Organisationsreglement der SVA Aargau (831.917)
CH - AG

Organisationsreglement der SVA Aargau

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Organisationsreglement der SVA Aargau * Vom 4. Juni 2013 (Stand 1. März 2015) Die Verwaltungskommission der SVA Aargau, gestützt auf § 6 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters - und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 15. März 1994 1) , unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Public Corporate Governance (PCG - Richtlinien) des Kantons Aargau vom 18. September 2013, * beschliesst:

1. Die Verwaltungskommission

§ 1 Wahl und Konstituierung

1 Die Ver waltungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen vier Mitglieder für eine Amtsdauer von vier Jahren (§ 5 und 7 EG AHVG/IVG).
2 Sie konstituiert sich selber.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse

1 Der Verwaltungskommission obliegen namentlich folgende Aufgaben (§ 6 EG AHVG/IVG): * a) die Wahl der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der Protokollfü h- rerin oder des Protokollführers, b) die grundsätzliche Leitung und Überwachung der Ge schäftsführung der SVA Aargau und der Gemeindezweigstellen, c) * der Erlass des Organisationsreglements, d) der Erlass personalrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Personalgesetzg e- bung,
1) SAR 831.100
e) * die Wahl der Revisionsstelle für die SVA Aargau und die Arbeitgeberkontrol- le; die Revisionsstelle ist periodisch auszuschreiben, f) die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge, g) die Festsetzung der Vergütungen an die Gemeinden, h) * die Verabschiedung der Jahresrechnung und des Jahresberichts, h bis ) * der Ausweis der Vergütungen der Verwaltungskommission und der G e- schäft sleitung im Jahresbericht gemäss PCG -Richtlinien.
2 Im Weiteren nimmt sie folgende Aufgaben wahr: Sie a) legt das Leitbild, die Unternehmensstrategie und die Jahresziele fest, b) * stimmt die Intere ssen zwischen Kanton und SVA Aargau im Sinne der Public Corporate Governance Richtlinien des Kantons Aargau ab, c) beschliesst das Budget der SVA Aargau mit Einschluss des Budgetantrags an das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), d) sorgt für ein ange messenes Risikomanagement und Internes Kontrollsystem, d bis ) * ermöglicht internen Hinweisgebern von Unregelmässigkeiten, Korruption oder Gesetzesverletzungen den direkten Zugang zur Präsidentin bzw. zum Präsidenten des Ausschusses Finanzen & Risiko, e) verantwortet die Anlagestrategie und erlässt dazu ein Anlagereglement, f) nimmt die jährliche Zielvereinbarung der IV -Stelle mit dem BSV zur Kenn t- nis, g) * legt die Bereiche fest, h) bereitet die Wahl der Direktorin oder des Direktors zuhanden des Regierung s- rats vor, i) verabschiedet die Zielvereinbarung sowie die jährliche Beurteilung der Direk- torin oder des Direktors, i bis ) * genehmigt die Ernennung und Abberufung der Mitglieder der Geschäftsle i- tung auf Antrag der Direktorin oder des Direktors, j) genehmigt die Zielvereinbarungen und die jährliche Beurteilung der G e- schäftsleitung durch die Direktorin oder den Direktor auf der Basis der Unte r- nehmensziele, j bis ) * erlässt ein vom Regierungsrat zu genehmigendes Vergütungsreglement für die Verwaltungskommission und die Geschäftsleitung, k) legt die Entschädigung der Direktorin oder des Direktors und der Mitglieder der Geschäftsleitung fest, l) verabschiedet das Mandat an die Revisionsstelle, m) verabschiedet Stellungnahmen zu kantonalen Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit der Tätigkeit der SVA Aargau, n) beschliesst über die Übernahme weiterer Aufgaben durch die SVA Aargau vorbehältlich der Zustimmung der Bundesbehörden, o) verabschiedet die Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton, p) * stimmt ihr Vorgehen beim Eingehen von Kooperationen und Beteiligungen mit dem Kanton ab und erteilt die Zustimmung zu Gründungen, Kauf oder q) nennt die zur Vertretung der SVA Aargau berechtigten Personen und er lässt
r) entscheidet über die Führung von Rechtsstreitigkeiten mit grundlegender B e- deutung für die SVA Aargau und behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen die SVA Aargau und deren Geschäftsleitung, s) stellt die Jahresrechnung und den Jahresbericht zusammen mit den Berichten der Revisionsstellen an das zuständige Departement zu, t) reflektiert ihre Arbeit jährlich und erstattet dem Regierungsrat zusammen mit dem Jahresbericht über die Ergebnisse Bericht, u) plant ihre Erneuerung zuhanden des Regierungsrats unter Berücksichtigung der Public Corporate Governance Richtlinien des Kantons Aargau.
2bis Die Verwaltungskommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beizi e- hen. *
3 Im Bereich des Vollzugs des Bundesrechts steht der Verwal tungskommission kein materielles Weisungsrecht zu.

§ 3 Sitzungen

1 Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz.
2 Die oder der Vorsitzende kann in begründeten Fällen die telefonische Teilnahme an einer Sitzung (Konferenzgespräch) oder mittels ein es ähnlichen Kommunikat i- onsmittels erlauben. Eine solche Teilnahme ist der physischen Anwesenheit des betreffenden Mitglieds an der Sitzung gleichgestellt.
3 Die Direktorin oder der Direktor nimmt mit beratender Stimme und dem Recht auf Antragsstellung an den Sitzungen teil (§ 8 EG AHVG/IVG). Sie oder er kann sich im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der Geschäftsleitung vertreten lassen.
4 Die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen mit beratender Stimme bei der Behandlung von Budget und Jahresr echnung teil, ausserdem bei anderen G e- schäften, wenn die oder der Vorsitzende die Teilnahme festlegt.
5 Die oder der Vorsitzende kann Fachpersonen zu den Sitzungen einladen. Diese können fachliche Stellungnahmen abgeben und Fragen der Verwaltungskommission beantworten.

§ 4 Einberufung

1 Die Verwaltungskommission tagt sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber vier Mal jährlich.
2 Die Einberufung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder im Ve r- hinderungsfall durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied der Verwaltungskommission mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstag unter Bekanntgabe der Traktanden und durch Zustellung aller für die Beschlussfa s- sung relevanten schriftlichen Unterlagen.
3 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann unter Angabe der Gründe die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.
4 Werden Verhandlungsthemen später bekannt gegeben oder Unterlagen später z u- gestellt, können Beschlüsse nur im Einverständnis aller Mitglieder ge fasst werden.

§ 5 Beschlussfassung

1 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglie- der anwesend ist. Sie beschliesst mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2 Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichent scheid.
3 Zirkularbeschlüsse sind zulässig, wenn nicht die Art des Geschäfts eine Sitzung erfordert. Ein Zirkularbeschluss kommt zustande, wenn nicht ein Mitglied eine Si t- zung verlangt.
4 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen.

§ 6 Protokoll

1 Über di e Verhandlungen und Beschlüsse der Verwaltungskommission wird ein Protokoll geführt.
2 Bei Abwesenheit der Protokollführerin oder des Protokollführers bestimmt die oder der Vorsitzende eine Stellvertretung.
3 Die Protokolle sind zu nummerieren und enthalte n in der Regel für jedes Trak- tandum eine Darstellung der Grundlagen, der Anträge (Gegenanträge) sowie der Beschlüsse mit Angabe der Stimmverhältnisse, namentlich der Anzahl Gegensti m- men und Enthaltungen. Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind auf deren W unsch in das Protokoll aufzunehmen.
4 Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen und an der nächsten Sitzung zu gene h- migen.

§ 7 Sorgfalts - und Treuepflicht

1 Die Mitglieder der V erwaltungskommission erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen des geltenden Rechts mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der SVA Aargau und des Kantons als Träger in guten Treuen. *
2 Bei Interessenkonflikten besteht eine Ausstandspflicht. Die Mitglieder ha ben al l- fällige Interessenskonflikte umgehend der Präsidentin oder dem Präsidenten mitz u- teilen. Die Verwaltungskommission entscheidet, ob ein Ausstandsgrund vorliegt. Im Falle eines Ausstandsgrundes darf die oder der Betroffene weder bei der Diskussion noch bei der Beschlussfassung anwesend sein. Interessenkonflikte sind dem Kanton mitzuteilen. *
3 Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet.
4 Verträge zwischen der SVA Aa rgau und einem Mitglied der Verwaltungskommi s- sion müssen schriftlich abgeschlossen werden und sind von der Verwaltungsko m- mission zu genehmigen.
5 Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben bei Amtsende sämtliche im Zusammenhang mit der SVA Aargau stehenden Akten zurückzugeben oder deren Vernichtung zu bestätigen.

§ 8 Auskunfts - und Einsichtsrechte

1 Jedes Mitglied kann Auskunft über alle Angelegenheiten der SVA Aargau verla n- gen.
2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder der Verwaltungskommission und der G e- schäftsleitung zur Auskunft verpflichtet.
3 Ersuchen um Auskunft ausserhalb der Sitzungen oder um Einsicht in Geschäftsdo- kumente sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu bewilligen, sofern die Auskunft oder die Einsicht zur Erfüllung der Aufgabe als Mitglied der Verwa l- tungskommission oder einer besonderen Aufgabe erforderlich ist. Abgelehnte Ges u- che können der Verwaltungskommission zum Entscheid vorgelegt werden.

§ 9 Die Präsidentin oder der Präsident

1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Ve rwaltungskommission stehen folge n- de Aufgaben und Kompetenzen zu: Sie oder er a) bereitet alle Geschäfte der Verwaltungskommission vor, b) leitet die Sitzung der Verwaltungskommission, c) nimmt die Entscheidungs - und Überwachungsaufgaben wahr, die ihr oder ihm von der Verwaltungskommission zugewiesen sind, d) bereitet die Wahlgeschäfte Erneuerung der Verwaltungskommission sowie Wahl der Direktion zusammen mit dem Ausschuss Nomination und Entschä- digung vor, e) vertritt die SVA Aargau gegenüber dem Kanton insbesondere in Bezug auf die Trägerstrategie, den Abschluss von Leistungsverträgen und die Revisionen des EG AHVG/IVG sowie, bei Bedarf, in weiteren Geschäften, die die Ver- waltungskommission zu verantworten hat, f) mitunterzeichnet die Mandate an die Revision sstellen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident wird im Verhinderungsfall durch die Vizepräs i- dentin oder den Vizepräsidenten oder durch ein anderes Mitglied der Verwaltung s- kommission vertreten.

§ 10 Ausschüsse

1 Die Verwaltungskommission führt zur Vorberei tung ihrer Geschäfte drei Au s- schüsse mit je mindestens zwei Mitgliedern. Den Ausschüssen stehen keine En t- scheidkompetenzen zu.
2 Alle Mitglieder der Verwaltungskommission wirken in mindestens einem Au s- schuss mit. Die Präsidentin oder der Präsident kann in einem oder mehreren Au s- schüssen Einsitz nehmen, nicht aber einen Vorsitz übernehmen.
3 Das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen der Aus- schüsse teil. *
4 Die Ausschüsse können nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung interne und externe Fachpersonen zu Sitzungen einladen.

§ 11 Aufgaben der Ausschüsse

1 Der Ausschuss Nomination und Entschädigung a) bereitet Geschäfte in den Bereichen Ernennung und Entschädigung der Direk- tion und der Geschäftsleitung vor und berichtet über die Vork ehrungen der Geschäftsleitung im Bereich der Kaderausbildung und des Personalwesens, b) beantragt im Rahmen der Budgetvorgaben die Verwendung der Anpassung der Lohnsumme, c) bereitet die Leistungsbeurteilung der Direktorin oder des Direktors vor und überwa cht die Leistungsbeurteilung der Geschäftsleitung, d) plant die Erneuerung der Verwaltungskommission und bereitet die Selbstev a- luation der Verwaltungskommission vor.
2 Der Ausschuss Finanzen und Risiko bereitet Geschäfte insbesondere in den Bere i- chen Jahresrechnung, Jahresbericht, Finanzplanung und -kontrolle, Finanzanlagen, Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien sowie bezüglich des Ris i- komanagements und internem Kontrollsystems vor.
3 Der Ausschuss Corporate Governance und Strategie bereitet Geschäfte vor in den Bereichen Leitbild, Strategie, Führungsstrukturen, Marktauftritt und -bearbeitung sowie Gesetzgebungsfragen, Trägerstrategie und Leistungsvereinbarungen mit dem Kanton.
4 Die Bestimmungen der Verwaltungskommission hinsichtlich Sitzung en, Einber u- fung, Beschlussfassung und Protokoll gelten sinngemäss auch für die Ausschüsse.

2. Direktion und Geschäftsleitung

§ 12 Die Direktorin oder der Direktor

1 Die Direktorin oder der Direktor leitet die SVA Aargau gemäss den gesetzlichen Bestimmungen und dem vorliegenden Organisationsreglement. *
2 Sie oder er a) vertritt die SVA Aargau gegen aussen unter Vorbehalt der Kompetenzen der Präsidentin oder des Präsidenten der Verwaltungskommission, b) nimmt gegenüber den Bundesbehörden die Rechte und Pfli chten der Leiterin oder des Leiters der Ausgleichskasse und der IV -Stelle wahr und trifft alle für den Vollzug der bundesrechtlichen Aufgaben erforderlichen Massnahmen, c) bezeichnet eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter unter Vorbehalt der Geneh migung durch die Verwaltungskommission, d) * ernennt die Mitglieder der Geschäftsleitung und beruft sie ab unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Verwaltungskommission,
e) * beaufsichtigt die Aufgabenerfüllung der Mitglieder der Geschäftsleitung und ver antwortet die Zielvereinbarungen und die jährliche Beurteilung auf Basis der Unternehmensziele, f) * kann eine erweiterte Geschäftsleitung bilden, g) * entscheidet über die Einreichung von Strafanzeigen. h) * ...
3 Sie oder er kann Aufgaben im Rahmen des vor liegenden Reglements an die Mi t- glieder der Geschäftsleitung delegieren. Vorbehalten bleiben unübertragbare Aufg a- ben gemäss Bundesgesetzgebung.

§ 13 Die Geschäftsleitung

1 Die Direktorin oder der Direktor bildet zusammen mit den Bereichsleitenden die Gesch äftsleitung. Sie oder er hat den Vorsitz und trifft, falls sich die Geschäftsle i- tung nicht einig ist, den Endentscheid. *
2 Die Geschäftsleitung a) unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen Aufgaben, b) bereitet die Geschäfte zuhanden der Verwaltungskommission vor, c) erarbeitet Leitbild, Strategie und Jahresziele zuhanden der Verwaltungsko m- mission, d) erstellt Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht zuhanden der Verwaltung s- kommission, e) stellt ein wirks ames Prozess - und Qualitätsmanagement sicher, f) * legt auf der Grundlage des Organisationsreglements die Detailorganisation SVA Aargau fest, g) legt den Stellenplan im Rahmen des Budgets fest, h) * ... i) sorgt für die Revision und Kontrolle der Gemeindezwe igstellen, j) vollzieht die Beschlüsse der Verwaltungskommission und erfüllt die von ihr übertragenen Aufgaben, k) erlässt die für eine geordnete Geschäftsführung notwendigen Weisungen, l) regelt die Stellvertretung innerhalb der Geschäftsleitung, m) erfül lt alle weiteren Aufgaben, die keinem Organ zugeordnet sind. Im Zwei- felsfall stimmt sich die Geschäftsleitung mit der Präsidentin beziehungsweise dem Präsidenten der Verwaltungskommission ab. n) * erstattet der Verwaltungskommission in jeder Sitzung system atisch und schriftlich Bericht über den Geschäftsgang, getroffene Massnahmen sowie den Vollzug der von der Verwaltungskommission gefassten Beschlüsse. B e- sondere Vorkommnisse meldet das zuständige Mitglied der Geschäftsleitung umgehend schriftlich der Präsi dentin oder dem Präsidenten der Verwaltung s- kommission.
3 Jedes Mitglied der Geschäftsleitung verfügt über ein Einsichtsrecht in Akten der SVA Aargau, soweit sie für die Aufgabenerfüllung der Geschäftsleitung von Bede u- tung sind.

§ 14 Sitzungen der Geschäft sleitung

1 Die Geschäftsleitung wird durch die Direktorin oder den Direktor oder durch die Mehrheit der Geschäftsleitungsmitglieder einberufen. Sitzungen der Geschäftleitung finden in der Regel wöchentlich statt.
2 Die Mitglieder der Geschäftsleitung haben das Recht, Geschäfte traktandieren zu lassen.
3 Über die Beschlüsse der Geschäftsleitung wird ein Protokoll geführt. Stellungna h- men einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch hin in das Protokoll aufzunehmen. Dieses wird den Mitgliedern zugestellt und an der folgenden Sitzung zur Genehm i- gung vorgelegt.

3. Bereiche *

§ 15 Gliederung

1 Die SVA Aargau ist gegliedert in die Bereiche a) Ausgleichskasse inklusive kantonale Familienausgleichskasse, b) IV -Stelle, c) Finanzen und Ressourcen.
2 ... *

§ 16 Aufgaben u nd Befugnisse der Bereichsleitungen

1 Die Bereichsleitungen a) planen und veranlassen Massnahmen, die für die Erfüllung ihres Aufgabenbe- reichs und für die korrekte Prozessanwendung nötig sind, b) bestimmen geeignete Leistungsmessgrössen und stellen sicher, dass die B e- reichs - und Abteilungsziele erreicht werden, c) planen den Personaleinsatz, c bis ) * sind für das Eingehen und Beenden von Arbeitsverhältnissen sowie persona l- rechtliche Sanktionen in ihrem Bereich zuständig sowie für Anträge für N e- benbeschäftigu ngen, d) setzen die Ressourcen wirtschaftlich ein, e) erstatten der Direktorin oder dem Direktor regelmässig Bericht über den G e- schäftsgang in ihrem Aufgabenbereich und geben ihr oder ihm insbesondere umgehend Kenntnis von besonderen Vorkommnissen, f) spre chen sich mit der Direktorin oder dem Direktor über die Vorgehensweise in ausserordentlichen Situationen ab, g) bereiten Geschäfte zuhanden der Geschäftsleitung vor.
2 Zu den Aufgaben beziehungsweise Befugnissen der Bereichsleitungen Ausgleichs- kasse und IV -Stelle gehören insbesondere die selbständige Abwicklung des Vers i- cherungsgeschäfts im Einzelfall wie a) den Erlass der erforderlichen Verfügungen, b) die Behandlung von Beschwerden, b bis ) * das Führen von Beschwerden unter Vorbehalt der Rechtsmittelverfah ren im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. r, c) * die Antragstellung zur Einleitung von Rechtsmittelverfahren im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. r, d) die Festsetzung von Ordnungsbussen, e) die Anordnung von Arbeitgeberkontrollen, f) den Verkehr mit Behörden und Gerichte n, g) den Verkehr mit den angeschlossenen Arbeitgebenden und den Versicherten.

4. Ausführungsbestimmungen

§ 17

1 Die Verwaltungskommission, die Direktorin oder der Direktor sowie die G e- schäftsleitung können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Angelegenhei ten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Weisungen zum Vollzug des G e- schäftsreglements erlassen.

5. Inkrafttreten

§ 18

1 Dieses Reglement wurde von der Verwaltungskommission mit Zirkularbeschluss vom 4. Juni 2013 verabschiedet. Es tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Aarau, 4. Juni 2013 Präsidentin M EYERHANS S ARASIN Vizepräsident M ERZ
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

02.04.2014 01.06.2014 Erlasstitel geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 0 1.06.2014 Ingress geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 1 geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs . 2, lit. d

bis ) eingefügt AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 2, lit. g) geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 2, lit. i

bis ) eingefügt AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 2, lit. j

bis ) eingefügt AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01 .06.2014 § 2 Abs. 2, lit. p) geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 2 Abs. 2

bis eingefügt AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 7 Abs. 2 geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 10 Abs. 3 geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 12 Abs. 1 geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 12 Abs. 2, lit. d) geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 12 Abs. 2, lit. e) geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 12 Abs. 2, lit. f) geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 12 Abs. 2, lit. g) geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 12 Abs. 2, lit. h) aufgehoben AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 13 Abs. 2, lit. f ) geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 13 Abs. 2, lit. h) aufgehoben AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 13 Abs. 2, lit. n) eingefügt AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 Titel 3. geändert AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 15 Abs. 2 aufgehob en AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 16 Abs. 1, lit. c

bis ) eingefügt AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 16 Abs. 2, lit. b

bis ) eingefügt AGS 2015/3 - 2

02.04.2014 01.06.2014 § 16 Abs. 2, lit. c) geändert AGS 2015/3 - 2

09.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. e) geändert AGS 2015/3 - 5

09.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. h) geändert AGS 2015/3 - 5

09.02.2015 01.03.2015 § 2 Abs. 1, lit. h

bis ) eingefügt AGS 2015/3 - 5
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlasstitel 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2 Ingress 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 2 Abs. 1 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 2 Abs. 1, lit. c) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 2 Abs. 1, lit. e) 09.0 2.2015 01.03.2015 geändert AGS 2015/3 - 5

§ 2 Abs. 1, lit. h) 09.02.2015 01.03.2015 geändert AGS 2015/3 - 5

§ 2 Abs. 1, lit. h

bis ) 09.02.2015 01.03.2015 eingefügt AGS 2015/3 - 5

§ 2 Abs. 2, lit. b) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 2 Abs. 2, lit. d

bis ) 02.04.2014 01.06.2014 eingefügt AGS 2015/3 - 2

§ 2 Abs. 2, lit. g) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 2 Abs. 2, lit. i

bis ) 02.04.2014 01.06.2014 eingefügt AGS 2015/3 - 2

§ 2 Abs. 2, lit. j

bis ) 02.04.2014 01.06.2014 eingefügt AGS 2015/3 - 2

§ 2 Abs. 2, lit. p) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 2 Abs. 2

bis 02.04.2014 01.06.2014 eingefügt AGS 2015/3 - 2

§ 7 Abs. 1 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 7 Abs. 2 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 10 Abs. 3 02.04.2 014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 12 Abs. 1 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 12 Abs. 2, lit. d) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 12 Abs. 2, lit. e) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 12 Abs. 2, lit. f) 02.04.20 14 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 12 Abs. 2, lit. g) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 12 Abs. 2, lit. h) 02.04.2014 01.06.2014 aufgehoben AGS 2015/3 - 2

§ 13 Abs. 1 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 13 Abs. 2, lit. f) 02.04.2 014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 13 Abs. 2, lit. h) 02.04.2014 01.06.2014 aufgehoben AGS 2015/3 - 2

§ 13 Abs. 2, lit. n) 02.04.2014 01.06.2014 eingefügt AGS 2015/3 - 2

Titel 3. 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

§ 15 Abs. 2 02.04.2014 01.06. 2014 aufgehoben AGS 2015/3 - 2

§ 16 Abs. 1, lit. c

bis ) 02.04.2014 01.06.2014 eingefügt AGS 2015/3 - 2

§ 16 Abs. 2, lit. b

bis ) 02.04.2014 01.06.2014 eingefügt AGS 2015/3 - 2

§ 16 Abs. 2, lit. c) 02.04.2014 01.06.2014 geändert AGS 2015/3 - 2

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