Verordnung des Obergerichts über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungs... (221.223)
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Verordnung des Obergerichts über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungsbehörden in Mietsachen

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1 Verordnung des Obergerichts über die Organisation und das Verfahren der Schlichtungsbehörden in Mietsachen vom 1. Juli 1997 I. Organisation der Schlichtungsbehörde
§ 1
1 Die Schlichtungsbehörde kann eines ih rer Mitglieder als Aktuar wählen.
2 Ist der Aktuar nicht gleichzeitig Mitglied, hat er beratende Stimme.

§ 2 Mitglieder, Ersatzmitglieder und Ak tuare der Schlichtungsbehörden sind

gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit ve rpflichtet. Diese Pflicht bleibt auch nach Ausscheiden aus der Behörde bestehen.

§ 3 Für die Mitglieder, Ersatzmitgliede r und Aktuare der Schlichtungsbehör-

den gelten die Ausstandsregeln ge mäss §§ 51 bis 54 der Zivilprozess- ordnung
1)
.
§ 4
1 Die Schlichtungsbehörden haben über die bei ihnen eingehenden Begehren und die Art der Erledigung eine Kontrolle zu führen.
2 Die Akten der Schlichtungsbehörden sind im Gemeindearchiv während zehn Jahren aufzubewahren; die Part eiakten sind beim Abschluss des Verfahrens den Parteien zurückzugeben.
1) Aktua r Schweigepflicht Ausstand Geschäfts- kontrolle, Archivierung
2
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§ 5
1) Die Schlichtungsbehörden erstatten dem zuständigen Bezirksgerichts- präsidium und dem Obergericht halb jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit. Aus dem Bericht müssen die Zahl der Fälle, der Grund der Anrufung sowie die Art der Erledigung ersichtlich sein.
§ 6
1 Die Gemeinden haben die Zusamme nsetzung der Schlichtungsbehörde, die Adresse der Stelle, bei der die Schlichtungsbegehren anzubringen sind sowie die Bezugsstelle für die von den Vermietern zu verwendenden Formulare jährlich öffentlich bekanntzugeben.
1) Die Zusammensetzung der Schlicht ungsbehörde ist dem zuständigen Bezirksgerichtspräsidium und de m Obergericht mitzuteilen. II. Verfahren vor der Schlichtungsbehörde

§ 7 Die Vertretung und Verbeiständung vor der Schlichtungsbehörde ist

zulässig. Die Schlichtungsbehörde ka nn das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
§ 8
1 Das Verfahren vor der Schlicht ungsbehörde ist mündlich und nicht öffentlich.
2 Die Schlichtungsbehörde hört beide Pa rteien an und gibt ihnen Gelegen- heit, sich zu den Vorbringen der Gegenpartei zu äussern.
3 Die Schlichtungsbehörde ist befugt , von den Parteien die Einreichung von Unterlagen zu fordern, Auge nscheine vorzunehmen und Amts- berichte, ausnahmsweise auch schriftliche Auskünfte von Dritten, einzu- holen.
§ 9
1 Bleibt die klagende Partei ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fern, gilt ihr Begehren als zurückgezogen.
1) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 23. November 1999. Berichterstattung Bekanntgabe Vertretung und Verbeiständung Verhandlung Säumnis
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2 Bleibt die beklagte Partei ohne ausreichende Entschuldigung der Ver- handlung fern, stellt die Schlichtungs behörde das Nichtzustandekommen der Einigung fest und stellt die Säumnisweisung aus.
3 In den Fällen von Artikel 273 Absatz 4 und Artikel 259i Absatz 1 des Obligationenrechts
1) entscheidet die Schlichtungsbehörde bei Säumnis einer Partei aufgrund der Vorbringe n der Gegenpartei und der Akten.
4 §§ 124 und 127 der Zivilprozessordnung 2) finden keine Anwendung.

§ 10 Hat die Schlichtungsbehörde einen Ents cheid zu fällen, führt der Aktuar

ein Protokoll über die Verhandlung. § 100 Absatz 2 der Zivilprozess- ordnung 2) gilt sinngemäss.
§ 11
1 Entscheide der Schlichtungsbehör de haben den Anforderungen gemäss

§ 108 Absatz 1 der Zivilprozessordnung 2) zu entsprechen. Die Entschei-

dungsgründe sind summari sch festzuhalten.
2 Die Entscheide sind den Parteien schriftlich zu eröffnen.

§ 12 Ruft eine Partei nach dem Entschei d der Schlichtungsbehörde den Richter

an, ist der Entscheid als Weisung zusammen mit einem schriftlich formu- lierten Rechtsbegehren dem zuständigen Gerichtspräsidium einzureichen.

§ 13 Die Frist zur Einreichung der Weisung beträgt in jedem Fall 30 Tage.

§ 14 Wird die Schlichtungsbehörde von den Parteien als Schiedsgericht ein-

gesetzt, gelten die Besti mmungen der Zivilprozessordnung
2) über das Verfahren vor Schiedsgericht.
1)
2) Protokollierung Entscheid Anrufung des Richters Einreichungsfrist Schiedsgericht
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§ 15 Gegen Entscheide der Schlicht ungsbehörde betreffend Ordnungsbusse

und Auferlegung von Kosten und Entschädigungen sowie gegen Ent- scheide, mit welchen auf die Streitsache nicht eingetreten wird oder diese zufolge Rückzugs, Anerkennung oder Ve rgleichs abgeschrieben wird, steht der Rekurs gemäss §§ 234 bis 241 der Zivilprozessordnung 1) an das zuständige Bezirksgerichtspräsidium offen. Dieses entscheidet endgültig. III. Hinterlegung

§ 16 Im Falle von Artikel 259g Absatz 1 des Obligationenrechts

2) sind die Mietzinse bei einer im Kanton Thurga u niedergelassenen Bank zu hinter- legen. IV. Schlussbestimmungen

§ 17 Die Verordnung des Obergerichts übe r die gerichtliche Zuständigkeit und

das Verfahren im Miet- und Pachtrecht vom 24. März 1994 wird aufgehoben.

§ 18 Übergangsrechtlich gilt § 264 der Zivilprozessordnung

1)
. Ein Verfahren ist hängig, sobald eine Partei mit einem Rechtsbegehren an die Schlich- tungsbehörde gelangt ist.

§ 19 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 1997 in Kraft.

1)
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2) SR 220 Rechtsmittel Hinterlegung des Mietzinses Aufhebung bisherigen Rechts Ü bergangsrecht Inkrafttreten
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