Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die Primarschulverhältnisse von Schönengrund und St.Peterzell
Vereinbarung zwischen den Kantonen Appenzell A.Rh. und St.Gallen über die Primarschulverhältnisse von Schönengrund und St.Peterzell vom 3. April 1973 (Stand 3. April 1973) Die Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen, gestützt auf das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetz - buches für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 30. April 1911 (Art. 27) und das Er - ziehungsgesetz des Kantons St.Gallen vom 7. April 1952 (Art. 9), 1 vereinbaren: 2
Art. 1
1 Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schönengrund und die st.gallische Schulgemeinde St.Peterzell werden ermächtigt, sich für die gemein - same Führung einer Primarschule in Schönengrund zu einem Zweckverband zu - sammenzuschliessen.
2 Die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsge - meinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Vertrag festzule - gen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen und tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB 3 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.
1 Aufgehoben; siehe nunmehr Art. 99 VSG, sGS 213.1 .
2 nGS 9, 76. In Vollzug ab 3. April 1973.
3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR .
Art. 3
1 Auf die Führung der Primarschule findet das Recht des Kantons Appenzell A.Rh. Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vertragskantone über die Staatsbeiträge. 4
2 Die Lehrziele richten sich nach dem Lehrplan, der für den Anschluss an das siebte Schuljahr in der Abschlussschule St.Peterzell und in der Sekundarschule St.Peterzell massgebend ist.
3 Die Aufsicht über die Primarschule wird von den Behörden des Kantons Appen - zell A.Rh. ausgeübt. Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen sind berech - tigt, Schulbesuche durchzuführen.
Art. 4
1 Die Betriebsbeiträge der Vertragskantone werden direkt an die Verbandsgemein - den ausgerichtet. Bezüglich der staatlichen Baubeiträge einigen sich die Vertrags - kantone von Fall zu Fall. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwi - schen den Vertragskantonen über die Staatsbeiträge.
Art. 5
1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden unter sich oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde sind dem Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell A.Rh. zur Vermittlung vorzulegen und von diesem mit dem Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen zu besprechen. Der Entscheid liegt beim Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.
Art. 6
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwen - dung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung 5 dem Bundesgericht zu unterbreiten.
Art. 7
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und trägt das Datum, an dem der zweitunterzeichnende Kanton St.Gallen seine Unterschrift erteilt.
4 G über die Staatsbeiträge an die öffentlichen Volksschulen, sGS 213.91 .
5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 9, 76 03.04.1973 03.04.1973 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.04.1973 03.04.1973 Erlass Grunderlass 9, 76
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