Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes (631.12)
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Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes

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1 Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren des Strassenverkehrsamtes vom 18. November 1997 I. Allgemeines

§ 1 Die Gebühren des Strassenverkehrsamtes decken die Kosten für die

amtlichen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr.
§ 2
1 Gebühren werden in der Regel mit Rechnung erhoben.
2 Für die Bezahlung gilt die auf dem Rechnungsformular aufgeführte Frist.
3 Gebühren können auch durch Vorauszahlung, Barzahlung oder Nach- nahmezustellung erhoben werden.
4 Der geschuldete Betrag ist auf einmal und in einem Betrag zu bezahlen.
§ 3
1 Bei Zahlungsverzug wird nach erfolgter Mahnung das Betreibungsver- fahren eingeleitet. Gleichzeitig wird der Entzug der Kontrollschilder ver- fügt.
2 Weitere Dienstleistungen des Strasse nverkehrsamtes werden erst nach Begleichung der Forderungen und nur gegen Barzahlung erbracht.
3 Der Halter schuldet nebst der ve rfallenen Forderung auch die ent- sprechenden Bearbeitungs- und Entzugsgebühren.
§ 4
1 Guthaben werden mit Forderungen jeder Art verrechnet oder zurücker- stattet, wenn der Betrag nach Abz ug der Spesen mehr als Fr. 5.– aus- macht.
2 Noch nicht zurückbezahlte Guthaben werden bei einer nächsten Rech- nungsstellung verrechnet. Grundsatz Rechnungs- stellung, Bezahlung Zahlungsverzug Verrechnung, Rückerstattung
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§ 5 Forderungen und Guthaben verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalen-

derjahres, in dem sie fällig wurden.

§ 6 Dem Strassenverkehrsamt belastete Ko kehrspsychologische Gutachten, Stra fregisterauszüge usw. werden den

Kunden weiterverrechnet. Es kann ein angemessener Kostenvorschuss erhoben werden. II. Verkehrszulassung von Personen

§ 7 1)

Für Führerausweise werden Gebühren wie folgt erhoben: Fr.
1. Führerausweis 60.–
2. Bearbeitung Gesuch für einen Lernfahrausweis 30.–
3. Lernfahrausweis 50.–
4. Änderung, Duplikat und Ersatz eines Ausweises gemäss Ziffern 1 und 3 40.–
5. Internationaler Führerausweis 40.–
§ 8
2) Für Führerprüfungen werden Gebühren wie folgt erhoben:
1. Theorieprüfungen: Fr. a. Gruppenprüfung 40.– b. Einzelprüfung 120.–
2.
1) Fahrprüfungen: a. Kategorie A1, A 90.– b. Kategorie B, B1, C1, F, BE, C1E, D1, D1E, DE, BPT 120.– c. Kategorie C, CE 180.– d. Kategorie D 240.– e. Kategorie M, G 60.–
1) Fassung gemäss RRV vom 19. Dezember 2006.
2) Fassung gemäss RRV vom 25. März 2003. Verjährung Barauslagen, Kostenvorschuss Führerausweise Führerprüfungen
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f. Kontrollfahrten für alle Kategorien 180.–

§ 9 Für Administrativ-Massnahmen werd en Gebühren wie folgt erhoben:

1. Verweigerung, Entzug oder Aberkennung von Fr. Ausweisen sowie Fahrverbot 240.–
2. Verwarnung 120.–
3. Änderung einer Massn ahme 120.– bis 240.–
4. Überprüfung der Fahrtauglichkeit, Anordnung von Auflagen 120.–
5. Verkehrsunterricht zur Nachschulung 200.– bis 300.–
6. Anordnung medizinischer oder verkehrs- psychologischer Gutachten 60.–
7. Aufgebot zur ärztlichen Kontrolluntersuchung 20.–
8. Mahnung wegen Verzug ei nes Arztzeugnisses 40.–

§ 10 Für Fahrlehrerzulassungen werden Gebühren wie folgt erhoben: Fr.

1. Abklärungen für die Ausbildungszulassung 240.–
2. Fahrlehrerprüfung gemäss An sätzen der Interkantonalen Prüfungskommission Tarif III. Verkehrszulassung von Fahrzeugen

§ 11 Für Fahrzeugausweise werden Gebühren wie folgt erhoben: Fr.

1. Fahrzeugausweis 60.–
2. Ersatzfahrzeuge: a. Ausweis 60.– b. Jahresbewilligung 120.–
3. Tageszulassung: a. Ausweis 60.– b. Versicherungsprämie Tarif
4. Internationaler Fahrzeugausweis 40.–
5. 1) Grüne Versicherungskarte 30.–
6.
1) Kollektiv-Fahrzeugausweis 60.–
1) Administrativ- Massnahmen Fahrlehre r Fahrzeug- ausweise
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7. 1) Änderung (ohne Adressmutation), Duplikat, Ersatz, Verlängerung, Aufforderung: a. Einzelausweise 30.– b. bei Wechsel des Firmennamens bzw. der Rechtsform bis 10 Fahrzeuge pro Fahrzeug inkl. Kontrollschildübertragung 60.– c. bei Wechsel des Firmennamens bzw. der Rechtsform ab dem 11. Fahrzeug pro Fahrzeug inkl. Kontrollschildübertragung 10.–
8.
1) Mofa: a. Fahrzeugausweis 40.– b. Blanko-Ausweis 5.– c. Änderung, Duplikat, Ersatz 20.–

§ 12 2)

Für Fahrzeugprüfungen werden Gebühren wie folgt erhoben: Fr.
0 1. Motorrad, Motorfahrrad, Kleinmotorrad und Klein- motorrad-Dreirad 40.–
0 2. Motorrad mit Seitenwagen, Motorrad-Dreirad, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge 70.–
0 3. Leichte Motorwagen 80.–
0 4. Schwere Motorwagen nach Gesamtgewicht: a. bis 18 000 kg 180.– b. 18 001 bis 26 000 kg 200.– c. über 26 000 kg 220.–
0 5. Tankfahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter: a. Zugfahrzeug, Zuschlag 60.– b. Anhänger, Zuschlag 30.–
0 6. Motoreinachser 40.–
0 7. Motorkarren, Traktor 80.–
0 8. Anhänger nach Gesamtgewicht: a. bis 750 kg 40.– b. 751 kg bis 3500 kg 80.– c. über 3500 kg 160.–
0 9. Nachkontrolle 20.–
10. Nachprüfung 40.–
1) Fassung gemäss RRV vom 19. Dezember 2006.
2) Fassung gemäss RRV vom 25. März 2003. Fahrzeug- prüfungen
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11. 1) Teilprüfung, technische Änderung, Änderung im Verwendungszweck, Prüfung von Fahrzeugteilen, Arbeitsfahrzeugen und Ausnahme fahrzeugen, zusätzliche Arbeiten für die Fahrze ugzulassung Zeitaufwand
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1) Verwendung U-Schild Strassenverkehrsamt für Fahrzeugprüfung 20.–

§ 13 Für Kontrollschilder werden Gebühren wie folgt erhoben: Fr.

1. Schilderpaar 40.–
2. Einzelschild 30.–
3. Depotgebühr pro Jahr 50.–
4. Schilderübertragung (exkl. Wechsel des Firmennamens oder der Rechtsform) 50.–
5. Kaution für Tagesschilder 100.– bis 500.–
6. Kontrollschilder Verlust: a. Bearbeitungsgebühr verlorene Kontrollschilder 60.– b. Ausschreibung nach Diebstahl oder Verlust 60.– c. Ausschreibung aufgrund unzustellbarer Verfügungen 60.–
7. Mofa-Schild 12.–
8. Vignette für Mofa (ohne Versicherung) 5.–

§ 14 Für Entscheide im Zusammenhang m it der Verkehrszulassung von Fahr-

zeugen werden Gebühren wie folgt erhoben: Fr.
1. Ablehnung der Verkehrszulassung 120.–
2. Verwarnung wegen missbrä uchlicher Verwendung 120.–
3. Verwendungsverbote nach Artikel 110 Absatz 1 VZV
2)
120.–
4. Entzug von Ausweisen und Kontrollschildern 120.– IV. Sonderbewilligungen, verschiedene Gebühren

§ 15 Für Sonderbewilligungen werden Gebühren wie folgt erhoben:

1. Sonderbewilligungen: Fr. a. Einzelbewilligung 80.– bis 360.– b. Jahresbewilligung 120.– bis 360.–
1)
2) Kontrollschilde r Entscheide Sonde r - bewilligungen
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1/2007 c. Erneuerung von unveränderten Jahres- bewilligungen 80.–
2. Werkinterner Verkehr: a. Gesuchsprüfung, Reisekosten Zeitaufwand b. Bewilligung 120.–
3. Selbstabnahme von Fahrzeugen: a. Gesuchsprüfung, Reisekosten, Betriebs- kontrollen, Ausbildung des Pe rsonals usw. Zeitaufwand b. Bewilligung 120.–
c. Änderung oder Erneuerung der Bewilligung 30.–
4. Ausbildung von Lastwagenführerlehrlingen: a. Gesuchsprüfung Zeitaufwand b. Bewilligung 120.–
5. Gesuchsprüfung, Reise kosten, Betriebskontrollen bei Kollektiv-Fahrzeugausweisen (ohne Ausweis und Kontrollschilder) Zeitaufwand
6. ARV 2) -Bewilligungen: a. Gesuchsprüfung, Reisekosten, Betriebs- kontrollen Zeitaufwand b. Bewilligung 120.–
c. Bearbeitungsgebühr Fahrerkarte DFS (Belastung durch Bund) 30.–
7. Bewilligungen anderer Art 80.– bis 360.–
8. Entzug von Bewilligungen 120.– bis 360.–
9.
3) Ausweis zu Befreiung von de r Gurtentragpflicht 30.–
§ 16
1) Bei Nichterscheinen oder Abmeldung später als vier Arbeitstage vor einer Prüfung oder einem Verkehrsunterri cht ist eine Ausbleibegebühr zu entrichten. Kann der Termin durch ei nen anderen Kunden besetzt werden, beschränkt sich diese Gebühr auf den zusätzlichen Administrationsauf- wand. Bei unverschuldetem Fernbleiben (zum Beispi el Todesfall, Krank- heit) kann auf die Verrechnung verzichtet werden.
2 Bei Rückzug von Anträgen auf eine Dienstleistung wird die erbrachte Leistung nach Zeitaufwand verrechnet.
1) Fassung gemäss RRV vom 25. März 2003.
2) SR 822.221, 822.222
3) Fassung gemäss RRV vom 19. Dezember 2006. Nichterscheinen, Abmeldung, Rückzug
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§ 17
1 Gutachten, Expertisen, Beschein igungen, Abklärungen, Auskünfte, Auf- forderungen usw. sowie Dienstleis tungen ausserhalb des Strassenver- kehrsamtes werden nach Zeitauf wand verrechnet. Der Stundenansatz beträgt Fr. 120.–.
2 Abklärungen für die Verkehrszulassung von invaliden Personen erfolgen kostenlos.

§ 18 Die Kanzleigebühren betragen für: Fr.

1. Beglaubigte Kopien von Prüfberichten 30.–
2. Mahngebühr (2. Mahnung / Verfügung) 20.–
3. Polizeiauftrag Zustellung einer Verfügung 130.–
4. Einzug von Ausweisen und Kontrollschildern 140.–
5. Bearbeitungsgebühr für Betreibung 120.–
6. Nichteinlösung einer Nachnahme 20.–
7. Nachforschungen infolge unzustellbarer Post 30.–
8. Strafregisterauszüge 20.–
9. Drucksachen Selbstkosten V. Zuteilung der Kontrollschilder
§ 19
1 Kontrollschilder dürfen nur vom St rassenverkehrsamt bezogen werden und bleiben Eigentum des Staates, ausgenommen befristete Schilder.
2 Das Strassenverkehrsamt kann Kontro llschilder verlosen oder besondere Schilder durch eine spezielle Prei sgestaltung den Kunden zum Gebrauch überlassen.
3 Kontrollschilder werden auf Kost en des Fahrzeughalters ersetzt.
4 Kontrollschilder werden in der Re gel für ein Jahr auf den Namen der Kunden deponiert. Die Verlängerung fü r maximal ein weiteres Jahr ist möglich.
1) Verschiedene Dienstleistungen Kanzleigebühren Ausgabe Kontrollschilder
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1/2007 VI. Schlussbestimmungen
§ 20
1)

§ 21 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft.

1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1997, Seite 2387. Inkrafttreten
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