Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schi... (154.200)
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Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

Sozialversicherungsgericht: Gesetz Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG) Vom 9. Mai 2001 (Stand 1. Juli 2016) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das – Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000
1 ) , – das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember
1946
2 ) , – das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959
3 ) , – das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi - cherung (ELG) vom 19. März 1965
4 ) , – Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
5 ) , – Art. 25 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) vom 17. Dezember 1993
6 ) , – Art. 106 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 19. Juni 1992
7 ) , – Art. 86, 87 und 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März
1994
8 ) , – Art. 57 und 106 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981
9 ) , – das Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG) vom 25. September 1952
10 ) – das Bundesgesetz über die Familienzulage in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952
11 , – das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädi - gung (Arbeitslosenversicherungsgesetz) (AVIG) vom 25. Juni 1982
12 ) , – Art. 47 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die privaten Ver - sicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz) (VAG) vom 23. Juni 1978
13 ) und – das Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel- Stadt bei Unfall und Krankheit vom 29. April 1992
14 ) , – § 61 des Gesetzes betreffend die Pensionskasse des Basler Staatspersonals (Pensionskassenge - setz) (PKG) vom 20. März 1980
15 ) , SR 830.1 .
2) SR .
3) SR .
4) SR .
5) SR .
6) SR . SR .
8) SR .
9) SR .
10) SR . Titel jetzt: BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG).
11) SR .
12) SR . Dieses BG ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das BG betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) vom 17. 12. 2004, Art. 85 Abs. 2 und 3 (SR 961.01 ).
14) SG 165.100 .
15) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz) vom 28. 6. 2007 (SG 166.100 ).
1
Sozialversicherungsgericht: Gesetz – die Übergangsordnung zum Pensionskassengesetz des Basler Staatspersonals (UeO) vom 20. No - vember 1984
16 ) , – das Gesetz über die Kinderzulagen für Arbeitnehmende (KZG) vom 12. April 1962
17 ) , – das Gesetz betreffend kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Ver - sicherung) vom 19. Dezember 1968
18 ) , – das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ ELG) vom 11. November 1989
19 ) , – das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV) vom 15. November
1989
20 ) auf Antrag seiner Kommission, beschliesst: I. A. Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

§ 1 Zuständigkeit

1 Das Sozialversicherungsgericht entscheidet als einzige kantonale Instanz alle sich aus dem Bundes - recht oder kantonalem Recht ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten.
21
2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt ausserdem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs - beschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG
22 )
.
3 Das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen ist dem Sozialversicherungsgericht angegliedert.

§ 2

23 ) Verfahren
1 Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes - gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und dieses Gesetzes. Er - gänzend sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und des Ge - richtsorganisationsgesetzes anzuwenden.
2 Die nachfolgenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) finden ebenfalls Anwendung:
24 ) Die Vorschriften des 3. Kapitels betreffend Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) unter sinngemäs - ser Anwendung des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsan - waltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 3. Juni 2015; Art. 50 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung, Art. 98 ZPO betreffend Kostenvorschuss,
25 )
...
26 ) Art. 133–141 ZPO betreffend gerichtliche Vorladung und gerichtliche Zustellung, ) Art. 176 Abs. 2 und Art. 235 Abs. 2 ZPO betreffend Bild- und Tonaufnahmen.
16) Diese Ordnung ist aufgehoben Dieses Gesetz wurde aufgehoben und ersetzt durch das Familienzulagengesetz vom 4. 6. 2008 (SG 820.100
18) SG 832.100 .
19) SG 832.700 .
20) SG 834.400 .
21) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
22)

§ 1 Abs. 2: Siehe Übergangsbestimmung in § 24.

§ 2 in der Fassung von § 15 Ziff. 3 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100 ; Geschäftsnr. ).

24) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
25) Aufgehoben am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
26) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
27) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
2
Sozialversicherungsgericht: Gesetz

§ 3

28 ) Stillstand von Fristen
1 Die gesetzlichen und richterlichen Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

§ 4 Vertretung

1 Die Parteien können sich vertreten lassen. Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen.

§ 5 Unentgeltliche Vertretung

1 Einer Partei wird auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn ihr die nötigen Mit - tel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.

§ 6 Beschwerde- oder Klageschrift

1 Das Verfahren wird durch die Einreichung einer unterzeichneten Beschwerde- oder Klageschrift beim Sozialversicherungsgericht eingeleitet.
29 )
2 Diese hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begrün - dung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden. Im Be - schwerdeverfahren ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz beizulegen.
2bis Bei elektronischer Übermittlung der Eingaben richtet sich das Vorgehen nach Art. 21a des Bundes - gesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) vom 20. Dezember

1968. Das Gericht kann verlangen, dass die Eingaben in Papierform nachgereicht werden.

30 )
3 Genügt die Eingabe diesen Anforderungen nicht, setzt das Sozialversicherungsgericht eine angemes - sene Frist zur Verbesserung an mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde oder die Klage nicht eingetreten werde.
4 Eine Frist gilt auch als eingehalten, wenn eine Eingabe fristgemäss einer unzuständigen kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eingereicht wird. Diese Behörde ist verpflichtet, die Eingabe an das Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten.

§ 7 Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter trifft auf Antrag oder von sich aus die erforder - lichen vorsorglichen Massnahmen.

§ 8 Schriftenwechsel

1 Die Vorinstanz oder die Gegenpartei reicht mit ihrer Beschwerdeantwort oder Klageantwort ihre vollständigen Akten ein. Über die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels entscheidet die Instruk - tionsrichterin oder der Instruktionsrichter.

§ 9 Akteneinsicht

1 Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten (Art. 47 ATSG)
31 )
.

§ 10 Beweisverfahren

1 Das Sozialversicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erhebli - chen Tatsachen von Amtes wegen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswür - digung frei.
28)

§ 3 in der Fassung von § 15 Ziff. 3 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100 ; Geschäftsnr. ).

29) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
30) Eingefügt am 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
31)

§ 9: Siehe Übergangsbestimmung in § 24.

3
Sozialversicherungsgericht: Gesetz

§ 11 Verhandlung und Beratung

1 Die Verhandlung des Sozialversicherungsgerichts ist öffentlich.
2 Das Sozialversicherungsgericht kann die Öffentlichkeit aus wichtigen Gründen von sich aus oder auf Antrag einer Partei von der Verhandlung ausschliessen.
3 Wo es die Umstände rechtfertigen und die Parteien damit einverstanden sind, kann das Sozialversi - cherungsgericht auf eine Verhandlung verzichten.
4 Die Beratung findet unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit statt.
5 Das Sozialversicherungsgericht kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entscheiden.

§ 12 Entscheid

1 Das Sozialversicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann den Ent - scheid der Vorinstanz zum Nachteil der Beschwerde führenden Partei ändern oder dieser mehr zuspre - chen, als sie verlangt hat; den Parteien ist jedoch vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben.

§ 13 Rückweisung

1 Das Sozialversicherungsgericht kann in der Sache selber neu entscheiden oder die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen.

§ 14 Inhalt und Eröffnung des Entscheids

1 Der Entscheid bezeichnet die Besetzung des Sozialversicherungsgerichts und enthält eine Zusam - menfassung des erheblichen Sachverhalts, eine Begründung, das Dispositiv sowie eine Rechtsmittel - belehrung. Er wird den Parteien und den beschwerdeberechtigten Behörden schriftlich eröffnet.
2 Auf Verlangen einer Partei wird das Dispositiv vor der schriftlichen Eröffnung des Entscheides zuge - stellt.

§ 15 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1 Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt Art. 41 ATSG
32 )
.
2 Über ein Wiedereinsetzungsbegehren entscheidet die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrich - ter endgültig.

§ 16

33 ) Kosten
1 Das Verfahren ist unter Vorbehalt von abweichendem Bundesrecht in der Regel kostenlos. Bei leicht - sinniger oder mutwilliger Prozessführung können jedoch einer Partei eine Spruchgebühr und die Ver - fahrenskosten auferlegt werden.

§ 17 Entschädigungen

1 Die Parteien haben nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsge - richt festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Auf - wand bemessen.
2 Dem Versicherungsträger und dem Gemeinwesen steht dieser Anspruch in der Regel nicht zu. Ihnen - gung zugesprochen werden.
1 Die Revision eines Urteils des Sozialversicherungsgerichts ist zulässig: bei Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel;
32)

§ 15 Abs. 1: Siehe Übergangsbestimmung in § 24.

33)

§ 16 in der Fassung von § 15 Ziff. 3 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG ; Geschäftsnr. 09.0915 ).

4
Sozialversicherungsgericht: Gesetz bei Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid.
2 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim Sozialversiche - rungsgericht geltend zu machen.
3 Ein Revisionsgesuch ist im Fall von Abs. 1 lit. a nach Ablauf von 10 Jahren nach Rechtskraft des Urteils nicht mehr zulässig.
4 Im Revisionsgesuch sind die Tatsachen, mit denen die Revision begründet wird, genau aufzuführen; es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss Abs. 2 eingehalten wurde. Beweismittel sind beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. B. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (Art. 7 ZPO)
34 )

§ 19

35 )
1 Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Krankenversi - cherungsgesetz (KVG) entscheidet das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Instanz. C. Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

§ 20 Zuständigkeit

1 Streitigkeiten gemäss Art. 89 KVG, Art. 57 UVG und Art. 26 Abs. 4 IVG zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern.
2 Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet (System des tiers garant). In diesem Fall vertritt der Versicherer die versicherte Person auf eigene Kosten.
3 Den Vorsitz führt eine Präsidentin oder ein Präsident des Sozialversicherungsgerichts.
4 Jede Partei ernennt eine Vertretung. Erfolgt innert der von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden angesetzten Frist keine Ernennung, so nimmt die Einzelrichterin oder der Einzelrichter in Sozialversi - cherungssachen gemäss § 56h Abs. 2 GOG die Ernennung vor.
5 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bezeichnet die Sekretärin oder den Sekretär. Die Kanzlei des Sozialversicherungsgerichts besorgt die Kanzleigeschäfte.

§ 21 Verfahren

1 Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren durch die Vor - sitzende oder den Vorsitzenden voranzugehen, sofern nicht bereits eine vertraglich eingesetzte Schlichtungsinstanz eine Vermittlung versucht hat.

§ 22

1 Die Klageschrift ist dem Sozialversicherungsgericht schriftlich einzureichen; die Parteien, das Klage - begehren und der Klagegrund sind dabei zu bezeichnen. Ist der Streitwert unbestimmt oder übersteigt
2 Auf das Verfahren finden im Übrigen die Bestimmungen der §§ 3–15 und 18 dieses Gesetzes An - wendung. Die Präsidentin oder der Präsident sorgt für ein einfaches und rasches Verfahren.

§ 23 Kosten und Entschädigungen

1
34) Titel B in der Fassung von § 15 Ziff. 3 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG 221.100 09.0915 ).
35)

§ 19 in der Fassung von § 15 Ziff. 3 des EG ZPO vom 13. 10. 2010 (wirksam seit 1. 1. 2011, SG ; Geschäftsnr. 09.0915 ).

5
Sozialversicherungsgericht: Gesetz

§ 24 Übergangsbestimmungen

1 Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 haben die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des Gesetzes folgenden ab - weichenden Wortlaut:

§ 1 Abs. 2:

²Das Sozialversicherungsgericht beurteilt ausserdem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs - beschwerden gemäss Art. 86 Abs. 2 KVG und Art. 106 Abs. 2 UVG.

§ 9:

Die Parteien haben Anspruch auf Einsicht in die Akten (Art. 26ff. VwVG).

§ 15 Abs. 1:

Hat eine Partei unverschuldet eine Frist versäumt oder ist sie unverschuldet nicht zur Gerichtsverhand - lung erschienen, so kann sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Sie hat binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiedereinsetzung einzureichen. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, so läuft die Frist für die versäumte Rechtshandlung von der Zu - stellung dieser Entscheidung an. II.
36 )

1. Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Ge -

richtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz; GOG) vom 27. Juni 1895 ) wird wie folgt geändert:

2. Das Gesetz betreffend die Versicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-

Stadt bei Unfall und Krankheit vom 29. April 1992
38 ) wird wie folgt geändert:

3. Das Gesetz betreffend die Pensionskasse des Basler Staatspersonals (Pensionskassengesetz) vom

20. März 1980

39 ) wird wie folgt geändert:

4. Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 12. April 1962

40 ) wird wie folgt geändert:

5. Das Gesetz betreffend Kantonale Alters- und Hinterlassenenversicherung (Auslauf der Ver -

sicherung) vom 19. Dezember 1968
41 ) wird wie folgt geändert:

6. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 5.

42 )

7. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung für eine IV-Stelle Basel-

Stadt vom 19. Januar 1994 ) wird wie folgt geändert:
36) Abschn. II.: Die unter diesem Abschnitt zu findenden Änderungen anderer Erlasse werden hier nicht abgedruckt.
37) SG 154.100.
38) SG 165.100.
39) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz) vom 28. 6. 2007 (wirksam seit 1. 1. 2008, SG 166.100).
40) SG 820.100.
41) SG 832.100.
42) SG 832.200.
43) SG 832.500.
6
Sozialversicherungsgericht: Gesetz

8. Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG) vom 11. November 1987
44 ) wird wie folgt geändert:

9. Das Gesetz über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GVK) vom 15. November

1989
45 ) wird wie folgt geändert:

10. Das Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 27. September 1984
46 ) wird wie folgt geändert: III. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be - stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit.
47 )
44) SG 832.700.
45) SG 834.400.
46) SG 835.100.
47) Wirksam seit 1. 4. 2002.
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