Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt
Gerichte Basel: Entschädigungsreglement Entschädigungsreglement der Gerichte Basel-Stadt Vom 24. Juni 2019 (Stand 1. September 2019) Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 9 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 und § 61 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015
1 ) , beschliesst:
1. Entschädigung der Richterinnen und Richter
§ 1 Entschädigungsansätze
1 Die Richterinnen und Richter haben Anspruch auf folgende Entschädigungen: selbständig erwerbend
1. Appellationsgericht:
1.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 420
1.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung Fr. 420
2. Sozialversicherungsgericht:
2.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 260
2.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung Fr. 260
3. Gericht für fürsorgerische Unterbringungen:
3.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 260
3.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung Fr. 260
4. Zivilgericht:
4.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 260
4.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung Fr. 260
5. Arbeitsgericht:
5.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 260
5.2 Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung Fr. 260
6. Strafgericht:
6.1 Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 260
6.3 Vergütung pro halbtägige Sitzung bei Statthalterfunktion Fr. 390
6.4 Vergütung für halbtägiges Aktenstudium bei Statthalterfunktion Fr. 390
Jugendgericht:
7.1 Sitzungsgeld für halbtägige Sitzungen Fr. 260
7.2 Vergütung für halbtägiges Aktenstudium Fr. 260
1) SG 154.100 .
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2 Wird eine Sitzung definitiv abgeboten, so wird das Aktenstudium entschädigt.
3 Beim Strafgericht sowie beim Jugendgericht bestimmt die Verfahrensleitung, welcher Zeitaufwand für das Aktenstudium einer Sitzung jeweils erforderlich war. Der für das Aktenstudium zu entschädi - gende Zeitaufwand soll in der Regel die Verhandlungsdauer nicht übersteigen.
4 Als selbständig erwerbend im Sinne dieses Reglements gilt unabhängig von der steuer- und sozial - versicherungsrechtlichen Qualifikation der richterlichen Erwerbstätigkeit, wer bei der Ausgleichskasse als selbständig erwerbend angemeldet ist und über eine eige - ne betriebliche Infrastruktur verfügt sowie den überwiegenden Teil seines steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätig - keit erzielt.
§ 2 Zirkulationsverfahren
1 Die Entschädigung für die Mitwirkung an Zirkulationsentscheiden beträgt zwei Drittel der Entschädi - gung für das Aktenstudium einer halbtägigen Sitzung.
§ 3 Ausserordentlicher Aufwand
1 Für ausserordentlich umfangreiche oder komplexe Vorbereitungen kann das vorsitzende Präsidiums - mitglied des jeweiligen Spruchkörpers eine zusätzliche Entschädigung festsetzen. Für die Bemessung ist der Aufwand massgebend, welcher in Relation zu den ordentlichen Entschädigungsansätzen zu ver - güten ist.
§ 4 Entschädigung für ausserordentliche Präsidien und Referierende
1 Übernehmen Richterinnen und Richter gemäss § 39 GOG in einem Verfahren die Funktion der Präsi - dentin oder des Präsidenten so haben sie unabhängig von ihrem sonstigen Status als selbständig- oder unselbständig erwerbend Anspruch auf Entschädigung von Fr. 150 pro Stunde des angemessenen Auf - wands.
2 Übernimmt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Ge - richts für fürsorgerische Unterbringungen (§ 84 Abs. 3 GOG) oder des Jugendgerichts (§ 76 Abs. 3 GOG) präsidiale Funktionen in einem Verfahren, so beträgt die Entschädigung des angemessenen Aufwands pro Stunde: bei unselbständig Erwerbstätigen Fr. 150 bei selbständig Erwerbstätigen Fr. 180
3 Der angemessene Aufwand wird auf der Grundlage der Abrechnung der Richterin oder des Richters unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache von der vorsitzenden Präsiden - tin bzw. dem vorsitzenden Präsidenten des jeweiligen Gerichts festgesetzt.
4 Übernehmen Richterinnen und Richter über ihre ordentliche Aufgabe hinaus Referatstätigkeiten, so werden sie hierfür nach den gleichen Ansätzen entschädigt, wobei der Anspruch auf Vergütung des Aktenstudiums nach § 1 dieses Reglements entfällt.
§ 5 Entschädigung für die Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht
1 Die vom Appellationsgericht gewählten Einzelrichterinnen und Einzelrichter für Zwangsmassnah - men im Ausländerrecht beziehen im Umfang des von der Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts festzulegenden Pensums ihrer richterlichen Aufgabe bei Beginn ihrer Tätigkeit einen Lohn im Betrag der Stufe 12 der Lohnklasse 25.
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2 Üben sie ihre richterliche Tätigkeit im Rahmen ihres Pensums als Gerichtschreiberin oder als Ge - richtsschreiber aus, so erhalten sie zusätzlich zu ihrem Lohn auf der Basis der Funktion Gerichts - schreiberin oder Gerichtsschreiber für die Erfüllung dieser präsidialen Aufgabe eine pauschale monat - liche Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung wird nach Massgabe der jeweiligen Belastung mit der einzelrichterlichen Tätigkeit vom Appellationsgericht festgesetzt. Die Vergütung für die rich - terliche Tätigkeit soll insgesamt einer Entschädigung der entsprechenden Tätigkeit in Lohnklasse 25 entsprechen.
3 Üben sie ihre Tätigkeit als Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländer - recht im Rahmen ihres Pensums als Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident aus, wird keine zusätz - liche Entschädigung ausgerichtet.
§ 6 Entschädigung für die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter des Schiedsgerichts in
Sozialversicherungssachen
1 Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter haben Anspruch auf folgende Entschädigungen: selbständig erwerbend
1. Sitzungsgeld pro halbtägige Sitzung Fr. 520
2. Vergütung für Aktenstudium pro halbtägige Sitzung Fr. 520
2. Weitere Entschädigungen
§ 7 Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen
1 Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen werden die notwendigen Auslagen für den Gang an das Gericht vergütet.
2 Die Reisekosten werden grundsätzlich nach Massgabe der Kosten einer Anreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (2. Klasse) pauschaliert.
3 Ein allfälliger Erwerbsausfall wird aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin oder des Zeugen über dessen Höhe festgesetzt.
4 Wird kein Erwerbsausfall vergütet, so kann Zeuginnen und Zeugen eine Gangentschädigung von Fr.
30 ausgerichtet werden.
§ 8 Entschädigung für Expertinnen und Experten resp. Sachverständige
1 Von einem Gericht beauftragte Sachverständige werden nach dem notwendigen Zeitaufwand ent - schädigt.
2 Der Ansatz der Entschädigung richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwie - rigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den branchenübli - chen Ansätzen oder nach Vereinbarung.
3 Die Entschädigung wird in der Regel aufgrund der von der sachverständigen Person eingereichten
§ 9 Entschädigung für die fachärztlichen Gutachten in den Verfahren des FU-Gerichts
1 Die Entschädigung der fachärztlichen Gutachten in den Verfahren des FU-Gerichts beträgt pauschal Fr. 800.
2 Bei ausserordentlich umfangreichen oder komplexen Begutachtungen kann die Präsidentin bzw. der
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§ 10 Entschädigung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher
1 Die Entschädigung der Dolmetscherinnen und Dolmetscher richtet sich nach dem Reglement über das Dolmetscherwesen an den Gerichten vom 1. November 2016.
§ 11 Entschädigung für Weiterbildung
1 Die Präsidienkonferenzen der einzelnen Gerichte können in begründeten Fällen Beiträge an die Wei - terbildung der Richterinnen und Richter bewilligen.
§ 12 Übergangsbestimmung
1 Richterinnen und Richter, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reglements im Amt sind und nach der bisher praktizierten Regelung als selbständig erwerbend gelten, werden bis zum Ende der laufenden Amtsdauer (31. Dezember 2021) nach den Ansätzen für Selbständigewerbende entschädigt, auch wenn sie gemäss § 1 Abs. 4 des Reglements als unselbständig erwerbend gelten.
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