Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern (145.38)
CH - BL

Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern

Verordnung über die Zuteilung von Kontrollschildern Vom 7. Dezember 2004 (Stand 1. Mai 2013) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 15 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1981
1 ) über die Verkehrsabgaben sowie [[§ 14GS
38.0077 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft (SVG BL) vom
3. Mai 2012
2 ) , beschliesst: *
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 * Zuständigkeit, Gebühren und besondere Abgaben

1 Die Motorfahrzeugkontrolle ist zuständig für die Zuteilung der Kontrollschilder.
2 Die Gebühren und besonderen Abgaben richten sich nach der Verordnung vom 7. Dezember 2004
3 ) über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle.

§ 2 Zuteilung

1 ¹ Die Zuteilung von Kontrollschildern erfolgt in der Regel fortlaufend innerhalb des für die entsprechende Schilderkategorie festgelegten Bereichs. ² Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuteilung von Kontrollschildern mit einer bestimmten Kontrollschildnummer (Wunschkontrollschilder).

§ 3 * Deponierung

1 Deponierte Kontrollschilder bleiben für ein Jahr reserviert (Artikel 87 Absatz 1 VZV
4 ) ).
2 Die Reservierungsfrist kann mit Zustimmung der Halterin oder des Halters ab - gekürzt werden.
3 Vor Ablauf der Frist kann die Motorfahrzeugkontrolle auf Antrag der bisheri - gen Halterin oder des bisherigen Halters die Deponierungsfrist gegen Entrich - tung einer Gebühr einmal oder mehrmals verlängern.
4 Nach Ablauf der Deponierungsfrist kann die Motorfahrzeugkontrolle die Kontrollschilder einer neuen Halterin oder einem neuen Halter zuteilen.
1) GS 37.762, SGS 341
2) GS 37.1009, SGS 481
3) GS 35.356, SGS 145.36
4) SR 741.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0362

§ 4 * Übertragung

1 Kontrollschilder können an Dritte übertragen werden.
2 Die Übertragung unterliegt einer besonderen Abgabe.

§ 5 Verlust

1 ¹ Verlorene oder gestohlene Kontrollschilder werden im automatisierten Fahn - dungsregister des Bundes (RIPOL) ausgeschrieben. ² Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz der Kontrollschilder. ³ Bei Wiederauffinden oder nach Ablauf der Ausschreibungsfrist im RIPOL wer - den der Halterin oder dem Halter auf deren Wunsch die ursprünglichen Kontrollschilder wieder zugeteilt.
2 Wunschkontrollschilder

§ 6 * Grundsatz

1 Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann gegen Entrichtung einer besonderen Abgabe
5 ) die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer (Wunschkontrollschilder) beantragen, falls diese verfügbar ist.
2 Die besondere Abgabe ist vor dem Bezug der Wunschkontrollschilder zu ent - richten.
3 Bei Wegzug der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters und bei Verlust oder Diebstahl der Wunschkontrollschilder erfolgt keine Rückerstattung der be - sonderen Abgabe.

§ 7 Versteigerung

1 Versteigert werden: *
a. Kontrollschilder für Motorwagen von BL 1 bis BL 20'000,
b. Kontrollschilder für Motorräder von BL 1 bis 999.
2 Die Motorfahrzeugkontrolle kann weitere Kontrollschilder zur Versteigerung bringen. *
3 Die Ansätze gemäss § 4 Absatz 1 der Verordnung vom 7. Dezember
2004
6 ) über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrol - le gelten als Mindestgebote bei der Versteigerung. *
4 Die weiteren Bedingungen sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Versteigerung geregelt.
5) § 14 Strassverkehrsgesetz BL (GS 37.1009, SGS 481
6) GS 35.356, SGS 145.36 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0362

§ 8 * Veröffentlichung

1 Die verfügbaren Wunschkontrollschilder werden auf der Internetseite
7 ) der Motorfahrzeugkontrolle sowie auf einer bei der Motorfahrzeugkontrolle einseh - baren Liste veröffentlicht.
2 Die Versteigerung findet ausschliesslich auf der Internetseite der Motorfahrzeugkontrolle statt.
3 Schlussbestimmungen

§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 6. Mai 2003
8 ) über die Zuteilung von Kontrollschildern wird aufgehoben.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
7) www.mfk.bl.ch
8) GS 34.1054, SGS 145.38 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0362
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.12.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0362
12.03.2013 01.05.2013 Ingress geändert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 1 totalrevidiert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 3 totalrevidiert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 4 totalrevidiert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 6 totalrevidiert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 7 Abs. 1 geändert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 7 Abs. 2 geändert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 7 Abs. 3 geändert GS 38.77
12.03.2013 01.05.2013 § 8 totalrevidiert GS 38.77 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0362
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.12.2004 01.01.2005 Erstfassung GS 35.0362 Ingress 12.03.2013 01.05.2013 geändert GS 38.77

§ 1 12.03.2013 01.05.2013 totalrevidiert GS 38.77

§ 3 12.03.2013 01.05.2013 totalrevidiert GS 38.77

§ 4 12.03.2013 01.05.2013 totalrevidiert GS 38.77

§ 6 12.03.2013 01.05.2013 totalrevidiert GS 38.77

§ 7 Abs. 1 12.03.2013 01.05.2013 geändert GS 38.77

§ 7 Abs. 2 12.03.2013 01.05.2013 geändert GS 38.77

§ 7 Abs. 3 12.03.2013 01.05.2013 geändert GS 38.77

§ 8 12.03.2013 01.05.2013 totalrevidiert GS 38.77

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0362
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