Verordnung des Obergerichts über die Organisation und die Geschäftsführung der unter... (173.131)
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Verordnung des Obergerichts über die Organisation und die Geschäftsführung der unteren gerichtlichen Behörden

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1 Verordnung des Obergerichts über die Organisation und die Geschäftsführung der unteren gerichtlichen Behörden vom 12. Juni 1992 I. Allgemeines
§ 1
1 Bei der Amtsübergabe hat der ab tretende Amtsinhaber seinem Nachfolger sämtliche Bücher, Kontrollen, Akten und Kassen zu über- geben.
2 Das von den beteiligten Amtspers onen unterzeichnete Protokoll der Amtsübergabe ist der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.
§ 2
1 Neugewählte Richter, Gerichtssc hreiber und -sekretäre der Bezirks- gerichte werden in der Regel durch den Präsidenten in das Amt eingeführt.
1)
2 Die Einführung neu gewählter Friede nsrichter erfolgt gemäss den An- ordnungen des Gerichtspräsidenten. dem Obergericht zur Kenntnis zu bringen.

§ 3 2)

Die Bezirksgerichtspräsidenten übe rprüfen jährlich die Amtsführung der Friedensrichter ihres Bezirks und vi sieren die Statistik ihrer Ge- schäftsfälle.
§ 4
1) Das Obergericht prüft jedes Jahr die Amtsführung der Bezirksgerichts- präsidenten und jedes zweite Jahr diej enige der Bezirksgerichtsschreiber.
1)
2) Amtsübergabe Einführung in das Amt Kontrollen Visitationen
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§ 5
1)
1 Die Bezirksgerichtspräsidenten rege ln die Stellvertretung der Friedens- richter innerhalb des Bezirks.
2 Stellvertretungen über die Bezirksgrenzen hinaus erfolgen durch Absprache zwischen den Bezirksgerichtspräsidenten; eine solche Rege- lung unterliegt der Genehmi gung durch das Obergericht.
§ 5a
2)
1 Die Obergerichtskanzlei führt ein Dolm etscherregister. In dieses Register werden handlungsfähige, gut beleumde te Personen aufge die deutsche Sprache und eine Fremdsprache grundsätzlich in Wort und Schrift beherrschen und Gewähr für eine korrekte und vollständige Über- setzung bieten. Über die Aufnahme in das Register und die allfällige Lö- schung entscheidet das Obergerichtspräs idium. Das Register ist nicht öf- fentlich und gibt den eingetragenen Personen keinen Anspruch auf ent- sprechenden Einsatz.
2 Als Dolmetscher in Zivil- und St rafsachen sind Personen einzusetzen, die im Dolmetscherregister oder in einem entsprechenden Register eines anderen Kantons eingetragen sind. Is nen andere Personen einge setzt werden, sofern die fachlichen und persön- lichen Voraussetzungen al s gegeben erscheinen.
3 Die Entschädigung für Dolmetschereinsätze richtet sich nach dem Zeit- aufwand; zudem besteht Anspruch auf Ersatz der Fahrtspesen. II. Organisation der gerichtlichen Behörden
§ 6
3) Die Zahl der Bezirksrichter einsch liesslich Präsidium und Vizepräsidium beträgt für die Bezirke Diessenhofen und Steckborn fünf, für die Bezirke Arbon und Frauenfeld sieben und für die übrigen Bezirke sechs.
1) Aufgehoben durch V des Obergerichts über den Geschäftsgang der Anwalts- kommission, die Anwaltsprüfung und das An waltspraktikum vom 12. November
1996; wieder eingefügt durch V des Obergerichts vom 4. April 2000.
2) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 25. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008.
3) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 21. April 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2006. Stellvertretung Dolmetsche r Richterzahl
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§ 7
1 Liegt die Belastung des Bezirksgeric htspräsidenten dauernd über 75 %, so kann er beim Obergericht beantragen, dass ein entsprechender Teil seiner Funktionen vom Vizepräsident en übernommen wird, allenfalls unter Erhöhung der Richterzahl auf s über 100 % trifft das Obergericht nach Anhörung des betroffenen Amtsinhabers die nötigen Anordnungen von Amtes wegen.
2 Die Bezirksgerichte wenden die glei chen Regeln sinngemäss für die Ge- richtsschreiber an.
§ 8
1)
1 Das Bezirksgericht regelt die Einzelheiten der Aufgabenteilung zwi- schen Präsident und Vizepräsident durch Beschluss; dieser ist dem Ober- gericht zur Kenntnis zu bringen.
2 Die Geschäftsleitung obliegt bei er weiterter Organisation dem Präsiden- ten des Bezirksgerichts.
3 Präsident und Vizepräsident sowie Gerichtsschreiber und -sekretär ver- treten sich gegenseitig.

§ 9 Das Obergericht kann auf Antrag des Bezirksgerichts die Bildung von

zwei Abteilungen bewilligen.

§ 10 Soweit nicht die Funktionen des Präs nahmen mit sich bringen, haben alle Bezirksrichter in der Regel gleich-

mässig an den Sitzungen teilzunehmen. III. Die einzelnen Behörden
1. Bezirksgerichte
§ 11
1 Für die Verhandlungstermine vor den Gerichten gilt folgende Regelung: Für das Obergericht : Dienstag- und Donnerstagnachmittag
1) Erweiterte Organisation Aufteilung der Funktionen Bildung von Abteilungen Belastung der Richter Sitzungstage
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2/2008 Für Arbon : Montag- und Freitagnachmittag Für Bischofszell : Montag- und Freitagvormittag Für Diessenhofen : Dienstag der ersten und Samstag der dritten Woche jeden Monats Für Frauenfeld : Montag, Mittwoch und Freitag Für Kreuzlingen : Montag, Mittwoch und Samstag Für Münchwilen : Dienstagnachmittag und Donnerstag Für Steckborn : Donnerstag Für Weinfelden : Freitag und Samstag
2 Soweit die beförderliche Erledigung der Geschäfte es erfordert, können die Gerichte Sitzungen ausserh alb dieser Ordnung abhalten.
1) In dringlichen Fällen oder im Ei nverständnis mit den Parteien können Verhandlungen im ordentlichen Verfahr en auch während der Gerichts- ferien stattfinden.
§ 12
1 Die Gerichtspräsidenten haben den Richtern die Entscheide oberer In- stanzen bekanntzugeben.
2 Die Gerichtskanzleien merken die Entscheide oberer Instanzen bei der zur Sammlung bestimmten Urteilsausfertigung an.
2. Bezirksgerichtspräsidenten

§ 13 Die Bezirksgerichtspräsidenten habe n folgende Register und Manuale zu

führen: a. das Einschreibungsregister; b. die Gerichtsmanuale für Bezirksgericht; Bezirksgerichtliche Kom- mission und Einzelrichter; c. die Sammlung der Verfügungen im summarischen Verfahren; d. das Manual für die öffentlichen Inventare.
1) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 25. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008. Entscheide oberer Instanzen Führung von Registern und Manualen
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§ 14 Das Einschreibungsregister wird elektr onisch geführt. Es enthält mit fort-

laufenden Fallnummern den Tag de r Einschreibung, Angaben über die Parteien und den Streitgegenstand sowie die Daten der Entscheide.
§ 15
1 In den Gerichtsmanualen ist für je de Sitzung die Besetzung des Gerichts einzutragen.
2 Für jeden Fall sind die Parteien so wie das Dispositiv des Urteils oder Beschlusses anzugeben.

§ 16 Die Verfügungen des Gerichtspräsiden ten im summarischen Verfahren

sind ebenso wie die entsprechenden Verfahrensakten, soweit diese nicht den Parteien zurückzugeben sind, in Reihenfolge zu ordnen.
§ 17
1 Die Rückgabe der Akten an die Parteien erfolgt im Eheschutzverfahren und in eherechtlichen Massnahmeverfahren sowie in umfangreichen Sum- marverfahren nach Rechtskraft des E ndentscheids. In den übrigen summa- rischen Verfahren sowie bei einem Verg leich der Parteien sind die Partei- akten in der Regel nach der Erledi gung der Streitsache in der betreffenden Instanz zurückzusenden.
2 Die Bezirksgerichtspräsidenten der bei ihnen verbleibende n Akten und der Korrespondenz.
§ 18
§ 18a
1) Der Rekurs- und Beschwerdeinstanz is t mit den Prozessakten, sofern diese sich nicht auf wenige Unterlag en beschränken, ein Aktenverzeichnis zu übersenden.
1) Einschreibungs- register Gerichtsmanuale Sammlung der Verfügungen Akten des Ge- richtspräsidiums Ü berweisung an die Rekurs- und Beschwerde- instanz
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3. Bezirksgerichtsschreiber
§ 19
1)
1 Die Bezirksgerichtsschreiber sorg en für eine ordnungsgemässe Zustel- lung entsprechend §§ 23 und 24 der Informationsverordnung des Oberge- richts.
2 Sie teilen den Friedensrichterä mtern und Schlichtungsbehörden mate- rielle Entscheide, in denen diese die Vermittlung durchgeführt haben, in geeigneter Form mit.

§ 20 1)

§ 20a
1) Bei den Gerichten hinterlegte oder de ponierte Barbeträge wie Kostenvor- schüsse oder Kautionen werden nicht verzinst.

§ 20b 1)

Dem Staat zustehende Forderungen aus Verfahrensgebühren und Bussen verjähren innert zehn Jahren nach r echtskräftiger Festsetzung. Eine Ver- zinsung erfolgt nicht.
§ 21
1)

§ 22 1)

1 Die Protokolle der Verhandlungen si nd durch die Gerichtskanzlei geord- net aufzubewahren.
2 Wird ein Beweisverfahren nötig oder wird ein Rechtsmittel ergriffen, ist für die Akten ein maschinengeschr iebenes Protokoll der Verhandlungen zu erstellen.
3 Über die mündliche Eröffnung und den wesentlichen Inhalt der all- fälligen mündlichen Begründung eines En tscheids ist ein maschinenge- schriebener Vermerk in die Akten zu legen.
1) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 25. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008. Mitteilungen in Zivil- und Straf- sachen Kostenvorschüsse und Kautionen Verfahrensgebüh- ren und Bussen Verhandlungs- protokolle
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§ 23 Der Berufungsinstanz ist mit den Pr eine geheftete, in chronologisc stellung aller in der Sache erga ngenen Verhandlungsprotokolle und Ent-

scheide sowie des motivierten Urteils zu übersenden, mit einem Vermerk über die für die Wahrung der Beruf ungsfrist massgebe nden Daten, den Streitwert und allfällige Kautionsgründe.
§ 24
1 Die Bezirksgerichtsschreiber samme ln die Ausfertigungen der Beschlüs- se und Urteile des Gerichts, der Ge richtskommission sowie des Einzel- richters.
2 Diese sind nach Jahrgang und Geschä ftsnummern in Bänden zu ordnen und mit einem Namensregister zu versehen.

§ 25 Die Parteiakten sind im ordentlichen nach rechtskräftiger Erledigung der St reitsache den Parteien sobald als

möglich zurückzugeben.

§ 26 Die Akten jedes Prozesses sind in Füllmappen nach Jahrgängen geordnet

aufzubewahren. Der Umschlag der Füllmappen ist mit den Namen der Parteien, dem Streitgegenstand und der Geschäftsnummer zu beschriften.
§ 26a
1)
1 Die Bezirksgerichtskanzleien bescheinigen die Rechtskraft bei den Ent- scheiden, welche der Berufung unterliegen.
2 Die Obergerichtskanzlei stellt R echtskraftbescheinigungen für die Ent- scheide des Obergerichts und für Ents cheide aus, welche dem Rekurs ge- mäss Zivilprozessordnung unterliegen. Die Bescheinigung darf erst nach Ablauf der postalischen Abholfrist und der Rechtsmittelfrist zuzüglich mindestens fünf Tagen ausgestellt werden.
3 Teilrechtskraftbescheinigungen gegenübe r erstinstanzlichen Entscheiden werden nur vom Obergerichtspräsidium ausgestellt.
1) Ü berweisung an die Berufungs- instanz Sammlung der Beschlüsse und Urteile Aktenrückgabe durch die Be- zirksgerichts- kanzlei Akten- aufbewahrung Bescheinigung der Rechtskraft
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§ 27
1) Jedes Bezirksgericht führt ein Ar chiv, welches dem Gerichtsschreiber untersteht und in der Regel vom Geri chtsweibel besorgt wird. Der Ge- richtsschreiber hat das Archiv minde stens einmal pro Jahr zu kontrol- lieren.
2 Das Archiv ist in einem gesondert en, abschliessbaren Raum unterzu- bringen, der genügende Sicherheit gegen Einbruch, Feuer und Feuch- tigkeit bietet.
2) Die Sammlung der Beschlüsse und Verfügungen sind zu archivieren. Di ese Sammlungen sind nach dreissig Jahren zur Archivierung dem Staatsarchiv zu übergeben.
2) Die Akten in Zivil- und Strafsach en einschliesslich der Verhandlungs- protokolle sowie die Einschreibungs register und Gerichtsmanuale sind während dreissig Jahren, die Ak ten des summarischen Verfahrens während zehn Jahren aufzubewahren.
2) Nach Ablauf dieser Fristen werden diese Unterlagen nach entsprechen- der Auswahl und vorgängiger Absprach e vom Staatsarchiv übernommen. Akten, welche vom Staatsarchiv ni cht übernommen werden, sind zu ver- nichten. Über die Vernichtung und die Übernahme ist ein Protokoll zu erstellen, welches im Archiv des Gerichts verbleibt.
§ 28
3) ...
2 Der Gerichtsweibel führt über die Benützung des Archivs eine Benützer- und Ausleihekontrolle. Für jedes dem Ar chiv entnommene Stück ist an Ort und Stelle ein Hinweis einzul egen, der mit Datum und Namen die Entnahme und den Benützer verzeichnet.
1) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 25. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2008.
2) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 8. April 2003.
3) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 24. Oktober 2006 über die Information in Zivil- und Strafgericht sverfahren und die Aktenein sicht durch Dritte (Infor- mationsverordnung), in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007. Archivierung Aktenausleihe
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4. Friedensrichter
§ 29
1 Die Friedensrichter führen das Vorstandsprotokoll, eine geordnete Sammlung ihrer Verfügungen und Korresponde der vereinnahmten Gebühren.
2 Das chronologisch geordnete Vorsta ndsprotokoll ist mit einem Namens- register zu versehen.

§ 30 Die Verhandlungen des Friedensrichters als Einzelrichter sind in einer ge-

trennten Abteilung des Vorstands protokolls zu protokollieren. IV. Praktikum an den Gerichten
§ 31
1 Das Gerichtspraktikum soll eine m öglichst umfassende Einarbeitung in die Amtsgeschäfte der Ge richte ermöglichen.
2 Der Einsatz des Praktikanten ist auf diesen Ausbildungszweck auszu- richten.

§ 32 Das Praktikum beim Präsidenten, Vizepräsidenten, Schreiber oder Se-

kretär eines Bezirksgerichts soll in der Regel nicht weniger als sechs Mo- nate dauern.
§ 33
1 Die Schaffung von Stellen für Prak tikanten bedarf der Bewilligung des Obergerichts.
2)
2 Über die Anstellung von Praktikanten ist dem Obergericht Kenntnis zu geben.
1)
2) Führung von Büchern Tätigkeit als Einzelrichter Zwec k Daue r Anstellung
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§ 34
1 Der Praktikant ist sowohl im summarischen Verfahren als auch im ordentlichen Verfahren vor Bezirksgericht, Kommission und Einzelrichter mit der Vorbereitung von Entscheiden zu betrauen.
2 Der ausbildende Amtsinhaber leitet abgelieferten Arbeiten und bespricht sie mit ihm.
3 Dem Praktikanten ist nach Studium der entsprechenden Prozessakten die Teilnahme an den Verhandlungen und Be ratungen des Gerichts zu ermög- lichen.
4 Sofern er über genügende Erfahrung verfügt, soll der Praktikant als Stellvertreter des Gerichtsschreibers eingesetzt werden.
§ 35
1 Der Praktikant legt das Amtsgelübde vor dem Bezirksgericht ab.
2 Er untersteht der Amtsgeheimnispflicht.
§ 36
1)
1 Die Besoldung der Gerichtspraktikanten richtet sich nach der Verord- nung des Regierungsrates zur Besoldungsverordnung
2)
.
2 Von diesen Besoldungsansätzen darf nur mit Bewilligung des Ober- gerichts abgewichen werden. V. Schluss- und Übergangsbestimmung

§ 37 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1992 in Kraft; sie ersetzt die Verord-

nung vom 10. November 1988.
1) Fassung gemäss V des Obergerichts vom 23. November 1999.
2)
177.223 Einsatz Stellung des Praktikanten Besoldung Inkrafttreten
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