Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren (UVPVV) vom 02.07.2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG); gestützt auf die Verordnung des Bundes vom 19. Oktober 1988 über die Um - weltverträglichkeitsprüfung (UVPV); auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung soll:
a) die UVPV durch kantonale Vollzugsbestimmungen vervollständigen;
b) die zuständigen Behörden und massgeblichen Verfahren gemäss Artikel
5 UVPV bezeichnen;
c) die Rolle der Ausführungsorgane gemäss UVPV präzisieren;
d) die materielle und formelle Koordination der Bewilligungen, denen ein Projekt unterliegen kann, erleichtern und fördern.
Art. 2 Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) muss die Überprüfung der Über - einstimmung eines Projekts mit den bundesrechtlichen Umweltschutzvor - schriften nach Artikel 3 Abs. 1 UVPV sowie mit den kantonalen und kom - munalen Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes ermöglichen.
2 Die Übereinstimmung des Projektes mit anderen, namentlich raumplaneri - schen Bestimmungen bleibt vorbehalten.
2 Verfahren und Zuständigkeiten
Art. 3 Zuständige Behörde
1 Die UVP wird im Rahmen des massgeblichen kantonalen Verfahrens nach den Artikeln 5, 5a, 6 und 7 dieser Verordnung von der zuständigen Behörde durchgeführt.
2 ...
3 Die zuständige Behörde entscheidet im Streitfall, ob die neue oder geänder - te Anlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt ist.
Art. 4 Umweltschutzfachstelle
1 Das Amt für Umwelt (AfU) ist die Umweltschutzfachstelle gemäss UVPV.
Art. 5 Massgebliches Verfahren gemäss Raumplanungs- und Baugesetz
(RPBG)
1 Für Projekte, deren Realisierung vom RPBG (Anhang 1) abhängt, ist die UVP auf der höchstmöglichen Planungsstufe durchzuführen. Der Detailgrad muss dabei genügend sein, um die Übereinstimmung mit der Umweltschutz - gesetzgebung schlüssig aufzeigen zu können.
2 Für diese Projekte ist das massgebliche Verfahren:
a) die Genehmigung des Zonennutzungsplans (Art. 86 Abs. 3 RPBG), wenn das Projekt eine Zonennutzungsänderung erfordert oder wenn die Gemeinde der Bauzone Land zuordnet, auf dem gleichzeitig eine UVP- pflichtige Anlage gemäss Anhang der UVPV geplant ist;
b) die Genehmigung des Detailbebauungsplans (Art. 86 Abs. 3 RPBG), für die Fälle gemäss Artikel 62 ff. des RPBG;
c) die Erteilung der Standortbewilligung für die in Artikel 152 RPBG vor - gesehenen Fälle;
d) die Erteilung der Baubewilligung für alle übrigen Fälle (Art. 135 ff RPBG).
3 Für die Fälle nach Absatz 2 Bst. a und b sowie für Projekte ausserhalb der Bauzonen nach Absatz 2 Bst. d (Art. 16a und 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung und Art. 136 RPBG) ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) zuständig.
4 Der Oberamtmann ist die zuständige Behörde für die in Absatz 2 Bst. c und d erwähnten Fälle.
5 Das Bau- und Raumplanungsamt ist die Koordinationsbehörde.
Art. 5a Massgebliches Verfahren gemäss Gesetz über die öffentlichen
Sachen
1 Für Projekte, deren Realisierung ausschliesslich vom Gesetz über die öf - fentlichen Sachen abhängt (Anhang 4), ist die Konzession oder die Bewilli - gung das massgebliche Verfahren (Art. 21 ff. des Gesetzes vom 4. Februar
1972 über die öffentlichen Sachen).
2 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Um - welt ist die zuständige Behörde.
3 Das AfU ist die Koordinationsbehörde.
Art. 6 Massgebliches Verfahren gemäss Mobilitätsgesetz
1 Für Projekte, deren Realisierung vom Mobilitätsgesetz (Anhang 2) abhängt, ist die Plangenehmigung das massgebliche Verfahren (Art. 85 ff. Mobilitäts - gesetz).
2 Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Um - welt ist die zuständige Behörde.
3 Das Tiefbauamt ist die Koordinationsbehörde.
Art. 7 Massgebliches Verfahren gemäss Gesetz über die Bodenverbes -
serungen
1 Für Projekte, deren Realisierung vom Gesetz über die Bodenverbesserungen abhängt (Anhang 3), ist die Genehmigung des Vorprojektes das massgebliche Verfahren (Art. 18a und 18b des Gesetzes über die Bodenverbesserungen).
2 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ist die zu - ständige Behörde.
3 Grangeneuve ist die Koordinationsbehörde für Projekte gemäss Ziffer 80.1 des UVPV-Anhangs.
4 Das Amt für Wald und Natur ist die Koordinationsbehörde für Projekte ge - mäss Ziffer 80.2 des UVPV-Anhangs.
Art. 8 Aufgaben der Koordinationsbehörde
1 Die Koordinationsbehörden nach den Artikeln 5, 5a, 6 und 7 dieser Verord - nung nehmen jeweils die Koordinationsaufgaben nach Artikel 14 Abs. 1 und
2 UVPV wahr.
2 Die Koordinationsbehörde muss namentlich:
a) vorgängig die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, die Umwelt - schutzfachstelle und die übrigen vom Projekt betroffenen Dienststellen zusammenbringen, um alle für die Ausarbeitung des Projekts notwendi - gen Informationen zu sammeln;
b) den Informationsfluss während der Erarbeitung des Umweltverträglich - keitsberichts sicherstellen;
c) die zuständige Behörde über das Fortschreiten des Projekts informieren;
d) dafür sorgen, dass der Umweltverträglichkeitsbericht während der öf - fentlichen Auflage des Projekts eingesehen werden kann;
e) dem AfU die Gutachten der gemäss Artikel 3 UVPV betroffenen Dienststellen zustellen;
f) die materielle und formelle Koordination mit den anderen für die Reali - sierung des Projekts notwendigen Bewilligungen (Art. 21 UVPV) si - cherstellen und ihr Gesamtgutachten der zuständigen Behörde übermit - teln;
g) falls erforderlich die Stellungnahme der betroffenen Subventionsbehör - de des Bundes oder des Kantons einholen (Art. 22 UVPV).
3 Abwicklung der UVP
Art. 9 Voruntersuchung und Pflichtenheft
1 Das AfU beurteilt die Voruntersuchung und das Pflichtenheft (Art. 8 Abs. 2 UVPV) aufgrund der Gutachten der vom Vollzug bundesrechtlicher Umwelt - schutzbestimmungen betroffenen Dienststellen (Art. 3 UVPV) sowie, falls er - forderlich, aufgrund des Gutachtens des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Das AfU gibt seine Beurteilung innert einem Monat nach Erhalt dieser Gut - achten ab.
2 Nach der Voruntersuchung prüft das AfU, ob die Realisierung des Projekts die Umwelt erheblich belasten kann (Art. 8 Abs. 2 UVPV).
Art. 10 Zugänglichkeit und Beurteilung des Umweltverträglichkeitsbe -
richtes
1 Der Umweltverträglichkeitsbericht wird während 30 Tagen gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage des Projekts durch Anzeige im Amtsblatt öffentlich zugänglich gemacht.
2 Das AfU berücksichtigt für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsbe - richtes folgende Unterlagen:
a) die Gutachten der vom Vollzug bundesrechtlicher Umweltschutzbe - stimmungen betroffenen Dienststellen und Organe (Art. 3 UVPV);
b) falls erforderlich das Gutachten des BAFU;
c) falls erforderlich die Stellungnahmen der Behörden, die für die Ertei - lung der Bewilligungen nach Artikel 21 UVPV zuständig sind.
3 Dem AfU steht für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes ab Erhalt aller Gutachten nach Absatz 2 dieses Artikels ein Monat zur Verfü - gung.
4 Um die Zirkulation der Unterlagen zu erleichtern, liefert die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller neben den üblichen Aktenunterlagen eine digitale Version des Umweltverträglichkeitsberichts oder der Voruntersuchung.
Art. 11 Prüfung der Umweltverträglichkeit
1 Die zuständige Behörde führt die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss UVPV durch und sorgt für eine gute Koordination mit den übrigen notwendi - gen Bewilligungen. Dabei hört sie gegebenenfalls die betroffene Subventi - onsbehörde des Bundes an.
2 Die zuständige Behörde gibt im Amtsblatt bekannt, wo der Umweltverträg - lichkeitsbericht, dessen Beurteilung durch das AfU, die Ergebnisse einer all - fälligen Anhörung des BAFU sowie der definitive Entscheid – soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft – eingesehen werden können (Art. 20 UVPV).
4 Vorsorge und Kontrolle
Art. 12 Koordination mit der Raumplanung
1 Neue Bauzonen, in denen UVP-pflichtige Anlagen erstellt werden können, sind im Rahmen des Konformitätsberichts nach Artikel 47 der Raumpla - nungsverordnung des Bundes auf ihre Verträglichkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Umweltschutz zu überprüfen. Diese Vorschrift gilt insbesondere für Bauzonen, die für grosse Verkehrserzeuger vorgesehen sind (Parkieranlagen, Einkaufszentren, Freizeitanlagen usw.).
Art. 13 Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit
1 Für Objekte, die der UVP-Pflicht nicht unterstehen, aber die Umwelt vor - aussichtlich erheblich belasten können, kann das AfU von der Gesuchstelle - rin oder dem Gesuchsteller die Erstellung eines Kurzberichtes zur Umwelt - verträglichkeit verlangen .
2 Der Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit muss alle Angaben enthalten, die die Behörde braucht, um die Auswirkungen eines Projekts auf die Um - welt beurteilen zu können. Die Artikel 13, 15, 18 und 20 UVPV sind auf Kurzberichte zur Umweltverträglichkeit nicht anwendbar.
Art. 14 Ökologische Baubegleitung
1 Die zuständige Behörde kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchstel - ler eine ökologische Baubegleitung verlangen.
2 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Massnahmen realisiert werden und dass die Anlage den im Entscheid festgelegten Zielsetzungen entspricht, indem sie eine ökologische Abnahme der Bauarbeiten durchführt.
3 Die ökologische Bauabnahme wird von der Bauherrin oder dem Bauherrn in Zusammenarbeit mit der Koordinationsbehörde, dem AfU und, falls erforder - lich, mit den betroffenen Dienststellen durchgeführt.
5 Schlussbestimmungen
Art. 15 Aufhebung
1 Der Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Verordnung des Bundes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SGF 810.15) wird aufgehoben.
Art. 16 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt. ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE Anhang 1: UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 abhängt (Art. 5) Anhang 2: UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 abhängt (Art. 6) Anhang 3: UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen abhängt (Art. 7) Anhang 4: UVP-pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen abhängt (Art. 5a)
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.07.2002 Erlass Grunderlass 01.07.2002 2002_077
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 5 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 7 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 9 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 11 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 13 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
27.03.2007 Art. 7 geändert 01.03.2007 2007_044
01.12.2009 Art. 3 geändert 01.01.2010 2009_133
01.12.2009 Art. 5 geändert 01.01.2010 2009_133
15.03.2010 Ingress geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Art. 3 geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Art. 5 geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Art. 9 geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Art. 10 geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Art. 11 geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Anhang 1 Titel und Inhalt geän - dert
01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Anhang 2 Inhalt geändert 01.01.2010 2010_041
15.03.2010 Anhang 3 Inhalt geändert 01.01.2010 2010_041
27.02.2018 Ingress geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 3 geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 5 geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 5a eingefügt 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 8 geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 10 geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 13 geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Art. 14 geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Anhang 1 Inhalt geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Anhang 2 Inhalt geändert 01.03.2018 2018_014
27.02.2018 Anhang 4 eingefügt 01.03.2018 2018_014
02.04.2019 Art. 7 Abs. 4 geändert 01.04.2019 2019_023
14.12.2021 Art. 7 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_186
01.04.2022 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 5a Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.02.2022 2022_045
20.12.2022 Art. 6 Titel geändert 01.01.2023 2022_147
20.12.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_147
Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.07.2002 01.07.2002 2002_077 Ingress geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041 Ingress geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 3 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_133
Art. 3 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 3 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 5 geändert 01.12.2009 01.01.2010 2009_133
Art. 5 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 5 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 5 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 5a eingefügt 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 5a Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 6 Titel geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 6 Abs. 1 geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 6 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 7 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 7 geändert 27.03.2007 01.03.2007 2007_044
Art. 7 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 7 Abs. 4 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 8 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 9 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 9 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 10 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 11 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 11 geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041
Art. 13 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 13 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 14 geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Anhang 1 Titel und Inhalt geän - dert
15.03.2010 01.01.2010 2010_041 Anhang 1 Inhalt geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014 Anhang 2 Inhalt geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041 Anhang 2 Inhalt geändert 27.02.2018 01.03.2018 2018_014 Anhang 3 Inhalt geändert 15.03.2010 01.01.2010 2010_041 Anhang 4 eingefügt 27.02.2018 01.03.2018 2018_014
Umweltverträglichkeitsprüfungen – V ANHANG 1 UVP -pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom Raumplanungs - und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (Art. 5) abhängt
1)
1) Die Ziffern beziehen sich auf den Anhang der Bundesverordnung. Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV).
1 Verkehr
11 Strassenverkehr Nr. Anlagetyp
11.4 Parkhäuser und - plätze für mehr als 500 Motorwagen
13 Schifffahrt Nr. Anlagetyp
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade - und Entlade -Einrichtungen
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als
50 Bootsplätzen in Fliessgewässern
2 Energie
21 Erzeugung von Energie Nr. Anlagetyp
21.2 * Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von: – mehr als 50 MWth bei fossilen Energieträgern – mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträger n – mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträgern (fossil und erneuerbar)
Umweltverträglichkeitsprüfungen – V
21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als
5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr
21.3 * Speicher - und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW, 2. Stufe
21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwasser) mit mehr als 5 MWth
21.5 ...
21.6 * Erdöl - und Gasraffinerien
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle
21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW
21.9 Nicht an Gebäuden angebrachte Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW
22 Übertragung und Lagerung von Energie Nr. Anlagetyp
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Normalbedingungen mehr als 50 000 m 3 Gas bzw. 5000 m 3 Flüssigkeit enthalten
22.4 ...
3 Wasserbau 1)
1) Der Anlagetyp nach Ziffer 30.3 des UVPV -Anhangs ist gemäss Artikel 34 Bst. a des Gewässergesetzes vom 18. Dezember 2009 verboten. Nr. Anlagetyp
30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Abflusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km
2 mittlerer Seeoberfläche einschliesslich der Betriebsvorschriften
Umweltverträglichkeitsprüfungen – V
30.2 Wasserbauliche Massnahmen wie: Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe - und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken
4 Entsorgung Nr. Anlagetyp
40.3 ...
40.4 Deponien der Typen A und B mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m 3 1)
1) Die Deponien der Typen A und B werden in Anhang 5 Ziff. 1 und 2 der Verordnung des Bundes vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600) beschrieben.
40.5 Deponien der Typen C, D und E
1)
1) Die Deponien der Typen C, D und E werden in Anhang 5 Ziff. 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundes vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA; SR 814.600) beschrieben.
40.6 ...
40.7 Abfallanlagen: a) Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfall pro Jahr b) Anlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5000 t Abfall pro Jahr c) Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1000 t Abfall pro Jahr
40.8 Zwischenlager für mehr als 5000 t Sonderabfall
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als
20 000 Einwohnergleichwerten
5 Militärische Bauten und Anlagen
Umweltverträglichkeitsprüfungen – V
...
6 Sport, Tourismus und Freizeit Nr. Anlagetyp
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammenschluss von Schneesportgebieten
60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m 2 für Schneesportanlagen
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die beschneibare Fläche über
50 000 m 2 beträgt
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer
60.6 Vergnügungsparks mit einer Fläche von mehr als 75 000 m
2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag
60.7 Golfp lätze mit neun und mehr Löchern
60.8 Pistenanlagen für motorsportliche Veranstaltungen
7 Industrielle Betriebe Nr. Anlagetyp
70.1 * Aluminiumhütten
70.2 Stahlwerke
70.3 Buntmetallwerke
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen
70.5 Anlagen zur Synthese von chemischen Produkten mit einer Betriebsfläche von mehr als 5000 m
2 oder einer Produktionskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr
Umweltverträglichkeitsprüfungen – V
70.5a Anlagen zur Synthese von Wirkstoffen für Pflanzenschutz - und Biozidmittel sowie für Arzneimittel mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr
70.6 Anlagen für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a mit einer Betriebsfläche von mehr als 5000 m
2 oder einer Produktionskapa zität von mehr als 10 000 t pro Jahr
70.7 Chemikalienlager mit einer Lagerkapazität von mehr als 1000 t
70.8 Sprengstoff - und Munitionsfabriken
70.9 ...
70.10 Zementfabriken
70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als
20 000 t pro Jahr
70.11 Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über
20 t pro Tag
70.12 Zellstoff -(Zellulose - )Fabriken mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr
70.13 Industrieanlagen zur Herstellung von Papier und Pappe mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag
70.14 Spanplattenwerke
70.15 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m
3 übersteigt
70.16 Anlagen zur Herstellung von Kalk in Drehrohröfen oder anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag
70.17 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Her stellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag
Umweltverträglichkeitsprüfungen – V
70.18 Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag oder einer Ofenkapazität von mehr als 4 m
3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg pro m
3
70.19 Anlagen zur Vorbehandlung oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von über 10 t pro Tag
70.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel mit einer Verbrauchskapazität von über 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von über 200 t pro Jahr
70.21 Schlächtereien, fleischverarbeitende Betriebe und weitere Betriebe zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität von über 30 t Fertigerzeugnissen pro Tag
70.22 Anlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von über
300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnitts - wert)
70.23 Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurch- schnittswert)
8 Andere Anlagen Nr. An lagetyp
80.3 Kies - und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewinnung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m 3
80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere mit einer Betriebsgesamtkapazität von über 125 Grossvieheinheiten (GVE). Ausgenommen sind Alpställe. Gemäss der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV vom 7. Dezember 1998, SR 910.91) werden die Raufutter verzehrenden Tiere mit dem GVE -Faktor 0,5 multipliziert
Umweltverträglichkeitsprüfungen – V
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 7500 m 2
80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerfläche von mehr als 20 000 m
2 oder einem Lagervolumen von mehr als
120 000 m
3
80.7 Ortsfeste Funkanlagen
1) (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung
1) Für die Begriffsbestimmungen s. Artikel 2 der Verordnung des Bundes vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen, SR
784.101.2.
80.8 ...
Umweltverträglichkeitsprüfungen – V ANHANG 2 UVP -pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (Art. 6) abhängt
1)
1) Die Ziffern beziehen sich auf den Anhang der Bundesverordnung. Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV).
1 Verkehr
11 Strassenverkehr Nr. Anlagetyp
11.2 * Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut werden (Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen - und Luftverkehr zweckgebundener Mittel, SR
725.116.2)
11.3 Andere Hochleistungs - und Haup tverkehrsstrassen (HLS und HVS)
ANHANG 3 UVP -pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen abhängt (Art. 7)
8 Andere Anlagen Nr. Anlagetyp
80.1 Gesamtmeliorationen: a) Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha
b) Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainveränderungen von mehr als 5 ha c) Landwirtschaftliche Gesamterschliessungsprojekte v on mehr als 400 ha
80.2 Forstliche Erschliessungsprojekte von mehr als 400 ha
Umweltverträglichkeitsprüfungen – V ANHANG 4 UVP -pflichtige Anlagen, für die das massgebliche Verfahren vom Gesetz vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen (Art. 5a) abhängt
1)
1) Die Ziffern beziehen sich auf den Anhang der Bundesverordnung. Betrifft das Vorhaben einen mit * gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt angehört werden (Art. 13 Abs. 3 UVPV).
3 Wasserbau Nr. Anlagetyp
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m
3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersicherheit)
8 Andere Anlagen Nr. Anlagetyp
80.9 Anlagen zur Grundwasserfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme - oder Anreicherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m
3
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