Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Schweizerischen Südostbahn AG für das Jahr 2011
Kantonsratsbeschluss über die Beteiligung an der Finanzierung technischer Verbesserungen der Schweizerischen Südostbahn AG für das Jahr
2011 vom 9. August 2011 (Stand 9. August 2011) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 4. Januar 2011 Kenntnis genommen und erlässt in Anwendung von Art. 1 Bst. a und Art. 6 des Einführungsgesetzes zum eidgenös - sischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971 1 , Art. 56 und 57 des eidgenössischen Eisenbahngesetzes (EBG) vom 20. Dezember 1957 2 sowie Art. 13 ff. der eidgenös - sischen Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisen - bahninfrastruktur (KFEV) vom 4. November 2009 3 als Beschluss: 4 Ziff. 1
1 Der Kanton St.Gallen gewährt der Schweizerischen Südostbahn AG einen Inves - titionsbeitrag von Fr. 7 537 466.– zur Finanzierung technischer Verbesserungen für das Jahr 2011.
2 Der Sonderkredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2012 innert fünf Jahren abgeschrieben. Ziff. 2
1 Die Regierung wird ermächtigt, die Leistungsvereinbarung für das Jahr 2011 über die Finanzierung der Infrastrukturdarlehen an die Schweizerische Südostbahn AG abzuschliessen.
1 sGS 713.1 .
2 SR 742.101 .
3 SR 742.120 .
4 Vom Kantonsrat erlassen am 7. Juni 2011; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. August 2011; in Vollzug ab 9. August 2011.
Ziff. 3
1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 5
5 Art. 7 bis Abs. 1 Bst. b RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–97 09.08.2011 09.08.2011 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.08.2011 09.08.2011 Erlass Grunderlass 46–97
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