Gesetz über die Verwaltungsgebühren (153.800)
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Gesetz über die Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren: Gesetz Gesetz über die Verwaltungsgebühren Vom 9. März 1972 (Stand 27. Juni 1993) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz: I. Grundsatz

§ 1

1 Verwaltungsgebühren, Benützungsgebühren Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden erheben für Tätigkeiten, die sie in Erfül - lung ihrer Aufgaben vornehmen, sowie für die Erteilung von Bewilligungen oder Konzessionen und für die Benützung öffentlicher Einrichtungen Gebühren nach den Bemessungsgrundsätzen in den §§ 2 und 3.
2 Rechtsmittelgebühren, Kanzleigebühren Gebühren für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe im Verwaltungsverfahren sowie Kanzlei- und Schreib - gebühren werden durch dieses Gesetz besonders geregelt.
3 Subsidiäre Geltung Diese Normen gelten nur insoweit, als nicht einschlägige Gesetze ausdrücklich andere Vorschriften aufstellen. II. Gebührenbemessung

§ 2 a) Kostendeckungsprinzip

1 Die Höhe der Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand.
2 Der Verwaltungsaufwand ist nach dem Prinzip der Gesamtkostendeckung zu berechnen.

§ 3 b) Äquivalenz- und Interessenprinzip

1 - gung des Interesses und Nutzens des Gebührenpflichtigen sowie des öffentlichen Interesses an der Verwaltungshandlung zu erhöhen oder zu ermässigen.
2 Erfolgt eine Verwaltungshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, so kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden. III. Gebührenverordnungen

§ 4 Gebührenrahmen oder Tarife

1 Die Gebührenrahmen oder Tarife werden durch den Regierungsrat oder die obersten Exekutivbehör - den der Gemeinden nach den Grundsätzen der §§ 2 und 3 auf dem Verordnungswege festgesetzt.
1
Verwaltungsgebühren: Gesetz IV. Kanzlei-, Schreib- und Kopiergebühren
1 )

§ 5

1 Kanzlei-, Schreib- und Kopiergebühren werden nach einem Tarif erhoben. Kanzleigebühren dürfen höchstens Fr. 75.– betragen. Schreib- und Kopiergebühren sind pro Seite zu bemessen.
2 )
2 Der Regierungsrat oder die obersten Exekutivbehörden der Gemeinden erlassen die erforderlichen Weisungen. V. Gebühren und Parteientschädigung im Verwaltungsrekursverfahren
3 )

§ 6

4 a) Grundsatz
1 Im Verwaltungsrekursverfahren können dem Beschwerdeführer oder dem Beigeladenen, der das Ver - fahren veranlasst hat, im Falle des vollständigen oder teilweisen Unterliegens seines Standpunktes die amtlichen Kosten bestehend aus: einer Spruchgebühr, den Auslagen für Gutachten, Augenschein, Beweiserhebung und anderen Vorkehren, ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 7

5 b) Parteientschädigung
1 Dem teilweise oder ganz obsiegenden Beschwerdeführer oder Beigeladenen, dem Anwaltskosten ent - standen sind, kann, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt, eine angemes - sene Parteientschädigung zugesprochen werden.
2 Die Parteientschädigung kann ganz oder teilweise dem unterliegenden Beschwerdeführer oder dem unterliegenden Beigeladenen auferlegt werden, sofern dieser trölerisch handelte.

§ 8

6 c) Ansatz
1 Die Spruchgebühren werden durch den Regierungsrat nach den Grundsätzen der §§ 2 und 3 auf dem Verordnungswege festgesetzt. Hierbei soll das Interesse des Beschwerdeführers an einer Inanspruch - nahme der Verwaltungsrechtspflege zu mässigen Ansätzen gewahrt bleiben.
2 Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berück - sichtigen. VI. Zuschlag zur ordentlichen Gebühr
7 )

§ 9

8
1 Veranlasst der Beschwerdeführer böswillig oder offensichtlich leichtfertig Verwaltungshandlungen oder erschwert er diese durch trölerisches Verhalten, so kann zur ordentlichen Gebühr ein Zuschlag bis zu 100% erhoben werden.
2 Das Gleiche gilt, wenn der Streitwert oder der Umfang der Streitsache es rechtfertigen oder wenn
1) Titel IV in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).

§ 5 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).

3) Titel V in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
4)

§ 6 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -

mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
5)

§ 7 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -

mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.

§ 8 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -

mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
7) Titel VI in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
8)

§ 9 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -

mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
2
Verwaltungsgebühren: Gesetz VII. Gebührenerlass, unentgeltliche Rechtspflege, Rückerstattung )

§ 10

10 ) a) Gebührenerlass
1 Aus wichtigen Gründen kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezug eine besondere Härte bedeutet.

§ 11

11 ) b) Unentgeltliche Rechtspflege
1 Rekurrenten, deren finanzielle Verhältnisse die Übernahme der Verfahrenskosten zuzüglich allfälli - ger Verbeiständungskosten nicht oder nur teilweise gestatten, wird auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die näheren Voraussetzungen regelt der Regierungsrat auf dem Verordnungs - weg.

§ 12

12 ) c) Rückerstattung
1 Wird die Berufs- oder Fähigkeitsprüfung, für die eine Gebühr erhoben wurde, nicht bestanden, ist ein angemessener Teil der Prüfungsgebühr zurückzuerstatten. VIII. Gebührenfreiheit )

§ 13

14 )
1 Die kantonalen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten entrichten in der Regel keine Gebühren. IX. Gebührenschuldner
15 )

§ 14

16 )
1 Zur Zahlung der vorgeschriebenen Gebühr ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, die Be - willigung oder Konzession erhält oder die öffentliche Einrichtung benützt.
2 Mehrere Gebührenschuldner haften für die Gebühr solidarisch. X. Fälligkeit
17

§ 15

18 )
1 Die Gebühr wird in der Regel mit der Beendigung der Amtshandlung, der Erteilung oder Erneuerung der Bewilligung oder Konzession, bei der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung und dem Inkrafttreten des Entscheides im Verwaltungsrekursverfahren fällig.
2 Wer die Amtshandlung veranlasst oder das Verwaltungsrekursverfahren einleitet, kann in besonderen Fällen zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten werden.
9) Titel VII in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
10)

§ 10 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -

mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
11)

§ 11 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -

mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.

§ 12 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -

mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
13) Titel VIII in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
14)

§ 13 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -

mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
15) Titel IX in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).

§ 14 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -

mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
17) Titel X in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
18)

§ 15 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -

mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
3
Verwaltungsgebühren: Gesetz XI. Rechtsmittel
19 )

§ 16

20 )
1 Gebührenfestsetzungen und Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege können nach den Bestimmungen des Organisationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten wer - den.
2 Wird gegen die gebührenpflichtige Amtshandlung Rekurs erhoben, so kann die Festsetzung der Ge - bühr im gleichen Verfahren angefochten werden. XII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 17

21 )
1 Durch dieses Gesetz wird das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 31. März 1921 aufgehoben.
2 Für bestehende Gebührenverordnungen nimmt das neue Gesetz die Stelle des aufgehobenen Gesetzes ein. Dieses Gesetz ist zu publizieren und unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat setzt das Datum der Wirksamkeit fest.
22 ) Titel XI in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).
20)

§ 16 samt Titel in der Fassung des GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993). Abschn. II dieses GRB enthält folgende Übergangsbestim -

mung: Die bei Wirksamkeit dieser Änderung bereits hängigen Verwaltungsrekursverfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.
21)

§ 17 (bisher § 16): Umnumerierung durch GRB vom 12. 5. 1993 (wirksam seit 27. 6. 1993).

22) In Wirksamkeit seit 25. 4. 1972.
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