Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung (157.31)
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Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung

Weisung zur Gleichstellung von Frau und Mann in der kantonalen Verwaltung Vom 23. November 1993 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 4 Absatz 2 der Schweizerischen Bundesverfassung und § 8 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Ziel dieser Weisungen ist die Gleichstellung der in der kantonalen Verwaltung beschäftigten Frauen und Männer.

§ 2 Geltungsbereich

1 Vorliegende Weisungen gelten für alle Verwaltungseinheiten der kantonalen Verwaltung und Gerichte, der unselbständig kantonalen Anstalten, Heime und Regiebetriebe, der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.

§ 3 Geltungsdauer

1 Diese Weisungen sind solange in Kraft, bis die Gleichstellung der in der kantonalen Verwaltung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreicht ist.

§ 4 Stellenausschreibung

1 Alle Stellen sind in weiblicher und männlicher Form auszuschreiben.
2 Stellenausschreibungen für Funktionen, in denen Frauen untervertreten sind, sollen durch gezielte Formulierungen vermehrt Frauen ansprechen.
3 Bei der Personalwerbung ist darauf zu achten, dass sie sich in Wort und Bild gleichwertig an beide Geschlechter richtet.

§ 5 Wahlen und Beförderungen

1 Bei der Besetzung von Stellen achtet die Wahlbehörde auf eine angemesse - ne Vertretung der Frauen. Bei gleichwertiger Qualifikation wie männliche Mitar - beiter sind Frauen innerhalb einer Dienststelle bevorzugt zu berücksichtigen, bis deren Untervertretung abgebaut ist.
2 Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit der Qualifikation sind neben Ausbil - dung und Berufserfahrung auch ausserberufliche Tätigkeiten wie Betreuungs - aufgaben oder Mitarbeit in sozialen Institutionen zu berücksichtigen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.421

§ 6 Stellenbewertung

1 Die Kriterien für die individuelle Stellenbewertung sind periodisch auf ihre ge - schlechtsdiskriminierende Wirkung zu überprüfen und notfalls anzupassen.

§ 7 Beförderung und Laufbahnplanung

1 Aufgrund ihrer Qualifikation und Eignungen sind Mitarbeiterinnen unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad zu fördern. Dienststellenleiter und Dienstellen - leiterinnen achten auf eine konsequente Laufbahnplanung ihrer Mitarbeiterin - nen. Familiär bedingte Unterbrüche sind in eine langfristige Planung miteinzu - beziehen.
2 Mitarbeiterinnen sollen von ihren Vorgesetzten gezielt für Aufgaben motiviert werden, die sich zur Aneignung von Führungsqualitäten eignen.

§ 8 Kaderausbildung

1 Bei der Planung der beruflichen Entwicklung des Personals sind den Bedürf - nissen der Mitarbeiterinnen in vermehrtem Masse Rechnung zu tragen. Dienst - stellenleiter und Dienststellenleiterinnen sind umfassend über die Gleichstel - lung von Frau und Mann und die Möglichkeiten zur Frauenförderung zu infor - mieren.

§ 9 Fort- und Weiterbildung

1 Vorgesetzte aller Stufen ermuntern ihre Mitarbeiterinnen systematisch zur Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen und unterstützen die ent - sprechenden Gesuche.
2 Um namentlich die Teilnahme von Frauen an Fortbildungsveranstaltungen im Führungsbereich zu fördern, sind Mitarbeiterinnen bei Eignung unabhängig vom Beschäftigungsgrad und von der Einreihung in ein Lohnband zu berück - sichtigen. *

§ 10 Ausbildung

1 Weiblichen Auszubildenden sind gezielt herausfordernde Tätigkeiten zu dele - gieren. Vor Lehrabschluss sind ihnen frühzeitig qualifizierte Entwicklungs- und Ausbildungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

§ 11 Wiedereinstieg

1 Im Hinblick auf einen beruflichen Wiedereinstieg nach einem familienbeding - ten Unterbruch können ehemalig sowie beurlaubte weibliche Beschäftigte an zielgerichteten Weiter- bzw. Fortbildungskursen teilnehmen.
2 Durch die Schaffung von speziellen Einführungs- und Betreuungsmassnah - men sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezielt zur Wiederaufnahme von qualifizierter Arbeit motiviert werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.421

§ 12 Flexible Arbeitszeitformen

1 Dienststellenleiter und Dienststellenleiterinnen prüfen Gesuche um Teilzeitbe - schäftigung in allen Funktionen sorgfältig und entsprechen ihnen, soweit Ge - schäftsgang und Organisation es erlauben.
2 Die Regierung untersucht weitere konkrete Modelle der individuellen Arbeits - zeitgestaltung, die über eine einfache Reduktion der täglichen Arbeitszeit hin - ausgehen.

§ 13 Statistische Grundlagen

1 Das Personalamt erstellt jährlich statistische Grundlagen, die die Wirkung der Massnahmen im Bereich der Frauenförderung aufzeigen.

§ 14 Umsetzung und Kontrolle

1 Das Büro für Gleichstellung erstattet der Regierung jährlich Bericht über die Einhaltung der Weisungen und über allfällige Hindernisse bei deren Realisie - rung. Es kann von sich aus zusätzliche Massnahmen zur Umsetzung der Wei - sungen vorschlagen.

§ 15 Information

1 Das Büro für Gleichstellung informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter re - gelmässig über die Entwicklung und Umsetzung der Fördermassnahmen.

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Weisungen treten am 1. Januar 1994 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.421
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.11.1993 01.01.1994 Erlass Erstfassung GS 31.421
10.11.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 2 geändert GS 2020.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.421
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 23.11.1993 01.01.1994 Erstfassung GS 31.421

§ 9 Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.421
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