Plakatverordnung (569.500)
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Plakatverordnung

Plakatverordnung Plakatverordnung
1 ) Vom 7. Februar 1933 (Stand 20. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927
2 ) und auf das Allmendgebührengesetz vom 16. Dezem - ber 1992
3 ) ,
4 beschliesst: § 1 I. Recht zum Anschlag
1 Das Recht zum Anschlag oder zum sonstigen Anbringen von Anzeigen und Bildern auf öffentlichem Grund und Boden steht ausschliesslich der öffentlichen Verwaltung zu.
2 Das Bau- und Verkehrsdepartement oder der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Bettingen oder Riehen kann dieses Recht nach den Vorschriften des Allmendgesetzes ganz oder teilweise Privaten übertragen.
5 )
3 Die Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs können Plakate an ihren Bauten und Anlagen zulas - sen.
6 )
4 Alle qualifizierten Unternehmen müssen sich gleichberechtigt um die Konzession bewerben kön - nen. ) § 2 II. Anschlagstellen
1 Die ständigen öffentlichen Anschlagstellen werden von der zur Konzessionserteilung zuständigen Behörde in dem für die fragliche Benutzung von Allmend angewandten Verfahren festgelegt. Hiebei ist auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Verkehrssicherheit und das Stadtbild, und auf die Bedürfnisse der Bevölkerung angemessen Rücksicht zu nehmen. Zur Beurteilung der Eignung ei - nes Ortes als Plakatstandort sind die zuständigen kantonalen Fachstellen beizuziehen.
8 )
2 Bestehende ständige öffentliche Anschlagstellen können beseitigt oder versetzt werden, sofern es das öffentliche Interesse erfordert. Bei Beseitigungen ist womöglich eine Ersatzstelle zu schaffen. § 3
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1 Einwandungen von Bauplätzen können als vorübergehende öffentliche Anschlagstellen in Anspruch genommen werden, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und die Bauherrschaft zu - stimmt.
2 zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Kantonspolizei weitere Plakatwände und Anschlagstel - len bewilligen. Titel in der Fassung des RRB vom 28. 1. 1997 (wirksam seit 6. 2. 1997).
2) SG 724.100 .
3) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRG) vom 16. 10. 2013 (SG

724.100 .)

4) Ingress in der Fassung des RRB vom 28. 1. 1997 (wirksam seit 6. 2. 1997).
5)

§ 1 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 9. 3. 2008); geändert durch § 3 Ziff. 62 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008

(wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 .)
6)

§ 1 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 28. 1. 1997 (wirksam seit 6. 2. 1997).

7)

§ 1 Abs. beigefügt durch RRB vom 28. 1. 1997 (wirksam seit 6. 2. 1997).

8)

§ 2 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 9. 3. 2008).

9)

§ 3 in der Fassung des RRB vom 28. 1. 1997 (wirksam seit 6. 2. 1997).

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Plakatverordnung § 4
10 ) III. Pflichten der Konzessionärin oder des Konzessionärs
1 Der Konzessionärin oder dem Konzessionär liegt die Pflicht ob, alle Plakataufträge gewissenhaft zu besorgen.
2 Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist zur genauen Beobachtung aller durch das Gesetz, diese Verordnung und polizeiliche Vorschriften festgelegten Bestimmungen über das Anschlagswesen ver - pflichtet.
3 Die Konzessionärin oder der Konzessionär ist verpflichtet, bei Hinweisen auf gemäss § 7 unzulässige Plakatinhalte die fraglichen Plakate der zuständigen Behörde vorab vorzulegen. Die Konzessionärin oder der Konzessionär sorgt für Betriebsabläufe, die eine Vorlage insbesondere von möglicherweise rassistischen oder Geschlechter diskriminierenden Plakatinhalten sicherstellen.
4 Die Tarifansätze der Konzessionärin oder des Konzessionärs unterliegen der Genehmigung der zur Konzessionserteilung zuständigen Behörde. § 5
11 )
1 Das Bau- und Verkehrsdepartement kann die Konzession mit der Verpflichtung verbinden, die öf - fentliche Plakatsammlung des Kantons zu führen und öffentlich zugänglich zu halten oder einen Kostenbeitrag daran zu leisten. )
2 Die zur Konzessionserteilung zuständige Behörde kann die Konzession mit der Verpflichtung verbin - den, für kulturelle Institutionen und kulturelle Veranstaltungen Plakatstellen zu einem reduzierten Ta - rif zur Verfügung zu stellen.
3 Der Wert dieser Gegenleistungen ist bei der Festlegung der Konzessionsgebühr zu berücksichtigen.
4 Die Konzession kann weitere Bedingungen und Auflagen enthalten.
5 Die Bedingungen und Auflagen sind in den Ausschreibungsunterlagen bekanntzugeben. § 6
13 ) IV. Bewilligungsverfahren
14 )
1 Über die Zulässigkeit der Plakate, die im ganzen Kantonsgebiet oder nur im Stadtgebiet angeschla - gen werden sollen, entscheidet das zuständige Amt im Bau- und Verkehrsdepartement. Erfolgt der An - schlag ausschliesslich in der Einwohnergemeinde Bettingen bzw. Riehen, so ist zum Entscheid der Gemeinderat zuständig. § 7
1 Unzulässig sind insbesondere: ) Plakate mit rassistischem Inhalt; Plakate mit Geschlechter diskriminierendem Inhalt; Plakate, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Verkehrssicher - heit, gefährden können;
16 ) Plakate, die für alkoholische Getränke, Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektroni - sche Zigaretten werben;
17 ) Plakate mit Werbung für sexuelle Dienstleistungen; ) Plakate mit anderem rechts- oder sittenwidrigem Inhalt.
10)

§ 4 samt Titel III. in der Fassung des RRB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 9. 3. 2008).

11)

§ 5 (bisher § 9, gemäss RRB vom 4. 3. 2008 nun § 5) in der Fassung des RRB vom 28. 1. 1997 (wirksam seit 6. 2. 1997);

12)

§ 5 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 62 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110).

13) Titel IV. eingefügt durch RRB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 9. 3. 2008).
14)

§ 6 in der Fassung des RRB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 9. 3. 2008); Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 62 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008

(wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110 ).
15)

§ 7 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 9. 3. 2008);

16) Fassung vom 11. Februar 2020, in Kraft seit 20. Februar 2020 (KB 15.02.2020)
17)

§ 7 Abs. 1 lit. e eingefügt durch RRB vom 1. 2. 2011 (wirksam seit 6. 2. 2011); dadurch wurde die bisherige lit. e zu lit. f.

18)

§ 7 Abs. 1 lit. f: Durch Einfügen der neuen lit. e durch RRB vom 1. 2. 2011 (wirksam seit 6. 2. 2011) wurde die bisherige lit. e zu lit. f.

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Plakatverordnung
2 Plakatinhalte gelten insbesondere dann als rassistisch, wenn
19 ) gezielt rassistische Ideologien verbreitet werden, indem beispielsweise Gruppen aufgrund körperlicher oder kultureller Eigenarten oder ethnischer, nationaler oder religiöser Zuge - hörigkeit hierarchisiert werden; zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Menschen anderer Hautfarbe, Ethnie oder Reli - gion aufgerufen wird; Werbung für rassistische Veranstaltungen oder Produkte mit rassistischem Inhalt gemacht wird; Menschen einer bestimmten Herkunft vom Produkt, für das geworben wird, ausgeschlos - sen werden.
3 Plakatinhalte gelten insbesondere dann als Geschlechter diskriminierend, wenn
20 ) Frauen oder Männern stereotype Eigenschaften zugeschrieben werden und damit die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage gestellt wird; Unterwerfung oder Ausbeutung dargestellt werden oder zu verstehen gegeben wird, dass Gewalt oder Dominanzgebaren tolerierbar seien; das Kindes- und Jugendalter nicht mit erhöhter Zurückhaltung respektiert wird; zwischen der das Geschlecht verkörpernden Person und dem Produkt kein natürlicher Zu - sammenhang besteht; die Person in rein dekorativer Funktion als Blickfang dargestellt wird; eine unangemessene Darstellung von Sexualität vorliegt.
4 Plakatinhalte gelten insbesondere dann als sittenwidrig, wenn sie Ekel erregen oder Gewalt verherrli - chen. )
5 Bei Plakaten im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen ist der Meinungsäusserungsfreiheit besonderes Gewicht beizumessen.
22 § 8
1 Die für die Kontrolle der Plakatinhalte zuständige Behörde nimmt Rücksprache mit anderen Fach - stellen. Insbesondere nimmt sie Rücksprache mit der Stelle «Integration Basel»
23 ) bei Plakaten mit möglicherweise rassistischem Inhalt; dem Gleichstellungsbüro
24 ) bei Plakaten mit möglicherweise Geschlechter diskriminie - rendem Inhalt; der Abteilung Verkehr der Polizei bei Plakaten mit möglicherweise die öffentliche Si - cherheit und Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit gefährdendem Inhalt; dem Bereich Gesundheitsschutz
25 ) über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände widersprechendem Inhalt; dem Bereich Gesundheitsdienste
26 ) bei Plakaten mit möglicherweise der Gesetzgebung über Heilmittel widersprechendem Inhalt. § 9
27 )
1 Plakatinhalte, die im Sinne dieser Verordnung unzulässig sind, werden nicht bewilligt. Ein negativer Entscheid hat eine kurze Begründung zu enthalten und ist in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erlassen. Das zuständige Amt kann in der Verfügung einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wir - kung entziehen.
19)

§ 7 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 9. 3. 2008).

20)

§ 7 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 9. 3. 2008).

21)

§ 7 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 9. 3. 2008).

22)

§ 7 Abs. 5 beigefügt durch RRB vom 21. 9. 2010 (wirksam seit 26. 9. 2010).

Statt «Integration Basel» neu: Fachstelle Integration und Antirassismus (Entscheid des Präsidialdepartements vom März 2023).
24)

§ 8 lit. b: Die heutige Bezeichnung lautet "Abteilung Gleichstellung von Frauen und Männern" (RRB vom 25. 9. 2012).

25)

§ 8 Abs. 1 lit. d): Umbenennung «Bereich Gesundheitsschutz» in «Kantonales Laboratorium» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.

26)

§ 8 Abs. 1 lit. e): Umbenennung «Bereich Gesundheitsdienste» in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.

27)

§ 9 in der Fassung des RRB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 9. 3. 2008).

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2 Die zuständige Behörde entscheidet in der Regel innert zweier voller Arbeitstage nach Vorlage eines Plakats durch die Konzessionärin oder den Konzessionär, bzw. durch die zuständige Privatperson. Ein Plakatinhalt gilt als bewilligt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von fünf vollen Arbeitsta - gen vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet negativ entschieden hat.
3 Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann die Entfernung bereits ausgehängter Plakate anord - nen, die nicht zur Kontrolle vorgelegt worden sind und deren Inhalt gemäss § 7 der vorliegenden Ver - ordnung unzulässig ist. Solche Plakate sind von der Konzessionärin oder dem Konzessionär, bzw. von der zuständigen Privatperson unverzüglich und auf eigene Kosten zu entfernen. Die Form der Verfü - gung richtet sich sinngemäss nach Abs. 1. § 10
28 ) V. Konzessionsgebühr )
1 Die Konzessionsgebühr wird im Rahmen der Gesetzgebung über die Allmendgebühren in den Aus - schreibungsunterlagen oder nach den Angeboten der interessierten Unternehmen festgesetzt.
28) Titel V. eingefügt durch RRB vom 4. 3. 2008 (wirksam seit 9. 3. 2008).
29)

§ 10 (bisher § 8, gemäss RRB vom 4. 3. 2008 nun § 10) in der Fassung des RRB vom 28. 1. 1997 (wirksam seit 6. 2. 1997).

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