Verordnung über die Gebühren des Tiefbauamts (122.28.56)
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Verordnung über die Gebühren des Tiefbauamts

Verordnung über die Gebühren des Tiefbauamts vom 16.12.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Tarif vom 9. Januar 1986 der Verwaltungsgebühren; gestützt auf das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967; auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren des Tiefbauamts (TBA) für folgende Verrichtungen:
a) Baubewilligungsgesuch, Ortsplanung, Detailbebauungsplan, Güterum - legung, genereller Entwässerungsplan;
b) Mobilitätsinfrastrukturplan;
c) Strassensignalisation;
d) Strassenreklamen;
e) Nutzungsbewilligung für öffentliche Strassen oder deren Zubehör;
f) ...
g) Bootsanlegeplätze;
h) Gesuch um Bundesbeiträge (LSV, LRV usw.);
i) Messung von Lärmimmissionen.

Art. 2

1 Das TBA beabsichtigt bei den in Artikel 1 aufgezählten Verrichtungen eine volle Kostendeckung zu erreichen.

Art. 3

1 Die vom TBA erhobenen Gebühren setzen sich zusammen aus:
a) einer Grundgebühr;
b) Personalkosten gemäss durchschnittlichen Stundenkosten;
c) Kosten für die Inspektionen vor Ort;
d) Kosten für die Ausarbeitung besonderer Dokumente.
2 Die Grundgebühr und die Personalkosten entsprechen den vollständigen Kosten gemäss analytischer Buchhaltung.

Art. 4

1 Die Grundgebühr umfasst die Kosten für die Dossiereröffnung, für die all - gemeine Verwaltung der Angelegenheit sowie für die Ausführung der erfor - derlichen Arbeiten zur Bearbeitung des Dossiers während nicht mehr als ei - ner Arbeitsstunde.
2 Die Grundgebühr beträgt für (pro Fall):
a) Ortsplanung, Detailbebauungsplan, Güterumlegung, genereller Entwäs - serungsplan, Mobilitätsinfrastrukturplan: Fr. 300
b) Baubewilligungsgesuche für Dossiers, deren projektierte Arbeiten über
20'000 Franken liegen: Fr. 300
c) Baubewilligungsgesuche für Dossiers, deren projektierte Arbeiten unter
20'000 Franken liegen: Fr. 100
d) Strassensignalisationen: Fr. 100
e) Strassenreklamen: Fr. 50
f) Nutzungsbewilligungen für öffentliche Strassen oder deren Zubehör: Fr. 100
g) ...
h) Bootsanlegeplätze: Fr. 100
i) Gesuche um Bundesbeiträge (LSV, LRV usw.): Fr. 50
3 Für Dossiers, die Gegenstand einer Vorprüfung sind, wird die Grundgebühr nur einmal verrechnet.

Art. 5

1 Für sämtliche Leistungen, die von der Grundgebühr nicht betroffen sind oder keine Inspektion vor Ort erfordern, werden die Personalkosten auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Zeit berechnet und auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.
2 Je Stunde werden 75 Franken berechnet.

Art. 6

1 Die Kosten einer Inspektion vor Ort betragen pro Mitarbeiter und Ortsbe - sichtigung 75 Franken.

Art. 7

1 Für die Ausarbeitung besonderer Dokumente, wie Eintragungen von Abwei - chungsbestimmungen ins Grundbuch oder Veröffentlichungen im Amtsblatt werden die tatsächlichen Kosten verrechnet.

Art. 8

1 Die Gebühren für die auf Antrag durchgeführten Messungen der Lärmim - missionen setzen sich wie folgt zusammen:
a) Grundgebühr: Fr. 100
b) Wegkosten pro Person: Fr. 75
c) Durchführung der Messungen pro Stunde: Fr. 75
2 Bei Messungen entlang der Kantonsstrassen werden die Gebühren nur erho - ben, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht erreicht sind.

Art. 9

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.12.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_192
12.09.2016 Art. 1 geändert 01.05.2016 2016_111
12.09.2016 Art. 4 geändert 01.05.2016 2016_111
20.12.2022 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 01.01.2023 2022_147
20.12.2022 Art. 4 Abs. 2, a) geändert 01.01.2023 2022_147 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.12.2003 01.01.2004 2003_192

Art. 1 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111

Art. 1 Abs. 1, b) geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147

Art. 4 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111

Art. 4 Abs. 2, a) geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147

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