Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948 (Stand 6. Oktober 1949) Die Regierungen der Kantone, in der Absicht, die steuerrechtlichen Vorschriften auf alle im Kanton steuerpflich - tigen Personen und Objekte gleichmässig und uneingeschränkt anzuwenden und, vorbehältlich der Bestimmungen des Konkordates, jede Gewährung von Steuer - vorteilen zu vermeiden, kommen überein: 1
Art. 1
1 Die Kantone verpflichten sich, keine Steuerabkommen mit Steuerpflichtigen ab - zuschliessen und von einer durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Befugnis zum Abschluss solcher Abkommen fortan keinen Gebrauch zu machen.
2 Befristete Steuerabkommen, die vor dem Beitritt des Kantons zum Konkordat abgeschlossen worden sind, verlieren nach Ablauf der im Abkommen festgelegten Frist ihre Gültigkeit; sie dürfen nicht erneuert oder verlängert werden. Unbefris - tete Abkommen dürfen für den Rest des Jahres, in welchem der Kanton den Bei - tritt zum Konkordat erklärt hat, und die zehn folgenden Jahre bestehen bleiben.
1 GS 19, 417; bGS 4, 103; SR 671.1. Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1949; Beitritt des Kantons St.Gallen am 3. Juni 1949, siehe GRB über den Beitritt zum Konkordat über den Ausschluss von Steuerabkommen, GS 19, 421; in Vollzug ab 6. Oktober 1949. Das Konkor - dat ist verbindlich für alle Kantone und Halbkantone, AS 1984, 867.
3 Statthaft ist die Einräumung gesetzlich vorgesehener Erleichterungen bei der Be - steuerung: a) von Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwe - senheit in der Schweiz Wohnsitz 2 oder Aufenthalt 3 nehmen und daselbst keine Erwerbstätigkeit ausüben, für den Rest des Jahres des Einzuges und das folgende Jahr; sind diese Personen Ausländer und nicht in der Schweiz gebo - ren, so dürfen ihnen auch weiterhin Steuererleichterungen gewährt werden, wobei jedoch ihre Steuerleistung nicht geringer sein darf als der Betrag, der in Anwendung der bestehenden Gesetze 4 geschuldet ist für Grundeigentum in der Schweiz, schweizerische Vermögenswerte (Wertpapiere, Anteilscheine, Rechte, Forderungen, Guthaben) und in der Schweiz gelegene Fahrnis; b) von Industrieunternehmungen, welche neu eröffnet und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons gefördert werden, für den Rest des Jahres, in welchem der Geschäftsbetrieb eröffnet wird, und die neun folgenden Jahre; c) von Unternehmungen, an deren Kapital eine öffentlich-rechtliche Körper - schaft beteiligt ist oder die vorwiegend öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
4 Die Kantone verpflichten sich, bei Nachlass-, Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern im einzelnen Fall keine besonderen Abmachungen zu treffen, die mit ihrer Gesetzgebung im Widerspruch stehen.
5 Vorbehalten bleiben Steuerbefreiungen, welche ausländischen Staaten, dem Per - sonal ihrer diplomatischen 5 und konsularischen 6 Vertretungen, amtlichen oder privaten internationalen Institutionen und dem Personal der bei diesen Organisa - tionen bestellten Vertretungen gewährt werden.
Art. 2
1 Die vorstehenden Bestimmungen sind verbindlich für die Kantone und die in den Kantonen bestehenden steuerberechtigten Selbstverwaltungskörper, wie Be - zirke, Kreise und Gemeinden, und die von ihnen erhobenen Steuern.
2 Siehe Art. 23 ff. ZGB, SR 210. Für den Kanton St.Gallen siehe auch Art. 5 StG, sGS 811.1 .
3 Siehe Art. 23 ff. ZGB, SR 210. Für den Kanton St.Gallen siehe auch Art. 5 StG, sGS 811.1 .
4 Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 7 StG, sGS 811.1 .
5 Vgl. Art. 23, 34 und 37 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom
18. April 1961, SR 0.191.01 .
6 Vgl. Art. 49 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April
1963, SR 0.191.02 .
Art. 3
1 Die Kantone verpflichten sich, auf Verlangen die letzte Steuereinschätzung einer aus ihrem Kantonsgebiet wegziehenden steuerpflichtigen natürlichen oder juristi - schen Person dem Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) 7 oder der neuen Niederlassung zu melden.
2 Desgleichen wird der Kanton des neuen Wohnsitzes (Aufenthaltes) 8 oder der neuen Niederlassung dem Kanton, dessen Steuerhoheit die natürliche oder juristi - sche Person vorher unterstand, auf Verlangen die neue Steuereinschätzung be - kanntgeben.
3 Die Kantone werden auch die Verlegung von Steuerobjekten und deren Unter - stellung zur Besteuerung im Kanton in der Form einer juristischen Person (z. B. Familienstiftung, Sitzgesellschaft) dem Kanton melden, dessen Hoheit das Steuer - objekt bisher unterworfen war.
Art. 4
1 Die Aufsicht über die Durchführung des Konkordates und die Entscheidung über Zuwiderhandlungen gegen das Konkordat wird einer von der Finanzdirekto - renkonferenz gewählten Konkordatskommission übertragen.
2 Die Finanzdirektorenkonferenz regelt das Wahlverfahren, die Entschädigungen der Mitglieder der Kommission, das Verfahren vor der Konkordatskommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen.
3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden einen Steuerpflichtigen nicht in Überein - stimmung mit den vorstehenden Regeln besteuert oder der vereinbarten Melde - pflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommis - sion. Diese stellt nach Durchführung eines kontradiktorischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates vorliegt.
4 Wird durch Entscheid der Konkordatskommission festgestellt, dass die Behörden oder Beamten eines Kantons, seiner Bezirke, Kreise oder Gemeinden die Bestim - mungen des Konkordates verletzt haben, so wird der dem Konkordat widerspre - chende Verwaltungsakt aufgehoben. Überdies hat der fehlbare Kanton eine von der Konkordatskommission auszufällende Busse zu bezahlen.
7 Siehe Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 . Für den Kanton St.Gallen siehe auch Art. 5 StG, sGS 811.1 .
8 Siehe Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR 210 . Für den Kanton St.Gallen siehe auch Art. 5 StG, sGS 811.1 .
5 Die Geldbusse beträgt: a) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 1 je nach der Schwere des Verschuldens den ein- bis dreifachen Betrag des dem Steuerpflichtigen gewährten Steuer - vorteils, mindestens aber Fr. 1000.– und höchstens Fr. 10 000.-, bei Wiederho - lung kann die Busse bis auf Fr. 50 000.– erhöht werden; b) bei Zuwiderhandlungen gegen Art. 3 je nach der Schwere des Verschuldens mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 500.–.
6 Die Entscheide der Konkordatskommission sind endgültig und vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie sind von der Konkordatskommission zu vollziehen.
7 Die Geldbussen werden in einen von der Finanzdirektorenkonferenz verwalteten Fond gelegt. Über die Verwendung beschliesst die Konferenz nach Anhörung der Regierungen der am Konkordat beteiligten Kantone.
Art. 5
1 Das Konkordat tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat mit der Veröf - fentlichung in der eidgenössischen Gesetzessammlung 9 in Kraft.
2 Die dem Konkordat angeschlossenen Kantone sind berechtigt, unter Beobach - tung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalenderjahres vom Konkordat zurückzutreten.
3 Die Mitteilungen über Beitritt und Kündigung sind an den Bundesrat zu richten zur Weiterleitung an die Finanzdirektorenkonferenz, die Konkordatskommission und die Konkordatskantone. Schlussprotokoll In Anbetracht der gegenwärtigen ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse ist es zum Zwecke der Bekämpfung des Wohnungsmangels gestattet, für den Neu - bau von Wohnungen vorübergehend gesetzliche Steuererleichterungen zu gewäh - ren.
9 6. Oktober 1949; AS 1949, 1364.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 19, 417 10.12.1948 06.10.1949 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
10.12.1948 06.10.1949 Erlass Grunderlass GS 19, 417
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