Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Gegenrechtsvereinbarung betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Von der Bündner Regierung genehmigt am 21. April 1998 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt am 13. Februar 1998 Der Regierungsrat des Kantons Lu zern und die Regierung des Kantons Graubünden vereinbaren:
Art. 1 Der Kanton Luzern und der Kanton Graubünden halten auf dem Gebiet
der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegenrecht.
Art. 2 Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf:
a) den Kanton und seine Anstalten; b) die Kreise, Einwohner- und Bürgergemeinden sowie ihre Anstalten; c) die staatlich anerkannten Land eskirchen und Kirc hgemeinden sowie ihre Anstalten; d) die juristischen Personen, di e kantonal oder gesa mtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen; e) die übrigen juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Art. 3 Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Luzern auf die Erbschafts-
und Schenkungssteuer, seitens des Kant ons Graubünden auf die kantonale Nachlass- und Schenkungssteuer und allf ällige kommunale Erbschafts- und Schenkungssteuern der im Anhang erwähnten Gemeinden.
Art. 4 Die Behörden beider Kantone verpflicht en sich zur gegenseitigen Benach-
richtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Änderung des Steuergesetzes neues Recht schaff t oder aus anderen Gründen die mate- riellen oder formellen Vo raussetzungen, auf welche diese Gegenrechtsver- einbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung erfahren.
Art. 5 Beide K antone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten berechtigt, von dieser Gegenrechtsvereinbarung zurück- zutreten.
Art. 6
1 Diese Gegenrechtsvereinbarung trit t am Tage der beidseitigen Unter- zeichnung in Kraft. Die Befreiung gilt für die nach diesem Zeitpunkt ein- getretenen Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen.
2 Im Verhältnis zu Steuerpflichtigen in bündnerischen Gemeinden, die sich bisher der Gegenrechtsvereinbarung nicht angeschlossen haben
1 ) , wird die Befreiung erst für die nach dem Beitritt der Gemeinde eingetretenen Erbschaften, Vermächtnisse und vollzogenen Schenkungen gewährt.
1) Im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Gegenrechtsvereinbarung durch die Regierung des Kantons Gr aubünden haben sämtliche Gemeinden des Kantons Graubünden den Beitritt erklärt.
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