Kantonales Fischereigesetz
Kantonales Fischereigesetz (KFG) Vom 26. November 2000 (Stand 1. Januar 2014) Vom Volke angenommen am 26. November 2000 1 )
1. Geltungsbereich und Zweck
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten Gewässer.
2 Für Fischzuchtanlagen und für künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse auf natürliche Weise nicht gelangen können, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
Art. 2 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt: a) die natürliche Artenvielfalt und den Bestand einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume zu erhalten, zu verbessern oder nach Möglichkeit wiederherzustellen; b) bedrohte Arten und Rassen von Fischen und Krebsen sowie deren Lebensräu - me zu schützen; c) die nachhaltige Nutzung der Fischbestände zu gewährleisten.
Art. 3 Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
1) B vom 14. Dezember 1999/413, GRP 1999/2000, 939
2. Fischereiregal und Fischereiberechtigung
Art. 4 Fischereiregal
1 Das Recht der Fischerei in allen Gewässern des Kantons Graubünden steht unter Vorbehalt bestehender Sonderfischereirechte dem Kanton zu.
2 Der Kanton verleiht die Fischereiberechtigung nach dem Patentsystem.
Art. 5 Fischereipatent
1 Das Recht zur Ausübung der Fischerei wird mit dem Bezug des Fischereipatentes erworben.
2 Berechtigt zum Bezug des Fischereipatentes ist, wer im Bezugsjahr mindestens das
14. Altersjahr erfüllt.
3 Bewerber für ein Fischereipatent können verpflichtet werden, sich über die not - wendigen fischereilichen Kenntnisse auszuweisen. Die Regierung regelt das Nähere in der Verordnung 1 ) .
4 Das Fischereipatent ist persönlich und unübertragbar. Es berechtigt den Patentinha - ber unter Vorbehalt bestehender Sonderfischereirechte zur Ausübung der Fischerei im ganzen Kanton.
5 Die Regierung erlässt die nötigen Bestimmungen über die Abgabe, die Ausferti - gung und das Mittragen der kantonalen Fischereipatente
2 )
.
Art. 6 Mitangelrecht
1 Das Mitangelrecht berechtigt höchstens zwei Jugendliche bis 13 Jahre zur Ausü - bung der Fischerei unter Aufsicht eines volljährigen Patentinhabers mit Sachkunde - ausweis. Massgebend für die Altersgrenze der Mitangler ist das Kalenderjahr. *
2 Beim Mitangeln dürfen höchstens zwei Angelgeräte gleichzeitig verwendet wer - den. *
3 Gefangene Fische sind in der Fangstatistik der Aufsichtsperson einzutragen und werden einem allfälligen Tageskontingent angerechnet. *
Art. 7 Verweigerungsgründe
1 Die Abgabe des Fischereipatentes wird Personen verweigert, welche: a) von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen worden sind; b) im Straf- oder stationären Massnahmenvollzug stehen; c) fällige Bussen, Kosten, Gebühren und Wertersatzbeiträge wegen im Kanton begangener Fischereirechtsverletzungen nicht bezahlt haben.
1) BR 760.110
2) BR 760.180
Art. 8 Auskunftspflicht
1 Bewerber für ein Fischereipatent haben den Patentabgabestellen über die Bezugs - voraussetzungen und Verweigerungsgründe wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen.
Art. 9 Patentgebühren
1 Die Gebührenhöhe für die Fischereipatente richtet sich nach der Gültigkeitsdauer, wobei für Personen mit Wohnsitz im Kanton folgende Ansätze gelten: * a) Saisonpatent Fr. 215.– b) Monatspatent Fr. 161.– c) Halbmonatspatent Fr. 129.– d) Wochenpatent Fr. 86.– e) Tagespatent Fr. 30.–
2 Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben höchstens die dreifache Gebühr zu ent - richten.
3 Die Patentgebühren für Jugendliche bis 18 Jahre betragen für alle Bewerber höchs - tens die Hälfte der Ansätze gemäss den Absätzen 1 und 2 dieser Bestimmung. Massgebend für die Altersgrenze ist das Kalenderjahr. *
4 Für die Ausübung des Mitangelrechtes werden keine Patentgebühren erhoben.
5 Die Gebührenansätze gemäss den Absätzen 2 und 3 dieser Bestimmung werden von der Regierung festgelegt.
6 Die Regierung kann die Gebühren der Teuerung anpassen.
3. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse
Art. 10 Bewirtschaftung
1. Grundsatz
1 Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass einerseits die natürliche Artenvielfalt und der Bestand einheimischer Fische und Krebse erhalten, verbessert oder nach Möglichkeit wiederhergestellt wird und andererseits ein nach - haltiger Ertrag erzielt wird.
Art. 11 2. Zuständigkeit, Grundlagen, Besatz
1 Die Bewirtschaftung der Regalgewässer obliegt dem Kanton.
2 Grundlagen für die Bewirtschaftung der Fischgewässer bilden insbesondere deren Erfassung, die Aufnahme der Fischbestände, die Fangstatistik und die Einschätzung des Ertragsvermögens der Fischgewässer. Gestützt darauf werden die Pläne für den Besatz der Fischgewässer erstellt. *
3 Für den Besatz der Fischgewässer besorgt der Kanton den Laichfischfang und be - treibt Fischzuchtanlagen.
Art. 12 Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und nachhaltige Nutzung
1 Die Regierung erlässt zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt sowie zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung der Fische und Krebse insbesondere Bestim - mungen über: a) die zu schützenden Arten; b) die Schongebiete und Schonzeiten; c) die Fangmasse und Fangzahl; d) die Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung; e) die Fangmethoden und Fischköder; f) * den Fang, das Verwenden und den Umgang mit Fischen, Krebsen und Fischnährtieren; g) * ... h) * ... i) * ... j) * ... k) den Besatz der Gewässer; l) die Grundlagenbeschaffung.
2 Inhaber eines Fischereipatentes können zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet werden.
Art. 13 * ...
Art. 14 Ausübung der Fischerei
1. Betreten der Gewässer *
1 Die Regierung kann zum Schutz der Fisch- und Vogelbrut das Betreten von Gewäs - sern zur Ausübung der Fischerei örtlich und zeitlich einschränken. *
2
... *
Art. 15 2. Uferbegehung *
1 Die Grundeigentümer haben die Begehung des Ufers durch Patentinhaber zu dul - den, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist. Für daraus entstehen - de Schäden haften die Patentinhaber nach den Bestimmungen des Zivilrechts.
2 Durch das Erstellen von Bauten, Anlagen und Einfriedungen sowie durch den Er - lass von Zutrittsverboten darf das Uferbegehungsrecht nicht unnötig erschwert oder verunmöglicht werden.
3 Die Regierung kann dauernde oder zeitlich beschränkte Uferbegehungsverbote er - lassen, sofern dies aus überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist.
Art. 15a * 3. Übungsgewässer
1 Die Regierung kann zu Ausbildungszwecken Übungsgewässer ausscheiden.
2 Das Amt erlässt die für den Fischereibetrieb notwendigen Weisungen.
Art. 15b * Elektrofanggeräte
1 Der Einsatz von Elektrofanggeräten bedarf einer Bewilligung des Amtes.
2 Die Bewilligung wird erteilt, sofern hierfür ein ausreichender Grund vorliegt, der Geräteführer einen Ausbildungsnachweis erbringt und die vorgesehenen Geräte in einem technisch einwandfreien Zustand sind.
4. Schutz der Lebensräume
Art. 16 Grundsatz
1 Die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern oder wiederherzustellen.
2 Die Regierung kann die Ausübung von Freizeitaktivitäten und Wassersportarten in Gewässern beschränken oder untersagen, sofern der Schutz dieser Gewässer, der Ufer, der Pflanzen- und Tierwelt oder andere gewichtige öffentliche Interessen es er - fordern.
Art. 17 * Fördermassnahmen
1 Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Fische und Krebse sowie zur Förderung der Fischerei. Er kann solche Massnahmen selber umsetzen oder hierfür Beiträge an Dritte gewähren.
Art. 18 Technische Eingriffe
1. Massgebendes Recht
1 Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe sowie die Anordnung von Mass - nahmen für Neuanlagen und für bestehende Anlagen richten sich nach dem Bundes - recht.
Art. 19 2. Fischereirechtliche Bewilligung
1 Die fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe wird vom Amt er - teilt. *
2 Erfordert ein Vorhaben weitere kantonale Bewilligungen, bestimmt die Regierung das Leitverfahren und bezeichnet die für die Erteilung der fischereirechtlichen Be - willigung zuständige Leitbehörde. Das Anhörungsrecht der kantonalen Fachstellen bleibt gewährleistet.
Art. 20 3. Massnahmen für bestehende Anlagen
1 Die Anordnung von Massnahmen für bestehende Anlagen erfolgt durch die Regie - rung.
Art. 21 * 4. Aufsicht und Ersatzvornahme
1 Die Aufsicht über die Planung und Ausführung von Massnahmen, welche gestützt auf Artikel 19 und Artikel 20 dieses Gesetzes angeordnet werden, obliegt dem Amt. Werden entsprechende Massnahmen nicht umgesetzt, kann das Departement die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anordnen.
Art. 22 5. Entschädigung
1 Wird das Fischertragsvermögen eines Gewässers durch technische Eingriffe ge - schmälert, setzt die für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständige Behörde eine Entschädigung für den Ausfall des Fischertrages fest oder ordnet gleichwertige Ersatzmassnahmen an.
Art. 23 Haftung, Kosten für vorsorgliche Massnahmen
1 Die Haftung für Schäden richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Das Departement kann die Kosten für vorsorgliche Massnahmen, welche die Behörden oder Dritte zur Feststellung, Abwehr oder Behebung einer unmittelbar drohenden schädigenden Einwirkung auf Wassertiere und deren Lebensräume tref - fen, den Personen überbinden, die beim Schadenseintritt haftpflichtig würden.
5. Information, Ausbildung und Forschung
Art. 24 Information
1 Das Departement sorgt für eine angemessene Information der Öffentlichkeit im Be - reich der Fischerei.
Art. 25 Ausbildung
1 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung der Fischer. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen und Beiträge für die Aus- und Weiterbildung der Fischer gewähren.
Art. 26 Forschung
1 Der Kanton kann Beiträge an Forschungsprojekte entrichten, wenn die Projekte im kantonalen Interesse liegen.
6. Sonderfischereirechte
Art. 27 Besitzstand
1 Nachgewiesene Sonderfischereirechte werden in ihrem Bestand gewahrt.
Art. 28 * Bewirtschaftung
1 Die Inhaber von Sonderfischereirechten haben für den Besatz der Gewässer die Be - willigung des Amtes einzuholen. *
2 Das Amt kann im Rahmen der Bewilligung den Besatz der Gewässer aus fischöko - logischen Gründen einschränken oder untersagen. *
Art. 29 Fischereipolizei
1 Die Ausübung der Sonderfischereirechte untersteht den fischereipolizeilichen Be - stimmungen dieses Gesetzes.
2 Die Regierung kann Bestimmungen über die Ausfertigung und das Mittragen der Fischereiausweise erlassen.
7. Zuständigkeiten
Art. 30 Regierung
1 Die Regierung erlässt die Ausführungsbestimmungen
1 )
.
2 Sie ist ermächtigt, die nötigen Vollzugsbestimmungen zu internationalen Fischerei - abkommen zu erlassen und mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Fischerei in interkantonalen Gewässern abzuschliessen.
Art. 31 Departement
1 Das Departement übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus.
Art. 32 * Amt
1 Das Amt ist die kantonale Fachstelle für das Fischereiwesen. Es ist insbesondere zuständig für die Erfüllung von hegerischen, fischereiwirtschaftlichen und fischerei - polizeilichen Aufgaben.
2 Das Amt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie zu Ausbildungs- und For - schungszwecken Sonderfänge bewilligen, durchführen oder anordnen.
Art. 33 Aufsichtsorgane
1 Die Fischereiaufsicht wird ausgeübt durch: a) * den Vorsteher des Amtes; b) die kantonalen Fischereiaufseher; c) die kantonale Wildhut; d) die Kantonspolizei; e) die Nationalparkwächter. f) * ...
1) BR 760.150
2 Der Vorsteher des Amtes, die kantonalen Fischereiaufseher, die kantonale Wildhut sowie die Nationalparkwächter sind Organe der Strafverfolgungsbehörden. Im Rah - men einer Strafverfolgung haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kantonspolizei. *
3 Die Regierung regelt die Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufsichtsorgane.
Art. 34 Fischereikommission
1 Die Regierung wählt jeweils für die Dauer von vier Jahren eine aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Fischereikommission. Der Vorsitz obliegt dem Departe - mentsvorsteher.
2 Die Fischereikommission berät die Regierung und das Departement in wichtigen Fragen des Fischereiwesens.
3 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.
8. Rechtsschutz
Art. 35 Rechtsmittel
1 ... *
2 ... *
3 Wird die fischereirechtliche Bewilligung von einer Leitbehörde gemäss Arti - kel 19 Absatz 2 dieses Gesetzes erteilt, befindet die im Rahmen des Leitverfahrens zuständige Rechtsmittelinstanz auch über die fischereirechtliche Bewilligung.
9. Strafbestimmungen
Art. 36 Übertretungen kantonalen Rechts
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig ge - gen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird. Versuch und Gehil - fenschaft sind strafbar.
2 Soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Strafprozessordnung 1 ) und der kantonalen Einführungsge - setzgebung
2 )
. *
Art. 36a * Ordnungsbussenverfahren
1 Übertretungen können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht ge - ahndet werden.
1) SR 312.0
2) BR 350.100
Art. 36b * Nichtabgabe der Fangstatistik
1 Die Nichtabgabe oder die verspätete Abgabe der Statistikkarte oder des Statistik - büchleins werden vom Amt im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht mit Busse bis zu 200 Franken geahndet.
Art. 37 Widerrechtlich behändigte Fische
1 Widerrechtlich behändigte Fische gehören dem Kanton.
2 Für widerrechtlich behändigte Fische, welche nicht mehr verwertet werden können, ist dem Kanton eine Entschädigung zu entrichten. Diese bemisst sich nach dem Marktwert lebender Fische.
3 Die Strafbehörde, welche die widerrechtliche Behändigung beurteilt, hat gleichzei - tig auch über die Entschädigung zu befinden. *
Art. 38 Entzug der Fischereiberechtigung
1 Der Entzug der Fischereiberechtigung als Nebenstrafe richtet sich nach dem Bun - desrecht.
2 Wird das Fischereipatent erschlichen, ist die Fischereiberechtigung durch den Richter als Administrativmassnahme für mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre zu entziehen.
10. Schlussbestimmungen
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Fischereigesetz des Kantons Graubünden vom 20. Oktober 1968 1 ) wird aufge - hoben.
Art. 40 Übergangsbestimmungen
1 Dieses Gesetz findet auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängige Straf- und Verwaltungsverfahren Anwendung, sofern die entsprechenden Bestimmungen für die Betroffenen günstiger sind.
Art. 41 In-Kraft-Treten
1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes.
2 )
1) aRB 1969, 54 und Änderungen gemäss Register AGS
2) Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 und Artikel 9 Absatz 3 und Absatz 5 treten gemäss RB vom
5. Dezember 2000 auf den 1. Januar 2001 in Kraft; Alle übrigen Bestimmungen auf den
1. Januar 2002.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung -
30.11.2003 01.02.2004 Art. 37 Abs. 3 geändert -
14.02.2006 01.01.2007 Art. 28 totalrevidiert -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 35 Abs. 1 aufgehoben 2006, 3322
31.08.2006 01.01.2007 Art. 35 Abs. 2 aufgehoben 2006, 3322
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36 Abs. 2 geändert 2010, 2410
16.06.2010 01.01.2011 Art. 36a totalrevidiert 2010, 2410
29.08.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 2 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 6 Abs. 3 eingefügt -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 3 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 11 Abs. 2 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 12 Abs. 1, f) geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 12 Abs. 1, g) aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 12 Abs. 1, h) aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 12 Abs. 1, i) aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 12 Abs. 1, j) aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 13 aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 14 Titel geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 1 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 2 aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 15 Titel geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 15a eingefügt -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 15b eingefügt -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 17 totalrevidiert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 1 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 21 totalrevidiert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 28 Abs. 1 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 28 Abs. 2 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 32 totalrevidiert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 33 Abs. 1, a) geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 33 Abs. 1, f) aufgehoben -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 33 Abs. 2 geändert -
29.08.2013 01.01.2014 Art. 36b totalrevidiert -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 26.11.2000 01.01.2001 Erstfassung -
Art. 6 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 6 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 6 Abs. 3 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 9 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 9 Abs. 3 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 11 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 12 Abs. 1, f) 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 12 Abs. 1, g) 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 1, h) 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 1, i) 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 12 Abs. 1, j) 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 13 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 14 29.08.2013 01.01.2014 Titel geändert -
Art. 14 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 14 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 15 29.08.2013 01.01.2014 Titel geändert -
Art. 15a 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 15b 29.08.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 17 29.08.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 19 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 21 29.08.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 28 14.02.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 28 Abs. 1 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 28 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 32 29.08.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 33 Abs. 1, a) 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 33 Abs. 1, f) 29.08.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 33 Abs. 2 29.08.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 35 Abs. 1 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3322
Art. 35 Abs. 2 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3322
Art. 36 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2410
Art. 36a 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2410
Art. 36b 29.08.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 37 Abs. 3 30.11.2003 01.02.2004 geändert -
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