Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Zürich betreffend die Festsetzung der Staat... (115.1)
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Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Zürich betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil

Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen und Zürich betreffend die Festsetzung der Staatsgrenze auf dem Zürichsee bei Rapperswil vom 8. Oktober 1870 (Stand 10. März 1871)
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Art. 1
1 Die Staatsgrenze zwischen den beiden Ständen St.Gallen und Zürich auf dem Zü - richsee bei Rapperswil läuft von der äussersten Landmarke Nr. LXI am Gestade des Sees zwischen Kempraten und Feldbach in gerader Linie nach einem Punkte, welcher 100' westlich vom Löwenstein entfernt ist.
Art. 2
1 Bei Gelegenheit der Festsetzung dieser Grenzlinie übernimmt der Kanton St.Gallen die Verbindlichkeit, in möglichster Übereinstimmung mit dem Kanton Zürich alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur Hebung der Fischerei im Zürichsee dienlich sein können. 2
Art. 3
1 Durch gemeinschaftliche Schritte beider Kantone soll der hohe Stand Schwyz be - wogen werden: a) anzuerkennen, dass die diesen Stand von den Ständen Zürich und St.Gallen scheidende Staatsgrenze in der Richtung von Osten nach Westen den in Art. 1 bezeichneten Punkt westlich vom Löwenstein durchschneidet, so dass auf die - sem Punkte die Grenzen aller drei Kantone zusammenlaufen; 3
1 SR 132.225.1 ; GS 1, 356; bGS 1, 46. Vom Regierungsrat des Kantons St.Gallen beschlossen am 28. September 1870; vom Grossen Rat genehmigt am 23. November 1870; vom Bundes - rat genehmigt am 10. März 1871.
2 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fische - rei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, sGS 854.351 .
3 Vertrag zwischen den Ständen St.Gallen, Zürich und Schwyz betreffend die Festsetzung des Knotenpunktes, in welchem die Staatsgrenzen derselben auf dem Zürichsee bei Rapperswil zusammenlaufen, sGS 115.2 und SR 132.225.2 .
b) für den zu seinem Territorium gehörenden Teil des Zürichsees eine Fischer - ordnung herzustellen, welche soweit möglich mit den für die Kantone Zürich und St.Gallen für die Fischerei im Zürichsee aufzustellenden Grundsätzen übereinstimmt. 4
Art. 4
1 Nach definitiver Festsetzung der Grenze soll an dem in Art. 1 bezeichneten Grenzpunkte auf Unkosten sämtlicher drei Kantone ein auch beim höchsten Wasserstand sichtbarer Markstein angebracht werden.
4 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fische - rei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee, sGS 854.351 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 1, 356 08.10.1870 10.03.1871 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.10.1870 10.03.1871 Erlass Grunderlass GS 1, 356
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