Verordnung zum Fischereigesetz
                            Verordnung  zum Fischereigesetz  Vom 29. Juni 1999 (Stand 1. April 2011)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf §  31  Absatz  1  des Fischereigesetzes vom 11.  Februar 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , beschliesst :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kantonale Beiträge
                            1  Der Kanton leistet an Massnahmen Dritter zur Förderung der Fischerei Beiträ  -  ge, soweit es die dem Fischhegefonds zur Verfügung stehenden Mittel erlau  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Fischereiverwaltung legt deren Höhe nach Empfehlung der Fi  -  schereikommission und in Abstimmung mit den erwarteten Bundesbeiträgen  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung und Aufgaben der kantonalen Fischerei -
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Fischereikommission setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  3 Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  2 Vertreterinnen oder Vertreter der Fischereiorganisationen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  1 Vertreterin oder Vertreter der zuständigen Direktion,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die kantonale Fischereiaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf können Fachpersonen zugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Fischereikommission berät die kantonale Fischereiverwaltung  in allen wesentlichen Fischereibelangen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei der Ausarbeitung von Rechtserlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei technischen Eingriffen in Gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei Fragen der Aufzucht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei Fragen der Reviereinteilung, sofern der Kanton dabei mitzuwirken hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  bei der Festlegung der Fischerkartenzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  bei der Einschätzung der Fischpachtreviere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie legt die Höhe der Beiträge an Dritte aus dem Fischhegefonds fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
                            1)  GS 33.710, SGS 530  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0719
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * ...
§ 5 *
                            Bestimmung des Schätzungswertes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Schätzungswert ist die Ertragsfähigkeit des Gewässers im Revier  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ertragsfähigkeit ergibt sich aus den ökomorphologischen Beurteilungen,  der Prädation, dem Vorkommen von Fischkrankheiten und dem Angebot an  Fischnährtieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neue wissenschaftliche Grundlagen sowie Trends, welche sich aus Einsatz-  und Ertragsstatistiken ergeben, können bei der Bewertung der Gewässer be  -  rücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inhalt des Pachtvertrages
                            1  Der Pachtvertrag muss folgenden Inhalt aufweisen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bezeichnung der Verpachtenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bezeichnung der Pachtenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Umschreibung des Pachtreviers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Dauer des Pachtvertrages;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Höhe des Pachtzinses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Art und Höhe des Fischeinsatzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Mindest- und Höchstzahl der Fischerkarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Hinweis auf die solidarische Haftung der Pachtenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Hinweis auf die Pflicht zur Führung der Fangstatistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Hinweis auf die Straffolgen bei Nichtbeachtung der Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vertrag ist dreifach auszufertigen und zu unterzeichnen. Die Pachtenden,  die Verpachtenden sowie die kantonale Fischereiverwaltung erhalten je ein Ex  -  emplar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Ausgabe von Fischereikarten
                            1  Die Pächterin oder der Pächter ist zuständig für die Abgabe der Fischereikar  -  ten im Revier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nachfrage nach Fischereikarten müssen diese abgegeben werden, solan  -  ge die Mindestanzahl an Fischereikarten nicht erreicht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Fischereiverwaltung kann von den Pachtenden jederzeit Aus  -  kunft über die ausgegebenen Fischereikarten verlangen und in die Akten Ein  -  sicht nehmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0719
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a * Sachkundenachweis
                            1  Fischereikarten dürfen nur an Personen abgegeben werden, die nachweisen  können, dass sie in einem von der kantonalen Fischereiverwaltung anerkann  -  ten Kurs ausreichende Kenntnis über Fische und Krebse und die waid- und  tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Fischereiverwaltung anerkennt Kurse der Fischereiorganisatio  -  nen, wenn der Kursinhalt mindestens folgendes Wissen vermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anhaken und Anlanden von Fischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Behandeln von gefangenen Fischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Töten von Fischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Zurücksetzen von Fischen ins Wasser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Körperbau von Fischen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Funktion der Organsysteme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Artenkenntnis über die vorkommenden Fischarten und Krebse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Lebensraumansprüche der Fische;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Fischereigesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7b * Anerkennung nicht im Kanton erworbener Sachkundenachwei -
                            se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sachkundenachweise, die von anderen Kantonen anerkannt werden, sind  auch im Kanton Basel-Landschaft anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Ausland erworbene Sachkundenachweise werden anerkannt, wenn diese  die gleichen Anforderungen erfüllen wie der Sachkundenachweis im Kanton  Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fischereiverwaltung führt eine Liste der anerkannten Sachkundenachwei  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7c * Sachkundenachweis im Kanton Basel-Landschaft
                            1  Die kantonale Fischereiverwaltung kann den kantonalen Dachverband der Fi  -  scherinnen und Fischer für die Prüfung des Sachkundenachweises beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7d *
                            Befreiung vom Sachkundenachweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bezüger von Tages- oder Monatskarten sind vom Sachkundenachweis be  -  freit, müssen aber durch die Pächterin oder den Pächter schriftlich über die  fisch- und tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei informiert werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0719
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Schonzeiten und Mindestfangmasse
                            1  Im Rhein, in der Mündung der Ergolz bis zur Eisenbahnbrücke und in der  Mündung der Birs bis zur Brücke der Hauptstrasse Birsfelden/Basel gelten un  -  ter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung sowie der Übereinkunft zwischen der  Schweiz, Baden und Elsass-Lothringen vom 18. Mai 1887 folgende Schonzei  -  ten (FM = Fangmistestmass):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Aal: keine Schonzeit; FM 50 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Aesche: 1. Februar - 30. April; FM 35 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Barbe: keine Schonzeit; FM 35 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Barsch (Egli): keine Schonzeit; FM 18 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Felchen (alle Arten): 15. Oktober - 31. Dezember; FM 30 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Bachforelle : 1. Oktober - Ende Februar; FM 28 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Seeforelle, Flussforelle: 1. Oktober - Ende Februar; FM 35 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Hecht: 15. Februar - 15. Mai; FM 50 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Karpfen: keine Schonzeit; FM 35 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Schleie: 15. Mai - 30.Juni; FM 25 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Trüsche: 1. November - 28.Februar; FM 30 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Zander: 1. April - 31. Mai; FM 45 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Abweichung zu Absatz 1 gilt in den übrigen Gewässern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  ein generelles Fischfangverbot in der Zeit vom 15. Oktober bis Ende Fe  -  bruar, mit Ausnahme des Moosees in Grellingen, der Ergolz von der Mün  -  dung in den Rhein bis zur Hülftenpritsche und der Birs von der Mündung  in den Rhein bis zum Wuhr Neuewelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  bei der Bachforelle und beim Barben folgende Schonzeiten und Fangmin  -  destmasse (FM):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bachforelle: 15. Oktober bis Ende Februar; FM 26 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Barbe: 1. Mai bis 15. Juni; FM 35 cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Keine Schonzeiten und Fangmindestmasse gelten unter Vorbehalt von Ab  -  satz  2  Buchstabe  a für Alet, Blicke, Brachsmen, Elritze, Gründling, Hasel, Lau  -  ben, Rapfen, Regenbogenforelle, Rotauge, Rotfeder, Saibling, Schmerle (Bart  -  grundel), Stichling und Wels.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle nicht unter den Absätzen  1 bis 3 genannten Arten sind ganzjährig ge  -  schont und dürfen nicht gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nicht einheimische Krebsarten wie Kamberkrebs oder Signalkrebs dürfen we  -  gen der Gefahr der Verschleppung nur mit Bewilligung der Fischereiverwaltung  gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Erlaubte Fanggeräte
                            1  Für den Fischfang in den Bachrevieren sind nur Angelruten erlaubt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0719
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die einzelne Angelrute sind nur ein Haken oder Kunstköder oder Kunstkö  -  dersysteme in ihrem Originalzustand mit maximal zwei Haken zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwendung von Widerhaken ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die  schwere Setzangelfischerei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Doppelhaken und Drilling gelten als ein Haken, sofern sie nicht mit Widerha  -  ken versehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Rhein dürfen schwere Setzangeln und Fischergalgen verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Galvanisch behandelte Haken sowie Goldhaken sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Erlaubte Fangarten
                            1  Das Fischen mit lebenden Köderfischen ist verboten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angelruten, mit Ausnahme der Setzangeln, müssen von den Fischenden in  der Hand gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rhein darf auch von verankerten Booten aus gefischt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zum Verzehr bestimmte Fische sind vor dem Angellösen unverzüglich zu tö  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Hälterung in Setzkeschern ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Fischnährtiere oder Köderfische
                            1  Die Gewinnung von Fischnährtieren aus öffentlichen Gewässern zum Zwecke  des gewerbsmässigen Verkaufs ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entnahme von Fischnährtieren aus öffentlichen Gewässern für wissen  -  schaftliche Zwecke bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fischereiverwal  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Köderfischfang ist im Rhein nur mit der Zapfenrute und einem Haken, in  allen anderen Gewässern zusätzlich mit der Köderflasche, der Reuse und dem  Senknetz erlaubt. Andere Fangmethoden bedürfen der Bewilligung der kanto  -  nalen Fischereiverwaltung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Köderfische dürfen nur Fischarten verwendet werden, für die weder ein  Fangmindestmass noch eine Schonzeit vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Köderfische und Fischnährtiere müssen aus dem befischten Gewässer stam  -  men und sofern sie wieder frei gelassen werden, ins gleiche Gewässer zurück  -  gesetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Gemeinsame Bestimmungen betreffend Fanggeräten und Fang -
                            arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat kann aus Gründen der Sicherheit, des Tierschutzes, der  Verhinderung der Überfischung, für den Krebsfang und dergleichen weitere  Vorschriften über Fanggeräte und Fangarten erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Fischereikommission und die im Kanton domizilierten Fischer  -  vereine mit mehr als 50 Mitgliedern sind vorher anzuhören.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0719
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausserordentliche Fangarten
                            1  Muss wegen drohender Austrocknung, Verschmutzung, Bauarbeiten usw.  eine Gewässerstrecke ausgefischt werden, so können Elektrofanggeräte ein  -  gesetzt oder andere geeignete Methoden, welche die Fische nicht schädigen,  angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Fischereiaufsicht nimmt das elektrische Ausfischen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Fischereiverwaltung kann Pachtenden, welche einen Elektro  -  fangfischkurs bestanden haben, im Einzelfall die Verwendung von Elektrofang  -  geräten oder anderen geeigneten ausserordentlichen Fangmethoden gestat  -  ten. Eine hinreichende Kontrolle durch eine Amtsperson ist zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die dem Kanton infolge Anwendung der ausserordentlichen Fangmethoden  erwachsenden Kosten tragen Verpachtende und Pachtende je zur Hälfte und  die Privatfischweideninhabenden ganz, sofern die Massnahme im wesentli  -  chen   durch   höhere   Gewalt   wie   Trockenheit,   Erdrutsche   usw.   bedingt   ist.  Andernfalls trägt sie der Verursachende.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Sonderfänge
                            1  Die kantonale Fischereiverwaltung kann zum Zwecke der künstlichen Fisch  -  zucht und für Hegemassnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken oder wenn es  in anderer Weise der Erhaltung eines wertvollen und artenreichen Fischbestan  -  des dient:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sonderfänge durchführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Privatpersonen mit Sonderfängen beauftragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bewilligungen für Sonderfänge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bewilligten Sonderfänge und das Streifen der Laichfische sind zeitlich und  in der Regel örtlich zu beschränken und durch die kantonale Fischereiaufsicht  zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Fischereiaufsicht entscheidet nach der Entnahme der Fort  -  pflanzungsprodukte, ob der Laichfisch in das Gewässer zurückzuversetzen  oder anderweitig zu verwerten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Nachtfischerei
                            1  Jegliche Nachtfischerei ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Fischereiverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Nacht gilt die Zeit:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in der Sommerzeit zwischen 24.00 und 05.00 Uhr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in der Winterzeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * ...
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0719
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Erlass von Verboten durch die kantonale Fischereiverwaltung
                            1  Die kantonale Fischereiverwaltung kann aus Gründen des Naturschutzes, der  Sicherheit oder der Rücksichtnahme auf bauliche oder gewerbliche Tätigkeiten  den Fischfang an bestimmten  Stellen des Reviers untersagen. Wenn der  Grund für das Verbot wegfällt oder wenn es sich im Hinblick auf den zu errei  -  chenden Zweck als unverhältnismässig erweist, ist es aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsrinnen  und in einem Radius von 20 Metern um den tiefer gelegenen Einstieg der  Fischaufstiegshilfe ist das Fangen von Fischen und anderen Wassertieren ver  -  boten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Fischereiverwaltung kann gewisse Reviere oder Revierteile für  höchstens 12 Monate mit einem Fischereiverbot belegen, wenn es für den Auf  -  bau eines normalen Fischbestandes erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor dem Erlass eines Verbotes ist die schriftliche Meinungsäusserung der  Gemeinde oder der privaten Inhabenden des Fischereirechts sowie der Pach  -  tenden einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Massnahmen gemäss den Absätzen  1 und 3 geben nur dann Anspruch auf  eine Herabsetzung des Pachtzinses, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Beschränkung  des Fischfanges  nicht schon  beim Abschluss  des  Pachtvertrages bekannt war und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Ertragsfähigkeit der Pachtstrecke während mindestens eines halben  Jahres erheblich herabgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * Fischeinsatz
                            1  Die kantonale Fischereiverwaltung bestimmt Art, Menge, Qualität und Jahres  -  klassen der einzusetzenden Fische zu Beginn einer Pachtperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei berücksichtigt sie die Ertragsfähigkeit des Gewässers, die Fangzahlen  und Abgänge durch Prädation und Fischkrankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann den Aufschub eines Fischeinsatzes bewilligen. Die aufgrund einer  Bewilligung unterlassenen Einsätze sind auf Aufforderung der kantonalen Fi  -  schereiverwaltung in einem späteren Jahr nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die kantonale Fischereiaufsicht nimmt Fischeinsätze, welche bis zum Ende  der Besatzperiode nicht vorgenommen worden sind, auf Kosten der Pflichtigen  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Rhein- und die Mündungsstrecken der Birs und der Ergolz werden die  Fischeinsätze durch die kantonale Fischereiaufsicht auf Kosten der Pächterin  oder des Pächters und den Inhabenden der Privatfischweiden nach deren vor  -  gängiger Information vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Spätestens 6 Tage vor jedem Einsatz sind Fischart und Lieferant der kanto  -  nalen Fischereiaufsicht bekanntzugeben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0719
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 * Freiwilliger Fischeinsatz
                            1  Der Einsatz von Bachforellen, die den gestellten Qualitätsanforderungen hin  -  sichtlich Gesundheit und Herkunft entsprechen, ist bis zu 50% über den Pflicht  -  einsatz hinaus gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle freiwilligen Einsätze sind der kantonalen Fischereiaufsicht 6 Tage vorher  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einsatz fangfähiger Fische ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 * Fangstatistik
                            1  Die Pächterin oder der Pächter ist verpflichtet, jeweils unaufgefordert bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  März   des   darauffolgenden   Jahres   die   Fangstatistik,   aufgeteilt   nach  Gemeinde, Gewässer und Fischarten an die kantonale Fischereiverwaltung  einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Bewilligungsverfahren bei technischen Eingriffen in Gewässer
                            1  Wird das Gesuch zu einem technischen Eingriff in ein Gewässer bei einer  anderen Dienststelle als der kantonalen Fischereiverwaltung eingereicht, hat  sie dieser davon Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Bewilligungsinstanz hat allfällige Auflagen der kantonalen Fi  -  schereiverwaltung in den Bewilligungsentscheid aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehnt die kantonale Fischereiverwaltung ein Gesuch ab, teilt sie dies den Ge  -  suchstellenden in einem besonderen Entscheid mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Ausführung der technischen Eingriffe
                            1  Jeder bewilligte Eingriff welcher voraussehbare Auswirkungen auf den Fisch  -  bestand hat sowie Kanalabschläge, sind der kantonalen Fischereiaufsicht min  -  destens 4 Arbeitstage vor Beginn der Arbeiten zur Kenntnis zubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet über die nötigen Abfischungen und setzt die betroffenen  Pachtenden davon in Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Verwendung von Schadenersatzleistungen
                            1  Die für die Beeinträchtigung des Fischbestandes an Pachtende, Patentausge  -  bende sowie Inhabende von Privatfischweiden ausgerichteten Beiträge sind  nach den Weisungen der kantonalen Fischereiverwaltung innerhalb einer von  dieser festgesetzten Frist für den zusätzlichen Einsatz von Fischen für den  Wiederaufbau eines normalen Fischbestandes im Gewässer zu verwenden,  wobei die Kontinuität der Altersklassen gewährt sein muss. Wildfänge sind zu  bevorzugen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0719
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Regierungsratsverordnung vom 10. November 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zum Fischereige  -  setz wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die §§  8  -  19 bedürfen der Genehmigung des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 27.797, SGS 530.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Bund genehmigt am 22. Oktober 1999.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0719
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.1999  01.08.1999  Erlass  Erstfassung  GS 33.0719
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 2 Abs. 3, lit. f.  eingefügt  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 3  aufgehoben  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 4  aufgehoben  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 5  totalrevidiert  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 6 Abs. 2  aufgehoben  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 7  totalrevidiert  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 7a  eingefügt  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 7b  eingefügt  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 7c  eingefügt  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 7d  eingefügt  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 8  totalrevidiert  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 9 Abs. 2  geändert  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 9 Abs. 3  geändert  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 9 Abs. 5  geändert  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 10 Abs. 1  geändert  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 10 Abs. 4  geändert  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 11 Abs. 3  geändert  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 11 Abs. 5  eingefügt  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 15 Abs. 3  geändert  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 16  aufgehoben  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 17 Abs. 2  geändert  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 18  totalrevidiert  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.01.2009  01.02.2009  § 19  totalrevidiert  GS 36.883
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2009  01.02.2009  § 8 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 36.907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2009  01.02.2009  § 8 Abs. 2, lit. b.  geändert  GS 36.907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2009  01.02.2009  § 8 Abs. 3  geändert  GS 36.907
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.11.2010  01.04.2011  § 20  totalrevidiert  GS 37.240  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0719
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  29.06.1999  01.08.1999  Erstfassung  GS 33.0719
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3, lit. f. 06.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.883
§ 3 06.01.2009 01.02.2009 aufgehoben GS 36.883
§ 4 06.01.2009 01.02.2009 aufgehoben GS 36.883
§ 5 06.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.883
§ 6 Abs. 2 06.01.2009 01.02.2009 aufgehoben GS 36.883
§ 7 06.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.883
§ 7a 06.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.883
§ 7b 06.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.883
§ 7c 06.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.883
§ 7d 06.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.883
§ 8 06.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.883
§ 8 Abs. 2, lit. a. 13.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.907
§ 8 Abs. 2, lit. b. 13.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.907
§ 8 Abs. 3 13.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.907
§ 9 Abs. 2 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 9 Abs. 3 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 9 Abs. 5 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 10 Abs. 1 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 10 Abs. 4 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 11 Abs. 3 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 11 Abs. 5 06.01.2009 01.02.2009 eingefügt GS 36.883
§ 15 Abs. 3 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 16 06.01.2009 01.02.2009 aufgehoben GS 36.883
§ 17 Abs. 2 06.01.2009 01.02.2009 geändert GS 36.883
§ 18 06.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.883
§ 19 06.01.2009 01.02.2009 totalrevidiert GS 36.883
§ 20 09.11.2010 01.04.2011 totalrevidiert GS 37.240
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0719