Gesetz betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zi... (576.200)
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Gesetz betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober 1963

Baulicher Zivilschutz: Gesetz betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes Gesetz betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober 1963
1 ) Vom 4. April 1968 (Stand 1. Januar 2009) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag seiner Kommission, erlässt folgendes Gesetz: I. Baupflicht

§ 1 Geltungsbereich

1 Das ganze Gebiet des Kantons Basel-Stadt mit den Gemeinden Basel, Riehen und Bettingen wird der Baupflicht unterstellt. II. Behördenorganisation

§ 2 Kommission für öffentliche Schutzbauten

1 Als beratende Kommission von Sachverständigen ist dem Baudepartement ) eine Kommission für öf - fentliche Schutzbauten mit 7–9 Mitgliedern beigegeben. Der Präsident und die Mitglieder werden vom Regierungsrat auf seine eigene Amtsdauer ernannt; die Landgemeinden sind angemessen zu berück - sichtigen. Es gehören ihr von Amtes wegen an: der Chef des Zivilschutzes und der Chef des Zivil - schutzbauamtes ) des Baudepartements
4 )
.
2 Die Kommission ist befugt, zur Behandlung einzelner Geschäfte Experten beizuziehen, insbesondere die zuständigen Dienstchefs der Ortsleitung.
3 Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich.
4 Bei Gleichheit der abgegebenen Stimmen gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

§ 3 Zuständigkeit der Kommission

1 Die Kommission für öffentliche Schutzbauten beurteilt die Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation, des Betriebsschutzes, der Spitäler sowie die öffentlichen Schutzräume.

§ 4 Zivilschutzbauamt

5 ) des Baudepartements
6 )
1 Das Zivilschutzbauamt
7 ) erlässt die Verfügungen über alle baulichen Massnahmen im Zivilschutz.
2 Es ist insbesondere zuständig: für die Prüfung der Bauvorhaben des Hoch- und Tiefbaues auf die Einhaltung der im Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober 1963
8 ) vorgeschriebenen Massnahmen für Schutzraumbauten sowie zur Prüfung der im Bundes - gesetz über den Zivilschutz vom 23. März 1962
1) Vom Bundesrat genehmigt am 27. 8. 1968.
2)

§ 2 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Verkehrsdepartement.

3)

§ 2 Abs. 1: Die volle Bezeichnung lautet: Amt für Bausubventionen und Zivilschutzbau.

§ 2 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Verkehrsdepartement.

5)

§ 4 Titel: Die volle Bezeichnung lautet: Amt für Bausubventionen und Zivilschutzbau.

6)

§ 4 Titel: Jetzt: Bau- und Verkehrsdepartement.

7)

§ 4 Abs. 1: Die volle Bezeichnung lautet: Amt für Bausubventionen und Zivilschutzbau.

8)

§ 4 Abs. 2 lit. a: Dieses Bundesgesetz ist aufgehoben und ersetzt worden durch das Zivilschutzgesetz vom 17. 6. 1994 (SR 520.1).

1
Baulicher Zivilschutz: Gesetz betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes für die Entgegennahme und Prüfung der Gesuche um Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden sowie zur Eröffnung der Beitragszusicherungen an den verantwortlichen Bau - fachmann zuhanden des Bauherrn; für die Bauaufsicht, die Abnahme und die Kontrolle der Schutzanlagen und deren Ein - richtungen, soweit sie die baulichen Massnahmen im Zivilschutz betreffen; für die Auszahlung der gesamten Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden an den Bauherrn oder an den von ihm bezeichneten Dritten; für die Durchführung des baulichen Unterhalts und der Ergänzungsarbeiten in den Objek - ten der öffentlichen Schutzorganisation.

§ 5 Amt für Zivilschutz des Justiz- und Sicherheitsdepartements

9 )
1 Das Amt für Zivilschutz unterbreitet der Kommission für öffentliche Schutzbauten seine Anträge über bauliche Massnahmen im Zivilschutz im Rahmen des Dispositivs der örtlichen Schutzorganisati - on.
2 Es legt zuhanden des Justiz- und Sicherheitsdepartements
10 ) - organisation zu bestellen haben und in welchem Umfange für diese Organisationen Bereitstellungsräu - me einzurichten sind.

§ 6 Amt für Energie und technische Anlagen

11 des Baudepartements
12 )
1 Das Amt für Energie und technische Anlagen
13 ) prüft die Anordnungen für die maschinellen Einrich - tungen und die Installationen in den einzelnen Anlagen; es stellt die erforderlichen Anträge an das Zi - vilschutzbauamt. III. Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden

§ 7 Beitragsfestsetzung

1 Die Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund des eingereichten Gesuches und des vom Zivilschutzbauamt genehmigten Projektes; dabei sind die Vorteile anzurechnen, welche die Bauten und Einrichtungen voraussichtlich einbringen.

§ 8 Definitive Beitragsberechnung

1 Die Höhe der Beiträge berechnet sich nach den vom Zivilschutzbauamt anhand der Bauabrechnung anerkannten Mehrkosten. Diese ist spätestens zwölf Monate nach Fertigstellung des Bauwerkes dem Zivilschutzbauamt in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Der Abrechnung ist ein Exemplar der be - reinigten Ausführungspläne im Massstab 1:50 (Grundriss der Schutzraumanlagen und Schnitte durch das Gebäude) beizulegen.
2 Das Zivilschutzbauamt kann offensichtlich übersetzte Unternehmerpreise herabsetzen.

§ 9

14 ) Beiträge an Schutzräume in Privatbauten
1 An die Schutzräume in privaten Umbauten, soweit sie vom Bund vorgeschriebene Massnahmen betreffen, gewähren Kanton und Gemeinden Beiträge von insgesamt 40% der anrechenbaren Mehr - kosten.
2 Für bauliche Schutzmassnahmen, die freiwillig getroffen werden, können Kanton und Gemeinden die - den.
9)

§ 5 Titel: Umbenennung «Polizei- und Militärdepartement» in «Justiz- und Sicherheitsdepartement» durch Abschnitt II 11. des GRB vom 10. 12.

2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. ).
10)

§ 5 Abs. 2: Umbenennung «Polizei- und Militärdepartement» in «Justiz- und Sicherheitsdepartement» durch Abschnitt II 11. des GRB vom 10.

12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01
11)

§ 6 Titel: Zuständigkeitswechsel ins Amt für Bausubventionen und Zivilschutzbau gemäss RRB vom 21. 7. 1998.

12)

§ 6 Titel: Jetzt: Bau- und Verkehrsdepartement.

13)

§ 6: Zuständigkeitswechsel ins Amt für Bausubventionen und Zivilschutzbau gemäss RRB vom 21. 7. 1998.

14)

§ 9 samt Titel in der Fassung des GRB vom 16. 2. 1984 (wirksam seit 3. 4. 1984).

2
Baulicher Zivilschutz: Gesetz betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes
3 Spricht der Kanton einen Beitrag zu, so haben die Gemeinden für die auf ihrem Gebiet erstellten pri - vaten Schutzräume die Hälfte dieses Beitrages zu übernehmen. Die Gemeinden können darüber hinaus weitere Beiträge an Schutzbauten gewähren.

§ 10 Beiträge an die baulichen Massnahmen für Betriebsschutzorganisationen privatwirt -

schaftlicher Betriebe
1 An die baulichen Massnahmen von Betriebsschutzorganisationen werden von Bund, Kanton und Gemeinden Beiträge von 70% (Bund 55%, Kanton und Gemeinden 15%) ausgerichtet. Gemeinnützi - gen Institutionen kann der Regierungsrat einen höheren Beitrag gewähren. Für die auf ihrem Gebiet vorgenommenen baulichen Massnahmen haben die Gemeinden die Hälfte des auf Kanton und Gemeinden entfallenden Beitrages zu übernehmen.
2 Die Beitragsleistung beschränkt sich auf die Mindestanforderungen; Mehraufwendungen sind nur beitragsberechtigt, wenn sie vom Zivilschutzbauamt ausdrücklich vorgeschrieben werden. IV. Bauaufsichts-, Kontroll- und Sicherheitsfunktionen

§ 11 Baubewilligungen

1 Sämtliche Baugesuche sind vom Bauinspektorat
15 ) dem Zivilschutzbauamt zur Prüfung und Festle - gung der erforderlichen baulichen und technischen Massnahmen vorzulegen. Die Baubewilligungen dürfen erst nach Genehmigung der Projekte durch diese Amtsstelle erteilt werden.

§ 12 Änderungen

1 Änderungen an den genehmigten Projekten oder an erstellten Schutzanlagen und Einrichtungen in privaten und öffentlichen Bauten dürfen nur mit Einwilligung des Zivilschutzbauamtes, gegebenen - falls nach Genehmigung des Bundesamtes für Zivilschutz, vorgenommen werden.
2 Für die Genehmigung von Änderungen der Projekte, welche die Kommission für öffentliche Schutz - bauten gemäss § 3 beurteilt hat, ist diese Kommission zuständig.

§ 13 Unterhalt

1 Die Eigentümer der Schutzanlagen haben dafür zu sorgen, dass diese unterhalten und so verwendet werden, dass sie innert längstens 24 Stunden den Zwecken des Zivilschutzes voll dienstbar gemacht werden können. An die Unterhaltskosten werden keine Beiträge geleistet. Diese Verpflichtung gilt auch für die vor Erlass dieses Gesetzes erstellten Zivilschutzanlagen.

§ 14 Kontrolle

1 Den Zivilschutzorganen steht das Recht zu, öffentliche und private Schutzräume und Einrichtungen nach der Abnahme durch das Zivilschutzbauamt zu kontrollieren und zusätzliche Massnahmen zur Er - haltung ihrer Zweckbestimmung vorzuschreiben.

§ 15 Anmerkung im Grundbuch

1 Die Zweckbestimmung der Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation und der öf - fentlichen Schutzräume in privaten Liegenschaften ist im Grundbuch anzumerken. Diese Vorschrift findet auch auf die bestehenden Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation und die öffentlichen Schutzräume in privaten Bauten Anwendung.
2 Die Anmerkung erfolgt auf Antrag des Baudepartementes
16 ) durch Beschluss des Regierungsrates. Diesen Beschluss hat die Staatskanzlei in zwei vom Präsidenten und vom Staatsschreiber unterzeich - - gungsvermerk an das Baudepartement
17 ) zurück.
15)

§ 11: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

16)

§ 15 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Verkehrsdepartement.

17)

§ 15 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Verkehrsdepartement.

3
Baulicher Zivilschutz: Gesetz betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes
3 Mit Bewilligung des Baudepartements
18 ) ist die Anmerkung zu löschen, wenn die Voraussetzungen zur Eintragung dahingefallen sind.

§ 16 Aufhebung

1 Private Schutzräume sowie deren technische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung des Zivil - schutzbauamtes aufgehoben oder beseitigt werden.
2 Für die Aufhebung der gemäss § 3 dieses Gesetzes von der Kommission für öffentliche Schutzbauten beurteilten Anlagen ist diese Kommission zuständig.
3 Das Bundesamt für Zivilschutz hat die Aufhebung zu genehmigen
4 Wenn die Schutzräume und Spitalanlagen sowie deren Einrichtungen ganz oder teilweise dem Zivil - schutz nicht mehr dienstbar gemacht werden können, sind die Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden soweit zurückzuerstatten, als diese Anlagen oder Einrichtungen für andere Zwecke ver - wendet werden. Die Rückerstattungsbeträge werden im Einzelfall vom Zivilschutzbauamt festgelegt. V. Rechtsmittel

§ 17

19 ) Rechtsmittel gegen Verfügungen der zuständigen Verwaltungseinheit
20 )
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Verwaltungseinheit kann an die Baurekurskommission rekur - riert werden. VI. Strafverfolgung und Verwaltungsmassnahmen

§ 18 Strafverfolgung

1 Zur Vornahme von Verzeigungen an das Polizeigericht ist das Zivilschutzbauamt zuständig. Die Ver - zeigungen sind vom Vorsteher des Baudepartements
21 ) zu visieren.

§ 19 Einstellung der Bauarbeiten

1 Werden die Bauarbeiten nicht nach den Vorschriften und den genehmigten Bauplänen ausgeführt, so hat das Bauinspektorat
22 ) - fügen.

§ 20 Ersatzvornahme

1 Führt der Eigentümer einer Liegenschaft die vorgeschriebenen Massnahmen nicht oder unzureichend durch und kommt er der Aufforderung des Zivilschutzbauamtes innert der festgesetzten Frist nicht nach, so kann das Baudepartement
23 ) Kosten des Eigentümers auszuführen seien. Die aus der Ersatzvornahme entstandenen Kosten können durch Eintragung einer öffentlichen Grundlast im Grundbuch gesichert werden. Für das Verfahren fin - det § 199 des Hochbautengesetzes
24 ) sinngemässe Anwendung.
2 An die durch die Ersatzvornahme entstandenen Mehrkosten werden keine Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden geleistet.
18)

§ 15 Abs. 3: Jetzt: Bau- und Verkehrsdepartement.

19)

§ 17 in der Fassung von § 7 Ziff. 3 des G betr. die Baurekurskommission vom 7. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2001, SG 790.100 ).

§ 17 Titel in der Fassung von § 53 Ziff. 60 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

21)

§ 18: Jetzt: Bau- und Verkehrsdepartement.

22)

§ 19: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat.

23)

§ 20 Abs. 1: Jetzt: Bau- und Verkehrsdepartement.

24)

§ 20 Abs. 1: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11. 1999 (SG 730.100 ).

4
Baulicher Zivilschutz: Gesetz betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes VII. Schlussbestimmungen

§ 21

25 ) Übergangsbestimmung
1 Beitragsgesuche, die gemäss dem Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom

4. Oktober 1963 vor dem 1. Januar 1981 eingereicht wurden, werden nach den alten Bestimmungen

behandelt, und es werden die bisherigen Bundes- und Kantonsbeiträge ausgerichtet.
2 Der kantonale Anteil wird nach bisherigem Recht ausgerichtet, wenn das vollständige Gesuch ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht worden ist.

§ 22 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist dem Schweizerischen Bundesrat zur Genehmigung der Bestimmungen des § 15 zu unterbreiten. ) Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort nach der bundesrätli - chen Genehmigung in Kraft und Wirksamkeit.
25)

§ 21 in der Fassung des GRB vom 16. 2. 1984 (wirksam seit 3. 4. 1984).

26) Vom Bundesrat genehmigt am 27. 8. 1968.
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