Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen Vom 11. November 2015 (Stand 1. Januar 2016) Zwischen den Kantonen Zug und Aargau wird, gestützt auf Art. 44 Abs. 1 der Bundes verfassung und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. Juni
1995 1) , folgende Vereinbarung getroffen: Art. 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung regelt die Übertragung amtlicher, periodischer Nachprüfunge n prüfungspflichtiger Fahrzeuge der Prüfregion Muri und Kelleramt vom Kanton Aa r- gau an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (im Folgenden Strassenverkehr s- amt ZG genannt). Art. 2 Prüforte
1 Das Strassenverkehrsamt ZG nimmt die Prüfungen auf dem Hoheitsg ebiet des Kantons Zug vor. Art. 3 Prüfregion Muri und Kelleramt
1 Die Prüfregion Muri und Kelleramt umfasst die Gemeinden des Bezirks Muri, ausgenommen Bettwil, und die Gemeinden Arni, Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen, Oberwil -Lieli, Unterlunkhofen.
2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im Folgenden Strassenverkehrsamt AG genannt) kann im Einvernehmen mit dem Strassenverkehrsamt ZG die Prüfreg i- on erweitern oder einschränken.
1) SR 741.41
Art. 4 Umfang der Delegation
1 Die Delegation umfasst alle Fahrzeugkategor ien gemäss Art. 33 Abs. 2 VTS 1) .
2 Das Strassenverkehrsamt AG bestimmt im Einvernehmen mit dem Strassenver- kehrsamt ZG die Fahrzeugkategorien und Fahrzeuge, welche durch das Strassenver- kehrsamt ZG geprüft werden sollen. Art. 5 Verfahren
1 Die beiden Stras senverkehrsämter AG und ZG regeln gemeinsam das Verfahren unter Beachtung folgender Vorgaben: a) Die Prüfungen werden entsprechend dem von den Kantonen gemeinsam fes t- gelegten Qualitätssicherungssystem durchgeführt. b) Das Strassenverkehrsamt ZG gewährt bei Prüfungen von zugewiesenen Fahr- zeugen aus dem Kanton AG Terminverschiebungen im gleichen Umfang wie das Strassenverkehrsamt AG. c) Wird ein Termin für eine Fahrzeugprüfung nicht eingehalten, so orientiert das Strassenverkehrsamt ZG das Strassenverkehrsamt AG. Das Strassenverkehr s- amt AG ist für das weitere Verfahren zuständig. Davon ausgenommen ist die Rechnungsstellung des Strassenverkehrsamts ZG an die Kundin beziehung s- weise den Kunden. d) Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106 ff. der Verordnung übe r die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom
27. Oktober 1976
2) ist das Strassenverkehrsamt AG zuständig. Art. 6 Anwendbares Recht
1 Das Strassenverkehrsamt ZG wendet für Amtshandlungen seine Verfahrensvo r- schriften an.
2 Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs - und Verwaltungsgebühren sind die Vorschriften des Kantons Zug anwendbar. Art. 7 Gebühren
1 Der Prüfungsaufwand des Strassenverkehrsamts ZG ist durch den Bezug von G e- bühren abgegolten.
2 Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die reservierte Zeit von der Kundin beziehungsweise vom Kunden zu entrichten. Das Strassenverkehrsamt ZG stellt direkt Rechnung.
3 Einen allfälligen administrativen Mehraufwand trägt jedes Strassenverkehrsamt für sich.
1) SR 741.41
2) SR 741.51
Art. 8 Haftung
1 Das Strassenverkehrsamt ZG haftet bei Prüfungen von Fahrzeugen aus dem Kan- ton Aargau nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Zug vom 1. Februar 1979 1) . Art. 9 Vollzug
1 Die beiden Strassenverkehrsämt er vollziehen diese Vereinbarung und regeln die Einzelheiten. Art. 10 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.
2 Die Regierungen der Kantone Zug und Aar gau bezeichnen je ihre Vertretung. Di e- se bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine Ein i- gung über den Vorsitz nicht zu Stande, wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamts für Str assen (ASTRA) e r- nannt.
3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
4 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessor d- nung 2) . Art. 11 Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne K ündigung stil l- schweigend jeweils um ein Jahr verlängert.
2 Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den
31. Dezember 2020, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Ve r-
einbarung zurücktreten.
3 Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Voraus- setzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung der Vereinbarung unzumutbar wird.
1) BGS 154.11
2) SR 272
Art. 12 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Aarau, 11. N ovember 2015 Regi erungsrat Aargau Landammann H OFMANN Staatsschreiber G RÜNENFELDER Zug, 17. November 2015 Regi erungsrat Zug Landammann T ÄNNLER Landschreiber M OSER
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