Vereinbarung über die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Stephanshorn und die Schule für technische Operationsassistenten in St. Gallen
                            vom 12. November 1996 / 26. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  St.    Gallen  und  der  Kanton  Thurgau  führen  die  Schule  für    Die  Schule  ist  eine  selbständige  öffentlich-rechtliche  Anstalt  des  Kan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schule bietet folgende Ausbildungen an:  Ausbildung zu  r Diplomstufe II in Gesundheits- und Krankenpflege;  Passerelle-Programm  FA  SRK  zu  Diplomstufe  I  für  Gesundheits-  und Krankenpflege;  Ausbildung zum technischen Operationsassistenten.   Die Vereinbarungskantone beschliessen über neue Ausbildungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An der Schule werden die theoretischen Kenntnisse vermittelt.    Die  praktische  Ausbildung  erfolgt  an  den  von  der  Schule  anerkannten  Schulen  Ausbildung  a. Angebot  b. Ort
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1/1999  §  4  Soweit  diese  Vereinbarung  keine  besonderen  Bestimmungen  enthält,  werden sachgemäss angewendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.   gallische  Verordnung  über  die  Berufsschulen  des  Gesund-   gallische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.   gallische   Gesetz   über   die   Verwaltungsrechtspflege   vom   Mai 1965;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  II. Organisation  §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  aufsicht gegenüber der Schule wahr. Ihm obliegen insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Ü  berwachung   der   Mindestklassengrösse   und   des   Verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Departement  für  Finanzen  und  Soziales  des  Kantons  Thurgau  über  vorgesehene  Massnahmen  im  Rahmen  der  Oberaufsicht,  insbesondere  über  vorgesehene  Entscheide  nach  Absatz  1  literae  c,  d  und  e  dieser  Bestimmung,  so  früh,  dass  dieses  mitwirken  kann.  Diese  Mitwirkung  bedarf  der  schriftlichen  Ankündigung  unmittelbar  im  Anschluss  an  die  Information.  §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gallen  bestellt  vier  Mitglieder  der  Schulkommission,  einschliesslich  des  Präsidenten,  die  Regierung  des  Kantons Thurgau drei Mitglieder.  Anwendbares  Recht  Oberaufsicht  Schulkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Schulkommission  übt  die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Schule   Ihr obliegen insbesondere:  Erlass des Aufnahme- und Promotionsreglementes;  Erlass der Stellenbeschriebe für Schulleiter und Lehrkräfte;  Antrag zur Wahl des Schulleiters zuhanden des Gesundheitsdeparte-  mentes;  Wahl der Lehrkräfte;  Wahl der Mitglieder der Aufnahme- und Promotionskommission;  Beratung des Voranschlages;  Entgegennahme von Jahresrechnung und Jahresbericht;  Schulbesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Aufnahme- und Promotionskommission besteht aus drei bis sieben  der Schulleiter als Präsident;  wenigstens  je  ein  Vertreter  der  Schulkommission,  des  Lehrkörpers  und der Praktikumsorte.   Sie entscheidet über:  Dauer der Probezeit;  Aufnahme, Promotion und Auflösung des Arbeitsverhältnisses;  Bestehen der Abschlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Der Schulleiter führt die Schule. Ihm obliegen insbesondere:  Vorbereitung der Geschäfte der Schulkommission;  Antrag in personalrechtlichen Belangen;  Erteilung von Lehraufträgen;  Unterzeichnung der Diplome;  Zusammenarbeit   mit   dem   Schweizerischen   Roten   Kreuz   und  anderen Schulen der Gesundheitspflege;  Budgetanträge und -überwachung;  Erstellung des Jahresberichtes zuhanden der Sch  ulkommission,  Antrag  auf  Genehmigung  der  Verträge  mit  den  Praktikumsorten  zuhanden des Gesundheitsdepartementes.   Er  wird  im  Einvernehmen  mit  der  Regierung  des  Kantons  Thurgau  Aufnahme und  Promotions-  kommission  Schulleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1999  §  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  tellung von Voranschlag und Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stimme teil.  III. Finanzielles  §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Defizit der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zugeteilten Schüler.  IV. Schlussbestimmungen  §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarung, entscheidet ein Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Thurgau  bezeichnen  je  zwei  Mitglieder  des  Schiedsgerichtes,  diese  das  fünfte Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  nach  dem  Konkordat  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit  vom  27.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969.  §  12  Der  Kanton  St.  Gallen  übernimmt  vom  Verein  «St.  Gallische  Kranken-  schwesternschule»  das  Grundstück  Nr.  4615,  Grundbuch  St.  Gallen-  St.   Fiden  (Schulgebäude  und  -areal  an  der  Brauerstrasse  97)  durch  besonderen Vertrag.  Schulverwalter  Defizitbeiträge  der Verein-  barungskantone  Anstände  Übernahmevertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Die Vereinbarung kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei   Über  die  Aufteilung  des  Vermögens  und  über  die  Verwendung  des   Gallen und die Regierung des Kantons Thurgau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Diese  Vereinbarung  tritt  mit  der  Unterzeichnung  durch    die  Vereinba-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird ab 1. Januar 1997 angewendet.  Auflösung  Inkrafttreten