Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 23. März 1962 (576.100)
CH - BS

Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 23. März 1962

Einführungsgesetz zum Zivilschutzgesetz Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom

23. März 1962

Vom 4. April 1968 (Stand 26. Januar 2014) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag seiner Kommission und gestützt auf das Bundesgesetz über den Zivilschutz vom

23. März 1962

1 ) erlässt folgendes Gesetz: I. Allgemeine Organisation

§ 1 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat überwacht die Massnahmen über den zivilen Schutz der Personen und Güter ge - gen die Auswirkungen von kriegerischen Ereignissen. Er beaufsichtigt den Vollzug der Bundesvor - schriften über den Zivilschutz und regelt die Zusammenarbeit aller Stellen der kantonalen Verwaltung in Zivilschutzangelegenheiten.
2 Der Regierungsrat ist zuständig für das Aufgebot der Zivilschutzorganisationen bei einem unerwarte - ten Kriegsereignis und bei Katastrophen (Art. 4 Abs. 3 und 4 des BG).

§ 2

2 Justiz- und Sicherheitsdepartement
1 Soweit nichts anderes bestimmt wird, ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Zivilschutz.

§ 3 Bau- und Verkehrsdepartement

3 )
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement ist zuständig für die baulichen Massnahmen im Zivilschutz.
4 )
2 Der Vollzug des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 4. Oktober
1963 wird durch ein besonderes Gesetz geregelt.

§ 4

5 Präsidialdepartement
1 Für die Massnahmen zum Schutze kulturell wertvoller Güter vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist das Präsidialdepartement zuständig (Art. 87 des BG).
2 Der Regierungsrat kann weitere zuständige Stellen bezeichnen.

§ 5

6 Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
1 das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zuständig (Art. 91 des BG).

§ 6

7
... Dieses Bundesgesetz ist aufgehoben und ersetzt worden durch das Zivilschutzgesetz vom 17. 6. 1994 (SR 520.1 ).
2)

§ 2 samt Titel: Umbenennung «Polizei- und Militärdepartement» in «Justiz- und Sicherheitsdepartement» durch Abschnitt II. 10. des GRB vom

10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag 08.1209.01 ).

3)

§ 3 Titel: Umbenennung «Baudepartement» in «Bau- und Ver kehrsdepartement» durch Abschnitt II. 10. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam

seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).
4)

§ 3 Abs. 1: Umbenennung «Baudepartement» in «Bau- und Ver seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

5)

§ 4 samt Titel in der Fassung von Abschnitt II. 10. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

6)

§ 5 samt Titel: Umbenennung «Wirtschafts- und Sozialdepartement» in «De partement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt» durch Abschnitt II.

10. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

7)

§ 6 aufgehoben durch Abschnitt II. 10. des GRB vom 10. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01 ).

1
Einführungsgesetz zum Zivilschutzgesetz

§ 7 Amt für Zivilschutz

1 Dem Justiz- und Sicherheitsdepartement wird ein Amt für Zivilschutz angegliedert.
8 )
2 Das Amt für Zivilschutz versieht sowohl die Funktionen der kantonalen Zivilschutzstelle als auch diejenigen der Gemeinde-Zivilschutzstellen (Art. 9 und 10 des BG) und führt die Geschäfte der Orts - leitung.
3 Der Leiter dieses Amtes ist der Chef des Zivilschutzes; er ist zugleich Ortschef (Art. 25ff. und 29ff. des BG). II. Die Schutzorganisationen

§ 8 Örtliche Schutzorganisation

1 Der ganze Kanton mit den Gemeinden Basel, Riehen und Bettingen bildet eine einzige örtliche Schutzorganisation (Art. 17 des BG).

§ 9 Betriebsschutz

1 Der Regierungsrat bestimmt diejenigen Betriebe, die einen Betriebsschutz zu bestellen haben (Art. 9 des BG).
2 Der Regierungsrat kann die Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu gemeinsamen Betriebsschutzor - ganisationen mit einheitlicher Leitung anordnen, wenn es aus praktischen oder taktischen Gründen zweckmässig erscheint. III. Schutzdienstpflicht

§ 10 Dispensationen

1 Während der Dauer ihres Amtes sind die Mitglieder des Regierungsrates von der Schutzdienstpflicht befreit (Art. 34 Abs. 3 des BG).
2 Der Regierungsrat kann auf Gesuch hin weitere Inhaber von besonders wichtigen Ämtern von der Schutzdienstpflicht oder von der Pflicht, in der örtlichen Schutzorganisation Dienst zu leisten, befrei - en.

§ 11 Einteilungs-, Entlassungs- und Ausschlussverfahren

1 Zuständig für die Einteilungen, Entlassungen und Ausschlüsse ist das Amt für Zivilschutz.
2 Schutzdienstpflichtige, die öffentlichen und privaten Betrieben, Verwaltungen, Anstalten und Spitä - lern angehören, sind in erster Linie in die Schutzorganisation ihres Betriebes einzuteilen.

§ 12 Einsprachen aus gesundheitlichen Gründen

1 Bei Einsprachen aus gesundheitlichen Gründen entscheidet ein vom Regierungsrat zu bezeichnender Vertrauensarzt aufgrund eines Arztzeugnisses.
2 Entscheide des Vertrauensarztes können an eine vom Regierungsrat zu bestellende ärztliche Untersu - chungskommission als letzte Instanz weitergezogen werden. IV. Ausbildung

§ 13

1 Für die Ausbildung der Angehörigen der Zivilschutzorganisationen ist das Amt für Zivilschutz ver - antwortlich (Art. 56 und 57 des BG).
8)

§ 7 Abs. 1: Umbenennung «Polizei- und Militärdepartement» in «Justiz- und Sicherheitsdepartement» durch Abschnitt II. 10. des GRB vom 10.

12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. 08.1209.01
2
Einführungsgesetz zum Zivilschutzgesetz V. Ausrüstung, Material, Anlagen und Einrichtungen

§ 14 Zeughausverwaltung

1 Die Zeughausverwaltung besorgt die Lagerung, Verwaltung einschliesslich Inventarführung, War - tung und Instandstellung: der Reserven an persönlicher Ausrüstung, des Materials der Hauswehren, soweit es nicht an die Hauseigentümer abgegeben wird, des Materials sowie der Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation, des Materials für die Ausbildung.
2 Soweit Material oder einzelne Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation friedens - mässig benützt werden, sind Wartung und Reinigung von der nutzenden Stelle nach den Anordnungen der Zeughausverwaltung zu besorgen, welche weiterhin für die Verwaltung zuständig ist.
3 Die Zeughausverwaltung ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft des von ihr verwalteten Mate - rials sowie der Anlagen und Einrichtungen.
4 Die Zeughausverwaltung hat in personeller und materieller Hinsicht alle Vorkehrungen zu treffen, dass der Material- und Reparaturdienst des Zivilschutzes auch im Falle einer Mobilmachung der Ar - mee sichergestellt ist.

§ 15 Samaritervereine

1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann den Samaritervereinen Sanitätshilfsstellen zuweisen und sie ermächtigen, darin Kurse und Übungen durchzuführen.
9 ) VI. Kostentragung und Beiträge

§ 16 Persönliche Ausrüstung der Hauswehren

1 Die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten für die persönliche Ausrüstung der Haus - wehren werden vom Kanton unter angemessener Beteiligung der Einwohnergemeinden getragen.

§ 17 Kantonsbeiträge

1 Der Kanton leistet Beiträge an die vom Bund vorgeschriebenen und mit 55% finanziell unterstützten Massnahmen in der Höhe von weiteren 15% (Art. 69 und 72 des BG); sie werden ausgerichtet an:
10 ) die Hauseigentümer für die Beschaffung des gemeinsamen Materials der Hauswehren (Art. 66 des BG) und der für die bewohnten Gebäude vorgeschriebenen Geräte; die Betriebe für a) die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Betriebsschutzor - ganisationen, b) die Ausbildung der Angehörigen der Betriebsschutzorganisationen, soweit sie Sache der Betriebe ist (Art. 58 des BG),
2 Gemeinnützigen Betrieben kann der Regierungsrat einen höheren Beitrag gewähren.

§ 18 Gemeinsame Betriebsschutzorganisationen

1 Die Aufteilung der nach Abzug der Bundes- und der Kantonsbeiträge verbleibenden Kosten für gemeinsame Betriebsschutzorganisationen auf die einzelnen Betriebe erfolgt durch den Regierungsrat.
9)

§ 15 Umbenennung «Polizei- und Militärdepartement» in «Justiz- und Sicherheitsdepartement» durch Abschnitt II. 10. des GRB vom 10. 12.

2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. )
10)

§ 17 Abs. 1 in der Fassung von § 23 Ziff. 7 des Staatsbeitragsgesetzes vom 11. 12. 2013 (wirksam seit 26. 1. 2014; Geschäftsnr. 11.1792 ).

3
Einführungsgesetz zum Zivilschutzgesetz VII. Haftung für Schäden

§ 19

11 )
1 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig zum Entscheid über Ersatzforderungen für Schäden, die infolge der vom Amt für Zivilschutz durchgeführten Kurse und Übungen oder bei sonsti - gen dienstlichen Verrichtungen seiner Instruktoren oder der Schutzorganisationen Drittpersonen zuge - fügt werden (Art. 77ff. des BG). VIII. Beschwerdeverfahren

§ 20

12 )
1 Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, können alle Entscheide in Zivil - schutzangelegenheiten von den Betroffenen an den Regierungsrat weitergezogen werden.
2 Gegen Entscheide des Regierungsrates, die nicht in Vollziehung bundesrechtlicher Vorschriften ge - troffen wurden, kann an das Verwaltungsgericht rekurriert werden; dieses ist bei der Beurteilung des Rekurses frei. IX. Verwarnungen und Verzeigungen

§ 21

1 Zur Verwarnung und zur Verzeigung nach Art. 84 und 85 des Bundesgesetzes ist das Amt für Zivil - schutz zuständig. X. Schlussbestimmungen

§ 22 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbe - stimmungen auf dem Verordnungswege zu erlassen. Inkrafttreten Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und tritt sofort in Kraft und Wirksam - keit.
11)

§ 19: Umbenennung «Polizei- und Militärdepartement» in «Justiz- und Sicherheitsdepartement» durch Abschnnitt II. 10. des GRB vom 10. 12.

2008 (wirksam seit 1. 1. 2009; Ratschlag Nr. ).
12)

§ 20 in der Fassung des § 53 Ziff. 59 des Organisationsgesetzes vom 22. 4. 1976.

4
Markierungen
Leseansicht