Gesetz über den Verbund der kantonalen Krankenanstalten (811.31)
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Gesetz über den Verbund der kantonalen Krankenanstalten

1 vom 10. Februar 1999 Katharinental) n rechts 2 )
2 rung.
3 Der Kanton hält die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an der l schaft. Die Übertragung von Aktien an Dritte b e darf der Der Regierungsrat vertritt das Aktienkapital des Kantons.
4 Der Kanton gründet die Betriebsgesellschaft. Er behält das Eigentum an den Immobilien der Krankenanstalten und
1 )
2 )
1/2000
3 Der Regierungsrat trifft bei der Gründung insbesondere folgende Vor- kehren:
1. l -
2.
3. § 5 Der Regierungsrat schliesst mit der Betriebsgesellschaft über die zu erbringenden Leistungen, die Finanzierungsgrundlagen und das Miet- verhältnis einen Rahmenkontrakt. Dieser ist jährlich zu übe r prüfen. § 6
1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Betriebsgesellschaft und Dritten richten sich nach dem Privatrecht.
2 Die Haftung der Betriebsgesellschaft, ihrer Organe und ihres Personals richtet sich nach dem Privatrecht. Das Verantwortlichkeitsgesetz 1 ) keine Anwendung. § 7
1 Die Betriebsgesellschaft übernimmt die bestehenden Dienstve r hältnisse.
2 Bis zum Ablauf der Amtsdauer 2000 bis 2004 gelten für die Dienstver- hältnisse die Besti m mu n
3 Danach w erden die Dienstverhältnisse auf der Grundlage des Arbeits- vertragsrechtes (Kollektivverträge) neu geregelt.
4 Die Betriebsgesellschaft kann in begründeten Fällen bereits vorher Mitarbeiter und Mita r ste l § 8 2 ) § 9 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
1 )
170.3
2 ) Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1999, Seiten 384 und 385. Rahmenkontrakt Rechts- beziehungen, Haftung Dienstverhältnisse Inkrafttreten
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