Verordnung über die Fischereipatentgebühren (760.180)
CH - GR

Verordnung über die Fischereipatentgebühren

Verordnung über die Fischereipatentgebühren (PGbV) Vom 6. November 2001 (Stand 1. November 2017) Gestützt auf Art. 9 und Art. 30 Abs. 1 des kantonalen Fischereigesetzes vom 26. No - vember 2000 1 ) von der Regierung erlassen am 6. November 2001

Art. 1 * Patentgebühren für Personen ohne Wohnsitz im Kanton

1 Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende Fischereipatentgebühren zu entrichten: a) Saisonpatent Fr. 429.– b) Monatspatent Fr. 322.– c) Halbmonatspatent Fr. 215.– d) Wochenpatent Fr. 129.– e) Tagespatent Fr. 40.–

Art. 2 Patentgebühren für Jugendliche

1 Von Jugendlichen bis und mit 17 Jahren mit Wohnsitz im Kanton werden folgende Fischereipatentgebühren erhoben: * a) Saisonpatent Fr. 107.– b) Monatspatent Fr. 80.– c) Halbmonatspatent Fr. 64.– d) Wochenpatent Fr. 43.– e) Tagespatent Fr. 15.–
2 Jugendliche bis und mit 17 Jahren ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende Fi - schereipatentgebühren zu entrichten: * a) Saisonpatent Fr. 215.– b) Monatspatent Fr. 161.– c) Halbmonatspatent Fr. 107.– d) Wochenpatent Fr. 64.– e) Tagespatent Fr. 20.–
1) BR 760.100
3 Massgebend für die Berechtigung zur Abgabe des Jugendpatentes ist der Jahrgang der Bezügerin oder des Bezügers.

Art. 3 Gültigkeitsdauer der Patente

1 Das Saisonpatent berechtigt die Fischerin oder den Fischer zur Ausübung der Fi - scherei während der ganzen Fangzeit. Das Tagespatent gilt für das auf dem Patent vermerkte Datum. *
2 Die Laufzeit der Monats-, Halbmonats- und Wochenpatente beginnt an einem be - liebigen, auf dem Patent vermerkten Datum. Sie endet für das Monatspatent nach 30 Tagen, für das Halbmonatspatent nach 15 Tagen und für das Wochenpatent nach 7 Tagen.

Art. 3a * Abgabe des Ehrenpatentes

1 Das Fischereipatent wird Fischerinnen und Fischern einmal unentgeltlich abgege - ben, sofern: a) sie mindestens 50 Saisonpatente gelöst haben; b) ihnen das Fischereipatent in den letzten zehn Jahren weder bedingt noch unbe - dingt entzogen wurde; c) sie in den letzten zehn Jahren nicht wegen eines vorsätzlichen Fischereiverge - hens bestraft worden sind.
2 Die Abgabe des Ehrenpatentes erfolgt gebührenfrei.

Art. 4 Kanzleigebühren

1 Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Ausstellen und der Ab - gabe eines Jahres-, Monats- und Halbmonatspatentes wird eine Kanzleigebühr von
20 Franken erhoben.
2 Für den Bezug eines Wochenpatentes ist eine Kanzleigebühr von 12 Franken und für den Bezug eines Tagespatentes eine Gebühr von 6 Franken zu entrichten.
3 ... *

Art. 5 Personen mit Wohnsitz im Kanton

1 Artikel 3 und 4 dieser Verordnung gelten auch für Personen gemäss Artikel 9 Ab - satz 1 des kantonalen Fischereigesetzes
1 )
.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Fischereipatentgebühren vom 5. Dezember 2000 wird aufgehoben 2 ) .
1) BR 760.100
2) AGS 2000, 4765

Art. 7 In-Kraft-Treten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 1 totalrevidiert -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 1 geändert -
28.02.2017 01.11.2017 Art. 3a eingefügt 2017-010
28.02.2017 01.11.2017 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 2017-010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 06.11.2001 01.01.2002 Erstfassung -

Art. 1 05.11.2013 01.01.2014 totalrevidiert -

Art. 2 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 2 Abs. 2 05.11.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 3 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 3a 28.02.2017 01.11.2017 eingefügt 2017-010

Art. 4 Abs. 3 28.02.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017-010

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