Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee
Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 26. Februar 1980 (Stand 1. Juni 1980) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 15. Oktober 1979 1 Kenntnis ge - nommen und erlässt gestützt auf Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 2 als Beschluss: 3
Art. 1
1 Der Kanton St.Gallen tritt der interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee in der von der Interkantonalen Schiffahrts - kommission für den Zürichsee und den Walensee am 4. Oktober 1979 4 beschlosse - nen Fassung bei.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Namen des Kantons St.Gallen den Beitritt zu erklären. 5
Art. 2
1 Der Grossratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Zürichsee und dem Walensee vom 2. Februar 1965 6 wird aufgehoben.
Art. 3
1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
1 ABl 1979, 1629.
2 sGS 111.1 .
3 In Vollzug ab 1. Juni 1980.
4 sGS 714.51 .
5 Der Regierungsrat hat den Beitritt am 25. April 1980 erklärt, ABl 1980, 744.
6 nGS 3, 473 (sGS 714.5).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 15–26 26.02.1980 01.06.1980 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
26.02.1980 01.06.1980 Erlass Grunderlass 15–26
Feedback