Übereinkommen zwischen den Kantonen Graubünden und St.Gallen betreffend Ausübung der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein
Übereinkommen zwischen den Kantonen Graubünden und St.Gallen betreffend Ausübung der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein vom 14. Januar 1937 (Stand 1. Januar 1937) Die Regierungen der Kantone Graubünden und St.Gallen haben sich bezüglich der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein geeinigt wie folgt: 1
Art. 1
1 Die Angelfischerei unterliegt der Regelung durch die einschlägigen kantonalen Vorschriften. 2
2 Das Waten zwecks Fischfanges ist verboten.
3 Die Inhaber des bündnerischen Patentes dürfen von der rechten Flusseite, die In - haber der st.gallischen Bewilligung von der linken Flusseite bis an den Hauptwas - serlauf hinantreten.
Art. 2
1 Die Netzfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges ist verboten.
Art. 3
1 Zwecks Ausübung des Laichfischfanges ist jeder Kanton berechtigt, ein Netz mit entsprechender Spezialbewilligung zu gestatten.
2 Dem Inhaber einer Laichfischfangbewilligung ist die Befischung der ganzen Flussbreite erlaubt. Der gewonnene Laich ist der nächsten Fischbrutanstalt abzu - liefern.
3 Die aus dem Laichfischfang gewonnenen Eier oder Jungbrut sind zu gleichen Teilen an die beiden Kantone abzugeben.
1 GS 16, 171; bGS 4, 396. Vom Regierungsrat genehmigt am 1. Oktober 1936; vom Bundesrat genehmigt am 14. Januar 1937; in Vollzug ab 1. Januar 1937.
2 Für den Kanton St.Gallen siehe FV, sGS 854.11 .
4 Dem Kanton Graubünden bleibt vorbehalten, an Stelle von Seeforelleneiern Bachforelleneier bzw. -jungbrut zu beziehen. Die speziellen Bedingungen für die Ausübung des Laichfischfanges werden periodisch durch besondere Vereinbarun - gen geregelt.
Art. 4
1 Die Fischerei-Aufsichtsorgane der beiden Kantone 3 üben, unabhängig von der Kantonsgrenze, die Fischereiaufsicht auf ihrer Kantonsseite bis zum Hauptwasser - lauf aus.
2 Die Fischereiaufsicht hat mit gegenseitiger Unterstützung und Einvernehmen zu erfolgen.
Art. 5
1 Fischereiübertretungen auf der rechten Seite des Hauptwasserlaufes werden von den bündnerischen Strafinstanzen, solche auf der linken Seite von den st.gallischen Behörden 4 verfolgt.
Art. 6
1 Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und Ge - nehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1937 auf die Dauer von drei Jahren in Kraft. Sie bleibt jeweilen für weitere drei Jahre in Kraft, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
3 Für den Kanton St.Gallen siehe Art. 53 FV, sGS 854.11 .
4 Im Kanton St.Gallen richtet sich das Strafverfahren nach Art. 4 ff. StP (ordentliches Verfah - ren); siehe Art. 2 StP, sGS 962.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass GS 16, 171 14.01.1937 01.01.1937 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.01.1937 01.01.1937 Erlass Grunderlass GS 16, 171
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