Verordnung über schulische Laufbahnentscheide und Prüfungsmodalitäten im Rahmen der ausserordentlichen Lage (COVID-19)
Verordnung über schulische Laufbahnentscheide und Prüfungsmodalitäten im Rahmen der ausserordentlichen Lage (COVID-19) (V Laufbahnentscheide COVID-19) Vom 6. Mai 2020 (Stand 7. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 13a Abs. 3 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) , die §§ 12 Abs. 1,
38 Abs. 1 und 39 Abs. 2 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom
20. Oktober 2009
2 ) , Art. 3 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung der kanto - nalen Prüfungen 2020 der eidgenössischen Berufsmaturität und die Promotion ange - sichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung kantonale Berufsma - turitätsprüfungen) vom 29. April 2020 3 ) sowie Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung der kantonalen gymnasialen Maturitätsprüfungen 2020 angesichts der Pandemie des Coronavirus (COVID-19-Verordnung gymnasiale Maturitätsprüfun - gen) vom 29. April 2020 4 ) , beschliesst:
1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die aufgrund der ausserordentlichen Lage (COVID-19) im Abschlussjahr 2019/20 für schulische Laufbahnentscheide und Prüfungsmodalitäten erforderlichen Abweichungen von den Bestimmungen der folgenden Verordnungen: a) Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsver - ordnung) vom 19. August 2009 5 ) ,
1) SAR 401.100
2) SAR 423.120
3) SR 412.103.2
4) SR 413.16
5) SAR 421.352 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
b) Verordnung über die Mittelschule (Mittelschulverordnung) vom 3. Juni
2015 1 ) , c) Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Ma - turitätsverordnung) vom 23. Juni 1999 2 ) , d) Verordnung über die Handelsmittelschule (V HMS) vom 19. Mai 2010 3 ) , e) Verordnung über die Fachmittelschule (V FMS) vom 19. Mai 2010 4 ) , f) Verordnung über die Informatikmittelschule (V IMS) vom 19. Mai 2010 5 ) , g) Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (VPAME) vom 7. Januar 1998 6 ) .
2. Volksschule
§ 2 Beurteilungsbelege
1 Zur Begründung einer Zeugnisnote beziehungsweise einer Leistungsbeurteilung in Worten muss im zweiten Semester des Schuljahrs 2019/20 keine bestimmte An - zahl Beurteilungsbelege ausgewiesen werden. Es gilt das pflichtgemässe Ermessen der für die jeweilige Beurteilung zuständigen Lehrpersonen beziehungsweise Schul - behörden.
§ 3 Vermerk
1 In den Lernberichten und Zeugnissen für das Schuljahr 2019/20 ist folgender Ver - merk anzubringen: "Coronavirus-Pandemie: Eingeschränkter Unterricht vom 16. März bis 10. Mai
2020".
3. Mittelschulen
3.1. Gymnasium
§ 4 Maturitätsprüfung
1 Sämtliche Grundlagenfächer gemäss § 14 lit. a–d der Maturitätsverordnung sowie auch die Schwerpunktfächer werden im Abschlussjahr 2019/20 ausschliesslich schriftlich geprüft. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
1) SAR 423.123
2) SAR 423.152
3) SAR 423.155
4) SAR 423.332
5) SAR 423.342
6) SAR 453.151
2 Das Schwerpunktfach Bildnerisches Gestalten wird im Abschlussjahr 2019/20 aus - schliesslich praktisch geprüft.
3 Die Prüfungen im Ergänzungsfach entfallen im Abschlussjahr 2019/20.
§ 5 Maturitätsnoten
1 In den Prüfungsfächern wird die Maturitätsnote aus drei Vierteln der Vorschlags- und einem Viertel der Prüfungsnote gebildet. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Im Prüfungsfach Musik wird die Maturitätsnote zu einem Viertel aus der Vor - schlagsnote zum Fach Musik, zur Hälfte aus der Vorschlagsnote zum Instrumental - unterricht und zu einem Viertel aus der schriftlichen Prüfungsnote Musik gebildet.
3.2 Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene (AME)
§ 6 Grundkurs
1 Die Studierenden des Grundkurses erhalten am Ende des Frühlingssemesters 2020 kein Zeugnis. Sämtliche Studierende können in den Aufbaukurs 1 eintreten.
2 Der Promotionszeitpunkt nach Absolvierung des Grundkurses wird verschoben auf das Ende des ersten Semesters des Aufbaukurses und umfasst die Bewertung beider Semester.
§ 7 Maturitätsprüfung
1 Sämtliche Grundlagen- und Schwerpunktfächer werden im Abschlussjahr 2019/20 ausschliesslich schriftlich geprüft.
2 Die Prüfungen im Ergänzungsfach entfallen im Abschlussjahr 2019/20.
§ 8 Maturitätsnoten
1 In den Prüfungsfächern wird die Maturitätsnote aus drei Vierteln der Vorschlags- und einem Viertel der Prüfungsnote gebildet.
3.3. Fachmittelschule (FMS)
§ 9 Berufspraktikum
1 Das in der 1. oder 2. Klasse FMS zu absolvierende Berufspraktikum wird erlassen, sofern die mit der ausserordentlichen Lage (COVID-19) verbundenen betrieblichen Restriktionen die im Curriculum vorgesehenen Umsetzungen der Praktika erschwe - ren oder verunmöglichen.
§ 10 Sprachaufenthalte
1 Den von der ausserordentlichen Lage (COVID-19) in Bezug auf ihre Fachmaturi - tätsausbildung betroffenen Schülerinnen und Schülern werden die normalerweise vorgesehenen Sprachaufenthalte erlassen.
§ 11 Abschlussprüfung
1 Im Abschlussjahr 2019/20 werden fünf Fächer geprüft.
2 Die Grundlagenfächer Deutsch, Englisch beziehungsweise Französisch bezie - hungsweise Italienisch sowie Mathematik werden ausschliesslich schriftlich geprüft.
3 Bei den weiteren Grundlagenfächern, von denen nur eines geprüft wird, sowie beim berufsfeldbezogenen Fach bleibt es bei mündlichen beziehungsweise prak - tisch-mündlichen Prüfungen.
4 Die Wahl von Sport oder eines musischen Grundlagenfachs schliesst die Wahl ei - nes musischen berufsfeldbezogenen Fachs aus.
§ 12 Abschlussnoten Fachmittelschulausweis
1 In denjenigen Prüfungsfächern, die normalerweise schriftlich und mündlich geprüft werden, im Abschlussjahr 2019/20 nun aber einzig schriftlich, werden die Ab - schlussnoten aus drei Vierteln der Vorschlags- und einem Viertel der Prüfungsnote gebildet.
2 Im Übrigen bleibt es bei der hälftigen Gewichtung von Vorschlags- und Prüfungs - note.
4. Berufsbildungsgänge
§ 13 Ergänzende Regelung zum Bundesrecht
1 Die Noten aus dem Fernunterricht können für die Berechnung der Semesterzeug - nisnote im zweiten Semester 2019/20 beigezogen werden.
§ 14 Handelsmittelschule und Informatikmittelschule
1 Führen nur die kantonalen Promotionsregelungen, die das Bundesrecht ergän - zen, zu einer Remotion, werden die betroffenen Schülerinnen und Schüler dennoch promoviert.
2 Wer bereits im Herbstsemester 2019/20 die Promotionsbestimmungen nicht erfüllt hat und diese im Herbstsemester 2020/21 nicht erfüllt, muss die letzten beiden absol - vierten Semester repetieren.
5. Schlussbestimmungen
§ 15 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 7. Mai 2020 in Kraft und ist befristet bis 31. August
2020.
Aarau, 6. Mai 2020 Regierungsrat Aargau Landammann D IETH Staatsschreiberin T RIVIGNO
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