Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden: Verordnung Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden Vom 2. November 2010 (Stand 1. Juli 2016) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 4 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
1 ) sowie auf Art.
445 und 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober
2007
2 ) , beschliesst:
§ 1 Verfahrenskosten
1 Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 3 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) belasten den kostenpflichtigen Personen als Verfahrenskosten in allen von ihnen geführten Verfahren: ihre Gebühren zur Deckung des Aufwands; die verrechenbaren Auslagen; eine Gebühr bei Abschluss des Verfahrens.
§ 2 Auslagen
1 Die Auslagen umfassen insbesondere:
3 ) Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung gemäss Tarif für amtliche Verteidigerinnen und amtliche Verteidiger; Kosten für Übersetzungen; Entschädigungen für Sachverständige, insbesondere Kosten für Gutachten und Berichte; Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden; Post-, Telefon- und ähnliche Spesen; an Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen für die Teilnahme an Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen ausbezahlte Entschädigungen; durch vorläufige Festnahme, Untersuchungshaft sowie Ersatzmassnahmen an Stelle der Untersuchungshaft erwachsene Kosten und Auslagen; Publikationskosten;
4 ) Kosten der Verwertung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögens - werte.
§ 3 Entschädigung der Zeuginnen und Zeugen sowie der Auskunftspersonen
1 Zeuginnen und Zeugen sowie die Auskunftspersonen werden für die notwendigen und belegten Spe - sen sowie den durch Belege nachgewiesenen Erwerbsausfall – maximal CHF 130 pro Stunde – ange -
5 )
2 - mungen der Spesenverordnung.
3 Bedürfen Zeuginnen und Zeugen oder Auskunftspersonen wegen besonderer Umstände einer Be - gleitperson, so richten sich deren Ansprüche nach dieser Bestimmung. SG 153.800 .
2) SR .
3) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
4) Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
5) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden: Verordnung
§ 4 Gebühren zur Deckung des Aufwands
1 Der Aufwand umfasst insbesondere: Wegpauschale für Dienstfahrten pro Einsatz; Transport-, Unterkunfts- und Verpflegungsauslagen bei Amtshandlungen; Kosten und Auslagen für Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen; Kosten für den Einsatz technischer Geräte.
§ 5 Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen
1 Für die nachstehend aufgeführten Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen werden folgende Ge - bühren erhoben:
6 ) aa) Schriftliche Vorladung: CHF 50 ab) bei Zustellung durch die Polizei: CHF 100 Vorführungsbefehl: CHF 100 Verwahrung und Verwaltung von Effekten: CHF 100 Vornahme von Hausdurchsuchungen, Durchsuchungen von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen, Rekonstruktionen, Augenscheinen da) Grundgebühr und erste Stunde: CHF 400 db)
7 ) pro weitere angebrochene Stunde: CHF 130 multipliziert mit der Anzahl der beteiligten Mitarbeitenden
8 ) Lagerung, Verwaltung, Verwertung und Vernichtung von sichergestellten und beschlag - nahmten Gegenständen und Betäubungsmitteln sowie Verwaltung und Verwertung von Vermögenswerten : CHF 100 bis 5'000 Einholen eines Strafregisterauszuges: CHF 50 Erlass und Revokation von Kollektiv-, Verbreitung national-, ST- oder IP-Meldungen: CHF 150 Ripol-Ausschreiben (Personen) kantonal oder schweizerisch inkl. Revokation: CHF 150 Ripol-Ausschreiben (Deliktsgut) kantonal oder schweizerisch inkl. Revokation ia) Grundgebühr und erste Stunde: CHF 150 ib)
9 ) pro weitere angebrochene Stunde: CHF 130 Einholen von Auskünften bei anderen Amtsstellen (z.B. Betreibungsamt, Handelsregister, Steuerbehörde, etc.): CHF 50 Einholen von Auskünften bei Banken, Versicherungen etc.: CHF 100 Berichte und Gutachten der Revisorinnen und Revisoren sowie anderer Spezialistinnen und Spezialisten: CHF 500 bis 20'000
§ 5a
10 ) Ausstandsentscheid
1 Die Gebühr für einen Entscheid über ein Ausstandsbegehren beträgt CHF 100 - 3‘000.
§ 6 Abschlussgebühren
1 Für den Verfahrensabschluss werden folgende Gebühren erhoben: aa) Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Anklageerhebung (auch im abgekürzten Verfahren), Einstellungsverfügung oder Nichtanhandnahmeverfügung für jede kosten - pflichtige Person: CHF 200 bis 10'000 ab) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000 Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
7) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
8) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
9) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
10) Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden: Verordnung ba)
11 ) Gebühr bei einem selbständigen Massnahmeverfahren gemäss Art. 374 StPO oder ei - nem selbständigen Einziehungsverfahren nach Art. 376-378 StPO: CHF 200 bis
10'000 bb) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000
12 )
...
2 Verursacht die betroffene Person im Rechtshilfeverfahren durch querulatorisches oder rechtsmiss - bräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten, können ihr diese in der Schlussverfügung auferlegt wer - den. )
§ 7 Gebühren im Strafbefehlsverfahren
1 Im Strafbefehlsverfahren werden von der Staatsanwaltschaft oder gemäss § 44 EG StPO von der In - kassostelle nachfolgende Gebühren erhoben: aa) Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Erlass eines Strafbefehls: CHF 200 bis
10'000 ab) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 50'000 ba) Gebühr bei Rückzug einer Einsprache gegen einen Strafbefehl: CHF 50 bis 1'200 bb) in ausserordentlichen Fällen: bis CHF 4'000 ca) Selbständiger nachträglicher Entscheid (z.B. Umwandlung von Bussen oder Geldstra - fen, Ratenzahlungen etc.): CHF 50 bis 1'200 cb) in ausserordentlichen Fällen: CHF 4'000 Gebühr bei Ablehnung eines Gesuches um Wiederherstellung einer Frist: CHF 50 bis
1'200
§ 8 Gebühren im Jugendstrafverfahren
1 Im Jugendstrafverfahren werden die folgenden Gebühren erhoben: Gebühr bei Abschluss des Verfahrens durch Anklageerhebung, Erlass eines Strafbefehls oder Einstellungsverfügung für jede kostenpflichtige Person: CHF 30 bis 500 Gebühr bei Erlass eines selbständigen nachträglichen Entscheids (z.B. Umwandlung von persönlicher Leistung und Busse, Widerruf einer bedingten Strafe etc.): CHF 30 bis 500 Gebühr bei Erlass einer Verfügung über Weiterführung, Änderung oder Aufhebung einer Schutzmassnahme: CHF 30 bis 500
14 )
...
1bis Verursacht die betroffene Person im Rechtshilfeverfahren durch querulatorisches oder rechtsmiss - bräuchliches Verhalten zusätzliche Kosten, können ihr diese in der Schlussverfügung auferlegt wer - den. )
2 Die Gebühren zur Deckung des Aufwands und die verrechenbaren Auslagen im Jugendstrafverfahren richten sich nach dieser Verordnung.
3 Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann aus besonderen Gründen verzichtet werden. Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
12) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
13) Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
14) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
15) Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden: Verordnung
§ 9 Gebühr für Akteneinsicht
1 Für die Einsichtnahme in Akten durch sowie die Auskunftserteilung über ein Verfahren an Dritte, nicht aber durch und an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte, denen gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO zur Wahrung ihrer Interessen Parteirechte zustehen, wird pro Stunde eine Gebühr von CHF 100, die von der pflichtigen Person direkt zu entrichten ist, erhoben.
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17 )
...
18 )
...
2 Die zur Akteneinsicht berechtigten Behörden sowie die offiziellen Opferhilfestellen haben für die Akteneinsicht sowie das Erstellen von Fotokopien keine Gebühren zu entrichten.
§ 10 Gebühr für Fotokopien und Datenträger
1 Für die Anfertigung von Fotokopien durch die Strafverfolgungsbehörden wird nachfolgende Gebühr (inkl. Bearbeitungsgebühr) erhoben, die von der pflichtigen Person direkt zu entrichten ist:
19 )
20 ) beschuldigte Person und Privatklägerschaft pro Seite: CHF 2 Dritte (z.B. Versicherungsgesellschaften) 1–15 Seiten: CHF 80
21 ) für jede weitere Fotokopie: CHF 2
2 Für die anlässlich der Akteneinsicht vor Ort durch Anwältinnen und Anwälte selbst erstellten Foto - kopien sind CHF 0.25 pro Seite zu entrichten.
22 )
3 Anwältinnen und Anwälten der Parteien können die Verfahrensakten in elektronischer Form zuge - stellt werden. Für die elektronische Bereitstellung der Verfahrensakten und den Versand der Datenträ - ger (inkl. Bearbeitung) haben sie eine Gebühr von CHF 35 pro Datenträger zu entrichten.
23 )
4 Zusätzlich wird für die elektronische Erfassung eine Gebühr von CHF 30 pro Ordner erhoben.
24 )
§ 11 Zusätzliche Gebühren der Strafverfolgungsbehörden
1 Für zusätzliche Handlungen der Strafverfolgungsbehörden gelten folgende Gebühren, die von der pflichtigen Person direkt zu entrichten sind:
25 )
26 ) Bei Vorliegen einer Diebstahlsanzeige: Auffindungs-, Sicherstellungs- und Vermittlungs - gebühr aa) bei Fahrrädern: CHF 35 ab) bei Motorfahrrädern: CHF 80 ac) bei Motorrädern: CHF 150 Ermittlung der Halterin oder des Halters eines Fahrzeuges ohne Vorliegen einer Dieb - stahlsanzeige: CHF 40 Mahngebühren betreffend Abholen von Fahrzeugen: CHF 20 Aufbewahrung von Fahrzeugen, Motorfahrrädern und Motorrädern Wird das Fahrzeug innert 10 Tagen nach Versand der Fundmeldung nicht abgeholt, kostet die Aufbewahrung nach Ablauf dieser Frist: da) Fahrräder und Motorfahrräder pro Tag: CHF 3 Verwertungsgebühr (Verwaltungsaufwand zuzüglich effektive Kosten der Verschrot - tungsfirma gemäss Rechnung) für ea) Fahrräder: CHF 25 eb) Motorfahrräder: CHF 35 Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
17) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
18) Aufgehoben am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
19) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
20) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
21) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
23) Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
24) Eingefügt am 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
25) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
26) Fassung vom 28. Juni 2016, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 02.07.2016)
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Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden: Verordnung ec) Motorräder bis und mit 125 ccm: CHF 50 Im Übrigen gelangen die Gebühren gemäss § 23 der Verordnung über den Strassenverkehr zur An - wendung.
2 Die Gebühren gemäss Abs. 1 werden auch im Falle eines Verzichts der berechtigten Person auf die Rückgabe des Fahrzeugs geschuldet.
§ 12 Gebührenbemessung
1 Die Strafverfolgungsbehörden gemäss § 3 EG StPO und die Inkassostelle setzen die Gebühren inner - halb der festgesetzten Ansätze unter Berücksichtigung des Zeitaufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Verhaltens und der Leistungsfähigkeit der kostenpflichtigen Person fest. Publikation, Wirksamkeit und aufgehobener Erlass Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 2011 wirksam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Gebühren für die Strafverfolgungsbehörden (Gebührenverordnung für die Strafverfolgungsbehörden) vom 20. April 2004 aufgehoben.
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