöpfung der Finanzierungsquellen, fehlender Verursacherfinanzierung oder aufgrund der Finanzlage als überhöht, kann die Regierung nach Anhören der Gemeinde die Anrechnung eines angemessenen tieferen Steuerfusses verfügen.
3 Der für den direkten Finanzausgleich anrechenbare Steuerfuss gilt auch für den indirekten Finanzausgleich.

Art. Ersatzbeschaffung

1 Werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine interkommunale Ersatzbeschaffung stille Reserven in eine andere Gemeinde transferiert und werden diese in der Folge realisiert, hat die erste Gemeinde Anspruch auf die Zuschlagssteuer.
2 Die Höhe des Anspruches berechnet sich aufgrund der in die andere Gemeinde überführten stillen Reserven, soweit diese effektiv realisiert werden.

Art. Überschuss Zuschlagssteuer

1 Der nicht den Gemeinden gutgeschriebene Teil der Zuschlagssteuer wird dem Fonds zugewiesen.
2 Übersteigen die Gemeindetreffnisse die Zuschlagssteuer, wird der erforderliche Betrag dem Fonds entnommen.

Art. Zahlungsverkehr

Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten betreffend Gutschrift und Belastung der Gemeindetreffnisse.

Art. Einzugsgebühr

Abrechnung nicht einverstanden, kann sie innert 30 Tagen eine formelle Verfügung verlangen.
2 Beansprucht eine Gemeinde Steuertreffnisse gestützt auf Artikel 5 Litera d, muss sie ihren Anspruch innerhalb eines Jahres seit Ablauf des entsprechenden Steuerjahres geltend machen. Die Veranlagungsbehörde erlässt eine Feststellungsverfügung im Sinne von Artikel 136 des kantonalen Steuergesetzes
12 anspruchsberechtigten Gemeinde angefochten werden kann.
3 Verfügungen nach Absatz 1 oder 2 sind einer Veranlagungsverfügung im Sinne des kantonalen Steuergesetzes gleichgestellt.
4 Der Gemeinde wird Einsicht in die Steuerakten gewährt.
2. MITTELVERWENDUNG

Art. Grundsatz

1 Die für den Finanzausgleich zur Verfügung stehenden Mittel sind für Ausgleichsbeiträge an finanzschwache Gemeinden und für Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen zu verwenden.
2 Die Ausgleichsbeiträge an Gemeinden werden eingesetzt: a) für den Steuerkraftausgleich b) für Beiträge an öffentliche Werke c) für den Sonderbedarfsausgleich
3
14 Über die Zusicherung beziehungsweise Verweigerung von Beiträgen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, entscheidet die Regierung endgültig.

Art. Steuerkraftausgleich

1 Finanzschwache Gemeinden mit einer relativen Steuerkraft unter dem kantonalen Mittel erhalten Beiträge aus dem Fonds, um ihre Leistungsfähigkeit dem Durchschnitt anzunähern.
2
15 Der Ausgleich der relativen Steuerkraft erfolgt stufenweise mit einem Sockelbeitrag und einem Beitrag unter dem Titel Mindestausstattung.
3
16 In einer ersten Stufe gleicht der Sockelbeitrag die fehlende relative Steuerkraft in einem minimalen Umfang aus .
4
17 In einer zweiten Stufe wird die relative Steuerkraft mit der Mindestausstattung zusätzlich ausgeglichen. Beitragsberechtigt dafür sind Gemeinden der Finanzkraftgruppen vier und fünf mit einem Steuerfuss von mindestens 120 Prozent der einfachen Kantonssteuer. Die Mindestausstattung kann aufgrund der Einwohnerzahl begrenzt und gekürzt werden.
5
18 die Begrenzung und Kürzung der Mindestausstattung. Er kann die Berechtigung an weitere Bedingungen knüpfen.

Art. Steuerkraft

1 Die Steuerkraft ergibt sich aus dem Ertrag der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz sowie der Netto-Wasserzinsen.
2 Die relative Steuerkraft entspricht der Steuerkraft je Einwohner der Gemeinde.
3 Das kantonale Mittel entspricht der relativen Steuerkraft aller Gemeinden.

Art. Beiträge an öffentliche Werke

1 Beiträge an öffentliche Werke erhalten finanzschwache Gemeinden, wenn sie notwendige Investitionsausgaben, trotz
weitere Bedingungen und Auflagen festlegen und die Anspruchsberechtigung auf einzelne Werke beschränken.
4 Der Grosse Rat bezeichnet die öffentlichen Werke, regelt Art und Umfang der anrechenbaren Kosten und setzt die Höhe der Beiträge und des Selbstbehaltes fest.

Art. Sonderbedarfsausgleich

1 Die Regierung kann auf Gesuch hin an finanzschwache Gemeinden, die ihren Finanzhaushalt trotz eines allfälligen Steuerkraftausgleichs und Beiträgen an öffentliche Werke aus eigener Kraft nicht im Gleichgewicht halten können, weitere Beiträge ausrichten.
2
...
21
Art.
22 Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen
1 Gemeinden, welche sich zusammenschliessen, erhalten Förderbeiträge.
2 Solche Beiträge können auch an Projekte und Studien ausgerichtet werden.
3 Die Regierung legt die Kriterien und die Höhe der Förderbeiträge fest.

Art. Auszahlung der Beiträge

1 Die Finanzausgleichsbeiträge werden in der Regel einmal jährlich ausbezahlt.
2 Die Regierung regelt die Einzelheiten. II. Indirekter Finanzausgleich

Art. Finanzkraftgruppen

Die Gemeinden werden nach ihrer Finanzkraft in verschiedene Finanzkraftgruppen eingeteilt, die der Grosse Rat bestimmt. Die Regierung teilt alle zwei Jahre die Gemeinden den einzelnen Finanzkraftgruppen zu. Gegen den Entscheid der Regierung ist kein ordentliches kantonales Rechtsmittel zulässig.

Art. Berechnungsgrundlagen

Für die Ermittlung der Finanzkraft werden folgende Masszahlen berücksichtigt: a) die Steuerkraft, die sich ergibt aus dem Ertrag aa)
24 der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und der Gewinn- und Kapitalsteuer der juristischen Personen zum kantonalen Ansatz; bb) der Netto-Wasserzinsen zu 25 Prozent; cc) 25 der Abgeltungsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung zu 25 Prozent; b) die Steuerbelastung gemessen am Gemeindesteuerfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer; c) der Finanzbedarf, der sich ableitet aus aa) einem Grundbedarf; bb) der Schülerzahl, cc) der Fläche.

Art. Ausnahmen

Die Regierung kann in Abweichung der vorstehenden Bestimmungen eine Gemeinde einer anderen Gruppe zuweisen, wenn besondere Verhältnisse oder ihre allgemeine finanzielle Lage dies erfordern. Gegen den Entscheid der Regierung ist kein ordentliches kantonales Rechtsmittel zulässig.

Art. Ersatzbeschaffung

Wurde bei einer Ersatzbeschaffung das Anlageobjekt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veräussert, das Ersatzobjekt jedoch erst nach Inkrafttreten des Gesetzes beschafft, findet dieses Gesetz Anwendung.
Art.
Art.

Art. Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Es ersetzt das Gesetz vom 12. März 1967.
31 Endnoten
720.000
720.000
720.000
720.000
720.000
2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2007 in Kraft getreten.
2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Mai 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt.
720.000
2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Mai 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt Mai 2006 auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt in Kraft getreten.
720.000
Markierungen
Leseansicht