Kantonale Hegeverordnung (740.300)
CH - GR

Kantonale Hegeverordnung

Kantonale Hegeverordnung (KHV) Vom 25. April 2017 (Stand 15. Juni 2017) Gestützt auf Art. 23 Abs. 2 des kantonalen Jagdgesetzes 1 ) von der Regierung erlassen am 25. April 2017
1. Verwendung der Hegemittel

Art. 1 Amt für Jagd und Fischerei

1 Das Amt für Jagd und Fischerei verwendet die Hegemittel für: a) die Erarbeitung und die periodische Anpassung der Hegekonzepte; b) die Biotophege und die Beruhigung der Wildlebensräume; c) die Förderung der Artenvielfalt; d) die Kosten für Massnahmen bei ausserordentlichen Notsituationen für das Wild; e) die Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger; f) die Vogelpflege.

Art. 2 Kantonale Organisationen

1. Beitragsberechtigung
1 Der Kanton kann kantonalen Organisationen Beiträge für die Umsetzung der in den Hegekonzepten aufgeführten Massnahmen sowie für die Organisation und Durch - führung von Hegetagen gewähren.

Art. 3 2. Beitragsgesuche

1 Die kantonalen Organisationen haben für jede beitragsberechtigte Hegemassnahme
2 Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Durchführung von Rettungsaktionen für Wild und Vögel in ausserordentlichen Notsituationen.
3 Die Gesuche haben den Hegekonzepten zu entsprechen. Beizulegen sind zudem die notwendigen Unterlagen und ein Kostenvoranschlag.
1) BR 740.000

Art. 4 3. Beitragszusicherung

1 Die Zusicherung der Beiträge erfolgt durch das zuständige Departement nach An - hörung der Jagdkommission.

Art. 5 4. Abrechnung und Auszahlung

1 Die Abrechnungen sind im Jahr der Beitragszusicherung bis spätestens am 30. No - vember dem Amt für Jagd und Fischerei zuzustellen.
2 Die Auszahlung der Beiträge für erbrachte Hegeleistungen erfolgt durch das Amt für Jagd und Fischerei aufgrund eines durch die zuständige Wildhüter-Bezirkschefin oder den zuständigen Wildhüter-Bezirkschef bestätigten Berichts über die Durchfüh - rung der Hegemassnahmen und aufgrund der durch diese oder diesen geprüften Ab - rechnung.
2. Hegekonzepte

Art. 6 Grundsatz

1 Das Amt für Jagd und Fischerei erarbeitet mit dem Bündner Kantonalen Patentjä - ger-Verband (BKPJV) für jeden Jagdbezirk ein Hegekonzept. In diesem werden die folgenden beitragsberechtigten Massnahmen aufgeführt und nach Prioritäten festge - legt: a) Sicherung, Beruhigung, Pflege, Gestaltung und Unterhalt wichtiger Lebens - räume für Wild und Vögel; b) Pflege von Waldrändern, Hecken-, Brut- und Äsungsgehölzen; c) Freihaltung brachliegender Wiesen; d) Erstellen von Tristen; e) Massnahmen bei ausserordentlichen Notsituationen für das Wild.
2 Bei der Ausarbeitung der Konzepte sind insbesondere die Eigentumsverhältnisse, die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes sowie die weite - ren Einwirkungen auf den Lebensraum zu berücksichtigen.
3 Die einzelnen Hegekonzepte sind zweckmässig zu koordinieren.

Art. 7 Anrechenbare Kosten

1 Anrechenbar sind folgende Kosten für Hegemassnahmen: a) die Kosten für den Einsatz von Maschinen und die Verwendung von Werkzeu - gen; b) die Material- und Transportkosten; c) die Kosten für die Freihaltung brachliegender Wiesen nach Massgabe ihrer Fläche.
2 Die Beitragssätze werden vom Amt für Jagd und Fischerei festgelegt.

Art. 8 Ausserordentliche Notsituationen für das Wild

1 Das Amt für Jagd und Fischerei kann in ausserordentlichen Notsituationen für das Wild das Betreten von Einstandsgebieten untersagen, Wegegebote erlassen, eine Lei - nenpflicht für Hunde und weitere zweckmässige Massnahmen zum Schutz des Wil - des vor Störungen anordnen. Diese Massnahmen sind örtlich und zeitlich zu begren - zen sowie der Öffentlichkeit in angemessener Form bekannt zu geben.
3. Wildfütterungsverbot und Anlegen von Salzlecken

Art. 9 Verbot der Wildfütterung

1 Für das Verbot der Wildfütterung gelten die Artikel 29a, 29b und 29c des kantona - len Jagdgesetzes.

Art. 10 Salzlecken

1 Salzlecken dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Wildhüterin oder des zu - ständigen Wildhüters angelegt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
25.04.2017 15.06.2017 Erlass Erstfassung 2017-017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 25.04.2017 15.06.2017 Erstfassung 2017-017
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