Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (575.100)
CH - BS

Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe

Wehrpflichtersatzabgabe: Verordnung Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe Vom 2. Dezember 2003 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 22 Abs. 4 und Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz (WPEG) vom 12. Juni 1959
1 ) , beschliesst:

§ 1 Kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe

1 Zuständig für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe ist die Wehrpflichtersatz - verwaltung. Veranlagung und Bezug erfolgen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften.

§ 2 Kreiskommando

1 Das Kreiskommando Basel-Stadt ist insbesondere zuständig für Meldung von Zuzug und Wegzug von Ersatzpflichtigen; Mithilfe bei Nachforschungen, bei Vorladungen und bei polizeilichen Ausschreibungen.

§ 3 Kantonale Steuerverwaltung

1 Die Steuerverwaltung Basel-Stadt meldet der Wehrpflichtersatzverwaltung von jedem im Kanton wohnhaften Ersatzpflichtigen: die für die Veranlagung der Ersatzabgabe massgebenden Einkommensbestandteile auf - grund der rechtskräftigen Veranlagung bzw. Einschätzung zur direkten Bundessteuer oder, wenn keine solche vorliegt, zur Kantonssteuer; das Ergebnis von Revisionen für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer; die Eröffnung und das Ergebnis von Nachsteuerverfahren für die direkte Bundessteuer oder die Kantonssteuer.
2 Die Steuerverwaltung Basel-Stadt gewährt der Wehrpflichtersatzverwaltung Einsicht in die Akten der direkten Bundessteuer sowie der Kantonssteuer von Ersatzpflichtigen und ermöglicht den Zugriff auf alle für die Veranlagung und den Bezug der Wehrpflichtersatzabgabe erforderlichen Daten.

§ 4 Rekurskommission

1 Rekurskommission ist die Steuerrekurskommission Basel-Stadt.

§ 5 Gebühr für die zweite Mahnung

1
1 Zuständig für die Stundung und den Erlass von Ersatzabgaben, Zinsen und Kosten sowie Bussen ist die Wehrpflichtersatzverwaltung.

§ 7 Strafverfolgung

1 Ordentliche Strafverfolgungsbehörde im Sinn von Art. 44 Abs. 2 WPEG ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.
1) SR .
1
Wehrpflichtersatzabgabe: Verordnung
2 Die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung der Wehrpflichtersatzverwaltung im Sinn von Art.
44 Abs. 4 WPEG erfolgt durch das Strafgericht.
2 )

§ 8 Aufhebung bisherigen Rechts und Wirksamkeit

1 Die Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 14. Januar 1997 wird aufgehoben.
2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 2004 wirksam.
2) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
2
Markierungen
Leseansicht