Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt
Personaldienste: Verordnung Verordnung über die Personaldienste des Kantons Basel-Stadt (Human Resources Management-Verordnung) Vom 25. Januar 2005 (Stand 1. Mai 2008) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 5 des Personalgesetzes vom 17. November 1999
1 ) , beschliesst: A. Grundsatz
§ 1
1 Verantwortlich für die Personalpolitik und die Personalstrategie BASEL-STADT (Human Resources Management, HRM) ist der Regierungsrat. Wahrgenommen wird das HRM von allen Führungsverant - wortlichen sowie der gesamten Personalfachorganisation.
2 Die Personalfachorganisation erbringt Dienstleistungen zur Unterstützung der Führung und berät die Führungsverantwortlichen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Verantwortung.
3 Der Regierungsrat umschreibt im Einzelnen die Standardleistungen der Personalfachorganisation für das HRM bei BASEL-STADT. B. Organisation
§ 2
1 Die Personalfachorganisation BASEL-STADT besteht aus HR Basel-Stadt (HR BS)
2 ) und den De - zentralen Personaldiensten der Departemente und Betriebe (DPD). (B.)1. HR Basel-Stadt (HR BS)
3 )
§ 3
4
1 HR BS
5
§ 4
6
...
§ 5
7
1 Geführt wird HR BS
8 ) auf der Basis der jährlich neu festzusetzenden Leistungsvereinbarung. Mass -
1) SG 162.100 . Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
3) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
4)
§ 3 in der Fassung des RRB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. 5. 2008).
5) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
6)
§ 4 aufgehoben durch RRB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. 5. 2008).
7)
§ 5 in der Fassung des RRB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. 5. 2008).
8) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
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Personaldienste: Verordnung (B.)2. Die Dezentralen Personaldienste (DPD)
§ 6
1 Die DPD sind direkt den Departementen beziehungsweise Betrieben unterstellt.
§ 7
1 Geführt werden die DPD auf der Grundlage von Jahreszielen. C. Rollen und Aufgaben der Personalfachorganisation (C.)1. HR BS
9 )
§ 8
1 HR BS
10 ) nimmt in HRM-Fragen eine strategische und proaktive Stellung ein.
11 )
2 Im Auftrag des Regierungsrates entwicklt HR BS
12 ) Konzepte, Systeme und Instrumente von verwal - tungsweiter Bedeutung im Rahmen des HRM BASEL-STADT. HR BS
13 ) sorgt für deren Umsetzung und permanente Weiterentwicklung. Zur Wahrnehmung dieser Verantwortung verfügt HR-BS
14 ) über die erforderlichen Kompetenzen.
§ 9
1 HR BS
15 ) unterstützt die DPD bei der Umsetzung ihrer Personalarbeit und ist verantwortlich für die Einhaltung der personalrechtlichen Regeln.
§ 10
1 HR BS
16 ) unterstützt den Regierungsrat bei der Definition und Umsetzung der Personalpolitik und der Personalstrategie von BASEL-STADT. HR BS ) berät den Regierungsrat bei der Umsetzung der strategischen Ziele in HR-relevanten Angelegenheiten und liefert ihm die nötigen Entscheidungs - grundlagen.
2 HR BS
18 ) sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Regierungsrates. Bei Abweichungen er - greift HR BS
19 ) zusammen mit der jeweiligen Personalleiterin bzw. dem jeweiligen Personalleiter und/oder der Departementsvorsteherin bzw. dem betreffenden Departementsvorsteher die nötigen Kor - rektur- und Unterstützungsmassnahmen. Bei Differenzen zur Departementsvorsteherin bzw. zum De - partementsvorsteher wird das Geschäft dem Regierungsrat vorgelegt.
3 HR BS
20 ) berät die Departementsvorstehenden und die Betriebsleitungen im Zusammenhang mit der Funktion der Dezentralen Personalleiterin bzw. des Dezentralen Personalleiters.
9) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
10) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
11)
§ 8 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 22. 4. 2008 (wirksam seit 1. 5. 2008).
12) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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13) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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14) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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15) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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16) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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17) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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18) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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19) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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20) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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Personaldienste: Verordnung (C.)2. Die DPD
§ 11
1 Die DPD sind für das operative HRM verantwortlich. Sie wirken bei der Definition und Umsetzung des strategischen Personalmanagements und bei allen personalpolitischen Belangen ihres Zuständig - keitsbereichs mit.
2 Sie unterstützen die Departementsvorstehenden, Betriebsleitungen, Gerichte sowie die übrigen Füh - rungsverantwortlichen und stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beratend zur Verfügung.
3 Sie beraten die Departementsvorstehenden, die Betriebsleitungen sowie die Gerichte in departe - ments- beziehungsweise betriebsübergreifenden HRM-Themen.
§ 12
1 Die DPD unterstützen die Führungsverantwortlichen bei der Umsetzung ihrer Personalarbeit. Sie sind verantwortlich für die Einhaltung der personalrechtlichen Regeln.
2 Der Regierungsrat definiert im Einzelnen die Themen und Prozesse im HRM, in denen die Betriebe (BVB, IWB, USB, PFS, UPK) autonom sind. D. Zusammenarbeit HR BS
21 -DPD
§ 13
1 HR BS
22 ) und die DPD arbeiten in Erfüllung des HRM zusammen. Bei Aufträgen des Regierungsra - tes an HR-BS
23 ) - weise mit der Entwicklung von Systemen und Instrumenten befassen, werden die DPD und die Füh - rungsverantwortlichen einbezogen. Über die Art und Weise entscheidet, vorbehältlich spezieller An - ordnung des Regierungsrates, HR BS
24 )
.
2 Der Regierungsrat definiert im Einzelnen die Gefässe und Prozesse der Zusammenarbeit. E. Schlussbestimmungen Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend per 1. Januar 2005 wirksam.
25 ) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Aufgaben und Organisation des Personalamtes vom 6. April 1971 aufgehoben.
21) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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22) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
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24) Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss § 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 19. Oktober 2016 angepasst; RRB vom 16. 10.
2018.
25) Publiziert am 9. 2. 2005.
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