Vergütungsreglement des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Aargauischen Gebäudeversicherung
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Vergütungsreglement des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Aargauischen Gebäudeversicherung Vom 4. Mai 2017 (Stand 1. Oktober 2017) Der Verwaltungsrat, gestützt auf § 45 Abs. 4 lit. b des Gesetzes über die Gebäudeversicherung (Gebä u- deversicherun gsgesetz, GebVG) vom 19. September 2006 1) und § 9 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Geschäftsreglements (AGR) vom 6. Dezember
2012 2) , beschliesst:
1. Vergütungen des Verwaltungsrats
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Mitglieder des Verwal tungsrats erhalten für ihre Tätigkeit eine der Verantwo r- tung und dem Zeitaufwand entsprechende, vom Geschäftsergebnis unabhängige, feste jährliche Vergütung. Sie steht in einem angemessenen Verhältnis zur Vergütung der Geschäftsleitung. Bei einem unterjähr igen Amtsantritt oder -austritt erfolgt die Vergütung pro rata.
2 Mit dem Jahreshonorar wird der ordentliche Zeitaufwand, welcher üblicherweise für die Leitung, Überwachung und Repräsentation der Unternehmung erbracht wird, abgegolten. Die Vergütung trägt auch der den Verwaltungsräten aus dem Gesetz erwachsenden zivil - und strafrechtlichen Verantwortung angemessen Rechnung.
3 Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Mandate im Nebenamt aus und sind daher nicht bei der Pensionskasse versichert.
§ 2 Verw altungsratspräsidium
1 Jahreshonorar pauschal Fr. 40'000. –.
1) SAR 673.100
2) SAR 673.221
§ 3 Vizepräsidium
1 Jahreshonorar pauschal Fr. 26'000. –.
§ 4 Mitglied des Verwaltungsrats
1 Jahreshonorar pauschal Fr. 20'000. –.
§ 5 Ausschüsse
1 Die Präsidentin oder der Präsident eines Aussch usses wird zusätzlich pauschal mit Fr. 5'000. – entschädigt. Mitglieder von Ausschüssen werden zusätzlich pauschal mit Fr. 3'000. – entschädigt.
§ 6 Sitzungsgeld
1 Es werden keine Sitzungsgelder vergütet. Die Abgeltung für Sitzungen ist im pa u- schalen Jahres honorar enthalten.
§ 7 Ausserordentlicher Zeitaufwand und Sonderaufträge
1 Der Verwaltungsrat kann Mitglieder des Verwaltungsrats mit der Durchführung spezieller Aufgaben beauftragen, sofern diese mit ihrer Funktion in Zusammenhang stehen. Sonderaufträge, die nicht in Zusammenhang mit der Funktion stehen, sind ausgeschlossen.
2 Ausserordentlicher Zeitaufwand, der den ordentlichen Zeitaufwand um mehr als
20 % überschreitet, sowie Sonderaufträge werden mit Beschluss des Verwaltung s- rats mit Fr. 180. – pro Stun de separat vergütet.
§ 8 Nebenleistungen
1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind durch eine für sie vom Unternehmen a b- geschlossene Organhaftpflichtversicherung versichert.
§ 9 Pauschalspesen
1 Die pauschalen Spesen betragen pro Jahr: a) für das Verwalt ungsratspräsidium Fr. 2'500. –, b) für die übrigen Verwaltungsratsmitglieder Fr. 1'500. –.
§ 10 Auszahlung
1 Die Auszahlung der Verwaltungsratshonorare geht an die Verwaltungsrätinnen beziehungsweise Verwaltungsräte oder deren Arbeitgeber.
§ 11 Überprüfung der Vergütungen
1 Der Personalausschuss überprüft die Ansätze jährlich.
§ 12 Kontrolle
1 Die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Verwaltungsrats ist für die Einhaltung des Reglements verantwortlich.
2. Vergütungen der Geschäftsleitung
§ 13 Ver gütungen der Geschäftsleitung
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung erhalten für ihre Tätigkeit eine der Verantwo r- tung entsprechende fixe jährliche Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen des Personalreglements der Aargauischen Gebäudev ersicherung.
3. Ausweis der Vergütungen
§ 14 Ausweis der Vergütungen
1 Die Vergütungen werden im Jahresbericht für die Mitglieder des Verwaltungsrats einzeln ausgewiesen.
2 Die Vergütungen sowie Arbeitgeberbeiträge an Sozialversicherungen und an die beruf liche Vorsorge werden im Jahresbericht für die Geschäftsleitung insgesamt sowie für das Geschäftsleitungsmitglied mit der höchsten Vergütung ausgewiesen.
3 Die Revisionsstelle prüft den Ausweis der Vergütungen.
4. Inkrafttreten
§ 15 Inkrafttreten
1 Das Ve rgütungsreglement tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat per
1. Oktober 2017 in Kraft. Es ersetzt das Entschädigungs - und das Spesenreglement
für die Mitglieder des Verwaltungsrats der Aargauischen Gebäudeversicherung vom
11. August 2011.
§ 16 Auf zuhebende Erlasse
1 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden das Entschädigungsreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats vom 11. August 2011 und das Spesenreglement für die Mitglieder des Verwaltungsrats vom 11. August 2011 aufgehoben. Aarau, 4. M ai 2017 Verwaltungsratspräsident D AMIAN K ELLER Protokollführerin C HRISTINA T ROGLIA Durch den Regierungsrat genehmigt am 16. August 2017.
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