Kantonale Jagdverordnung
Kantonale Jagdverordnung (KJV) Vom 29. Mai 1998 (Stand 1. Dezember 2016) Gestützt auf Art. 20 und Art. 33 des kantonalen Jagdgesetzes 1 ) * vom Grossen Rat erlassen am 29. Mai 1998 2 )
1. Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt a) die Grundsätze der Jagdplanung; b) * ... c) die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung.
Art. 2 Wildschadenperimeter des Schweizerischen Nationalparkes
1 Die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wildschadenperimeter des Schweizerischen Nationalparkes richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen der Stiftung "Schweizerischer Nationalpark" und dem Kanton sowie den Gemein - den.
2 Die Regierung regelt den Vollzug. Sie kann hiefür mit der Stiftung "Schweizeri - scher Nationalpark" und den Gemeinden entsprechende Vereinbarungen treffen.
Art. 3 Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Vollziehungsverordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
1) BR 740.000
2) B vom 17. Februar 1998, 3; GRP 1998/99, 173
2. Jagdplanung
Art. 4 Begriff
1 Die Jagdplanung umfasst die Grundlagenbeschaffung, das Erstellen der Abschuss - pläne und eine Erfolgskontrolle.
Art. 5 Umfang
1 Die Jagd ist für das Steinwild sowie das Hirsch-, Reh- und Gemswild zu planen.
2 Die Jagdplanung für das Steinwild erfolgt nach Massgabe des Bundesrechtes.
3 Für die übrigen Wildarten hat eine Jagdplanung zu erfolgen, wenn dies zum Schutz der Art selbst, zur Begrenzung der Wildschäden, zur Erhaltung der Artenvielfalt oder zur Bekämpfung von Tierseuchen notwendig ist.
Art. 6 Grundlagenbeschaffung
1. Bestandesaufnahmen
1 Das zuständige Amt erfasst die Verbreitung der Wildbestände und ermittelt die Be - stände. *
2 Mit den Bestandesaufnahmen werden die Grösse, die Geschlechter- und Alterss - truktur sowie die Entwicklung der Wildbestände erfasst.
3 Das zuständige Amt setzt die einzelnen Bestände in Beziehung zu den anderen Wildarten, zum Nahrungsangebot und zur Deckung und beurteilt die tragbare Grös - se. *
Art. 7 * 2. Untersuchung des Wildes
1 Das zuständige Amt stellt den allgemeinen Zustand und insbesondere den Gesund - heitszustand der Wildbestände fest. Dazu untersucht es erlegtes Wild, eingefangene Tiere sowie Fallwild.
Art. 8 3. Wildschadensituation
a) Forstwirtschaft
1 Der am Wald verursachte Wildschaden darf nur so gross sein, dass eine natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten zur nachhaltigen Walderhaltung in der Regel ohne besondere Schutzmassnahmen gewährleistet ist.
2 Die Einwirkungen sind tragbar, wenn regional auf mindestens 75 Prozent der Waldfläche die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten gewährleis - tet ist.
Art. 9 b) Landwirtschaft
1 Der an landwirtschaftlichen Kulturen verursachte Wildschaden darf die Bewirt - schaftung nicht übermässig beeinträchtigen.
2 Übermässig sind Schäden, wenn in einer Region der Ertragsausfall auf mehreren Flächen mehrmals 15 Prozent übersteigt.
Art. 10 4. Natur- und Artenschutz
1 Einzelne Wildarten dürfen nicht derart überhand nehmen, dass andere Tierarten oder Pflanzen in ihrer Existenz gefährdet werden.
Art. 11 Abschusspläne
1. Grundsätze
1 Gestützt auf die vorgenommenen Erhebungen erstellt das zuständige Amt die Ab - schusspläne. Diese legen die Anteile fest, welche den Wildbeständen zu entnehmen sind. *
2 Die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Naturschutzes sind ange - messen zu berücksichtigen.
3 Wo Wild in Überzahl auftritt oder übermässige Schäden verursacht oder andere Tierarten oder Pflanzen gefährdet, ist der Bestand zu verringern.
Art. 12 2. Genehmigung
1 Die Abschusspläne für die jagdbaren Wildarten werden von der kantonalen Jagd - kommission beraten. Die Genehmigung erfolgt durch die Regierung.
2 Die Genehmigung der Abschusspläne für die geschützten Wildarten richtet sich nach dem Bundesrecht.
3. Sonderjagd
Art. 13 * ...
Art. 14 * ...
4. Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung
4.1. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Art. 15 Allgemeine Massnahmen
1 Um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben, treffen die zuständigen kanto - nalen und kommunalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen Lebensräume.
2 Grundeigentümer, Pächter und Waldeigentümer sind verpflichtet, diese Massnah - men zu unterstützen und nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen umzuset - zen.
Art. 16 * ...
4.2. LANDWIRTSCHAFT
Art. 17 Wildschadenverhütung
1. Zumutbare Abwehrmassnahmen
1 Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter sind verpflichtet, zur Verhütung von Wildschäden die zumutbaren Abwehrmassnahmen zu treffen. Zumutbar sind insbe - sondere folgende Massnahmen: a) das Anlegen von gefährdeten Intensivkulturen abseits von wildexponierten Gebieten; b) das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen; c) das Hüten von Nutztieren zum Schutz vor Raubtieren.
Art. 18 2. Beitragsberechtigte Abwehrmassnahmen
1 Grundeigentümern und Pächtern können Beiträge für das Zäunen von erheblich ge - fährdeten Intensivkulturen gewährt werden.
2 An das Zäunen von Hausgärten werden keine Beiträge gewährt.
Art. 19 3. Beitragssatz und Beitragszusicherung
1 Der Kanton gewährt an die anrechenbaren Kosten einen Beitrag von 20 Prozent bis
60 Prozent. Die Höhe des Beitrages richtet sich namentlich danach, ob die Zäunun - gen teilweise, überwiegend oder ausschliesslich der Abwehr von Wild dienen. *
2 Beiträge werden nur gewährt, wenn diese vorgängig durch das zuständige Departe - ment zugesichert worden sind.
Art. 20 Wildschadenvergütung
1. Gegenstand
1 Der durch jagdbares Wild und Steinwild verursachte Schaden an landwirtschaftli - chen Kulturen und Nutztieren wird vom Kanton entschädigt. Der Ernteausfall kann auch in Form von Realersatz abgegolten werden.
2 Kann der Schaden durch eine Neuanpflanzung verringert werden, wird der Mehr - aufwand entschädigt.
3 Der Kanton vergütet den durch die geschützten Wildarten Luchs, Adler, Bär, Wolf, Goldschakal, Biber und Fischotter verursachten Schaden, soweit dieser nicht vom Bund übernommen wird. *
Art. 21 2. Ausschluss oder Herabsetzung
1 Der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt, wenn: a) der Ertragsausfall unter 5 Prozent liegt; b) * der Schaden pro Bewirtschafter kleiner ist als 200 Franken; c) Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.
2 Der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn: a) der Schaden zu spät angemeldet worden ist; b) die Schadenmeldung offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält; c) die Ernte durch eigenes Verschulden nicht zur rechten Zeit eingebracht wor - den ist; d) der Geschädigte die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen hat; e) der Geschädigte den Schaden mitverschuldet hat.
Art. 22 3. Schadenschätzung
1 Die Schätzungsorgane haben ohne Verzug die Ursache und die Höhe des Schadens festzustellen und ein Schadenprotokoll zu erstellen. Besteht Aussicht, dass sich die geschädigte Kultur erholt, kann mit der Schätzung bis vor der Ernte zugewartet wer - den.
Art. 23 4. Schätzungskosten
1 Die Schätzungskosten trägt in der Regel der Kanton. Dem Veranlasser der Schät - zung können die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn die Schät - zung ergibt, dass: a) der Schaden offensichtlich auf eine andere Ursache als das Wild zurückzufüh - ren ist; b) ein Bagatellschaden vorliegt.
Art. 24 * 5. Entscheid
1 Wird die Schadenschätzung vom Geschädigten anerkannt, ist der Entscheid der Schätzungsorgane endgültig. Andernfalls befindet das zuständige Amt über die Höhe des Schadens. Es kann hiefür Gutachter beiziehen.
4.3. FORSTWIRTSCHAFT
Art. 25 * Grundsatz
1 Beträgt die Waldfläche, auf welcher die natürliche Verjüngung mit standortgemäs - sen Baumarten durch Einwirkungen von jagdbarem Wild oder Steinwild gewährleis - tet ist, regional weniger als 75 Prozent oder ist diese Entwicklung absehbar, trifft der Kanton im Rahmen der Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung die nöti - gen jagdlichen und forstlichen Massnahmen, um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben.
Art. 26 * Beurteilung der Wildschadensituation
1 Das zuständige Amt beurteilt periodisch die Wildschadensituation. Grundlagen für die Beurteilung der Wildschadensituation bilden insbesondere der Zustand des Jung - waldbestandes sowie die dem Wild zurechenbaren Einwirkungen auf den Jungwald - bestand.
Art. 27 Konzept zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden
1 Ergibt die Beurteilung der Wildschadensituation, dass ein Handlungsbedarf besteht, erarbeiten die zuständigen Ämter ein Konzept. Darin ist aufzuzeigen, welche jagdli - chen, forstlichen und weiteren Massnahmen notwendig sind, um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben, und was diese Massnahmen kosten. *
2 Im Rahmen der Konzepte zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden hat die Regulierung der Schalenwildbestände Vorrang vor technischen Massnahmen.
3 Die Massnahmen gemäss Konzept sind nach Möglichkeit mit laufenden oder vor - gesehenen Forst- und Hegeprojekten zu koordinieren.
Art. 28 Genehmigung der Konzepte
1 Die Konzepte zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden werden vom zu - ständigen Departement genehmigt. Die Waldeigentümer sind vorgängig anzuhören.
Art. 29 Beiträge des Kantons
1 Der Kanton gewährt an die anrechenbaren Kosten für Biotophegemassnahmen, An - pflanzungen, Zäunungen von Pflanzungen und natürlichen Verjüngungen sowie an Einzelschutzmassnahmen einen Beitrag von 40 Prozent unter Vorbehalt von Arti - kel 30 Litera c dieser Verordnung. *
2
... *
3 Kantonsbeiträge werden nur gewährt, wenn diese vorgängig durch das zuständige Departement zugesichert worden sind und der Waldeigentümer die Restkosten über - nimmt.
Art. 30 Ausschluss von Beiträgen
1 Keine Beiträge werden entrichtet, wenn: a) der Waldeigentümer angeordnete oder empfohlene Massnahmen zur Begren - zung und Behebung von Wildschäden nicht umgesetzt hat; b) Pflanzungen nicht mit standortgemässen Baumarten und nicht nach forstöko - logischen Erkenntnissen angelegt worden sind; c) Massnahmen bereits aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Waldge - setzgebung von Bund und Kanton mitfinanziert werden.
Art. 31 Vorsorgliche Massnahmen
1 Das zuständige Departement kann von sich aus oder auf Gesuch der Waldeigentü - mer jederzeit vorsorgliche Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wild - schäden anordnen, sofern diese Massnahmen vordringlich sind, nicht bereits im Rahmen von Forst- und Hegeprojekten oder in Konzepten gemäss Artikel 27 dieser Verordnung vorgesehen sind und kein Ausschlussgrund gemäss Artikel 30 dieser Verordnung vorliegt.
4.4. VOLLZUG UND RECHTSMITTEL
Art. 32 Vollzug
1 Die Regierung regelt das Verfahren im Bereich der Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung. Sie bestimmt namentlich die anrechenbaren Kosten für Massnahmen zur: a) Wildschadenverhütung im Bereich der Landwirtschaft; b) Begrenzung und Behebung von Wildschäden im Bereich der Forstwirtschaft.
2 Das zuständige Departement wählt die Schätzungsorgane für die Schätzung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen.
Art. 33 * ...
5. Schlussbestimmungen
Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vollziehungsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz vom 28. Februar
1989 1 ) wird aufgehoben.
Art. 35 Übergangsbestimmung
1 Beitragsgesuche, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.
Art. 36 Inkrafttreten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung
2 )
.
1) AGS 1989, 2152
2) Mit RB vom 8. Dezember 1998 auf den 1. April 1999 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
29.05.1998 01.04.1999 Erlass Erstfassung -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 19 Abs. 1 geändert -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 21 Abs. 1, b) geändert -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 25 totalrevidiert -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 29 Abs. 1 geändert -
11.03.2003 01.12.2003 Art. 29 Abs. 2 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Ingress geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 1 Abs. 1, b) aufgehoben -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 1 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 3 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 7 totalrevidiert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 11 Abs. 1 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 13 aufgehoben -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 14 aufgehoben -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 16 aufgehoben -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 24 totalrevidiert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 26 totalrevidiert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 27 Abs. 1 geändert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 33 aufgehoben 2006, 5021
18.10.2016 01.12.2016 Art. 20 Abs. 3 geändert 2016-026
18.10.2016 01.12.2016 Art. 29 Abs. 1 geändert 2016-026
18.10.2016 01.12.2016 Art. 29 Abs. 2 aufgehoben 2016-026
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 29.05.1998 01.04.1999 Erstfassung - Ingress 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 1 Abs. 1, b) 14.02.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 6 Abs. 1 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 6 Abs. 3 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 7 14.02.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 11 Abs. 1 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 13 14.02.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 14 14.02.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 16 14.02.2006 01.01.2007 aufgehoben -
Art. 19 Abs. 1 11.03.2003 01.12.2003 geändert -
Art. 20 Abs. 3 18.10.2016 01.12.2016 geändert 2016-026
Art. 21 Abs. 1, b) 11.03.2003 01.12.2003 geändert -
Art. 24 14.02.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 25 11.03.2003 01.12.2003 totalrevidiert -
Art. 26 14.02.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 27 Abs. 1 14.02.2006 01.01.2007 geändert -
Art. 29 Abs. 1 11.03.2003 01.12.2003 geändert -
Art. 29 Abs. 1 18.10.2016 01.12.2016 geändert 2016-026
Art. 29 Abs. 2 11.03.2003 01.12.2003 geändert -
Art. 29 Abs. 2 18.10.2016 01.12.2016 aufgehoben 2016-026
Art. 33 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5021
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